Volltext : Institutionen und Pandekten (2)

b)  Entstehg.  d.  Oblig.  durch  Rechtsgeschäfte  insbes.  38
1)  Entstehg.
Gerichtliche  Form  der  Verträge  erfordert  das  Preußische
132.
Landrecht:
a)  bei  Verträgen  der  Blinden  und  Taubstummen;
b)  für  Verträge  solcher  Personen,  die  des  Schreibens  und
Lesens  unkundig  oder  nur  zufällig  am  Schreiben  verhindert ¬
  sind,  in  den  Fällen,  wo  es  eines  schriftlichen
Vertrages  bedarf  —  diese  Verträge  können  auch  vor
Notar  und  Zeugen,  bei  gemeinen  Landleuten  dieser
Art  in  der  Regel  vor  den  Dorfgerichten  mit  Zuziehung
eines  vereideten  Gerichtsschreibers  errichtet  werden;
c)  für  Verträge,  welche  in  einer  Sprache  abgefaßt  werden,
deren  der  eine  Kontrahent  gänzlich  unkundig  ist
d)  bei  Schenkungsversprechen  (s.  Nr.  362):
e)  bei  Eingehung  einer  allgemeinen  Erwerbsgemeinschaft
unter  andern  Personen  als  Ehegatten;
f)  bei  lästigen  Verträgen  zwischen  Ehegatten;
g)  beim  antichretischen  Pfandkontrakt.
Ein  Vertrag,  in  welchem  die  causa  obligationis  zum
Ausdruck  kommt,  heißt  ein  diskreter  Vertrag;  im  Gegensatz
  dazu  steyt  der  abstrakte  Vertrag,  in  welchem  der  Zweck
nicht  zum  Ausdruck  gelangt  und  nicht  sichtbar  ist.
Abstrakte -
  Verträge  sind:  Inhaberpapiere,  der
kaufmännische  Anweisungen  und
Wechsel,
Verpflichtungsscheine.
Zweiseitige  oder  gegenseitige  Verträge  (Kauf,  Miete)  sind
diejenigen  Verträge,  kraft  deren  jeder  der  Kontrahenten
seinerfeits  für  die  Leistung,  welche  er  zu  fordern  hat,
eine  eigene  Teistung  zu  machen  verals ¬
  Aquivalen
pflichtet  ist.
Dieselben  zerfallen  in  Austausch-  und  Gemeinschaftsverträge. ¬


ten.
134.
135.
136.
            
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