b) Entstehg. d. Oblig. durch Rechtsgeschäfte insbes. 38
1) Entstehg.
Gerichtliche Form der Verträge erfordert das Preußische
132.
Landrecht:
a) bei Verträgen der Blinden und Taubstummen;
b) für Verträge solcher Personen, die des Schreibens und
Lesens unkundig oder nur zufällig am Schreiben verhindert ¬
sind, in den Fällen, wo es eines schriftlichen
Vertrages bedarf — diese Verträge können auch vor
Notar und Zeugen, bei gemeinen Landleuten dieser
Art in der Regel vor den Dorfgerichten mit Zuziehung
eines vereideten Gerichtsschreibers errichtet werden;
c) für Verträge, welche in einer Sprache abgefaßt werden,
deren der eine Kontrahent gänzlich unkundig ist
d) bei Schenkungsversprechen (s. Nr. 362):
e) bei Eingehung einer allgemeinen Erwerbsgemeinschaft
unter andern Personen als Ehegatten;
f) bei lästigen Verträgen zwischen Ehegatten;
g) beim antichretischen Pfandkontrakt.
Ein Vertrag, in welchem die causa obligationis zum
Ausdruck kommt, heißt ein diskreter Vertrag; im Gegensatz
dazu steyt der abstrakte Vertrag, in welchem der Zweck
nicht zum Ausdruck gelangt und nicht sichtbar ist.
Abstrakte -
Verträge sind: Inhaberpapiere, der
kaufmännische Anweisungen und
Wechsel,
Verpflichtungsscheine.
Zweiseitige oder gegenseitige Verträge (Kauf, Miete) sind
diejenigen Verträge, kraft deren jeder der Kontrahenten
seinerfeits für die Leistung, welche er zu fordern hat,
eine eigene Teistung zu machen verals ¬
Aquivalen
pflichtet ist.
Dieselben zerfallen in Austausch- und Gemeinschaftsverträge. ¬
ten.
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135.
136.