Inhaltsverzeichnis : Luden, Carl: ¬Das Retentionsrecht

§.  5.  Begriffsbestimmung  des  Retentionsrechtes.
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des  Unterschiedes  zu  erkennen  glaubt,  daß  das  Retentionsrecht
nur  an  körperlichen  Sachen  ausgeübt  werden  könne,  die
Compensation  aber  nur  bei  fungibeln  Sachen,  so  sei  hiergegen ¬
  die  Bemerkung  erlaubt,  daß  das  Retentionsrecht  allerdings
auch  an  unkörperlichen  Sachen  möglich  ist,  wenn  anders  sie
besessen  werden  können,  z.  B.  an  Servituten?.
§.  5.
Fortsetzung.
Um  den  Unterschied  zwischen  dem  Retentionsrechte  und
dem  Pfandrechte  genau  zu  bestimmen,  scheint  es  angemessen
zu  sein,  über  das  letztere  einige  allgemeinere  Bemerkungen
vorauszuschicken.
Aus  den  Forschungen  neuerer  Rechtslehrer  geht  hervor,
daß  das  Pfandrecht  nicht,  wie  man  früher  annahm,  zu  den
sogenannten  dinglichen  Rechten  zu  zählen,  sondern  daß  es  vielmehr ¬
  obligatorischer  Natur  sei,  daß  es  auf  der  Annahme  beruhe, ¬
  es  sei  die  Sache  verpflichtet,  und  sie  müsse  für  die  Erfüllung ¬
  der  Verbindlichkeit  haften,  falls  diese  von  der  eigentlich
verpflichteten  Person  nicht  erfüllt  werden  sollte'.  Die  Richtigkeit ¬
  dieser  Ansicht  wird  nicht  nur  durch  äußere  Gründe  bestätigt, ¬
  wie  durch  die  gar  häufig  vorkommenden  Ausdrucksweisen:
pignus  obligare,  rem  pignori  obligare,  rem  pignoris  jure  obligare, ¬
  rem  in  obligationem  deducere,  u.  s.  w.,  sondern  sie  ergiebt
sich  auch  aus  dem  Wesen  des  Pfandrechtes  selbst.  Daß  naͤmlich  der
Pfandgläubiger,  also  der  Nichteigenthümer,  befugt  ist,  mit  der
actio  hypothecaria  von  dem  dritten  Besitzer  die  Auslieferung  der
verpfändeten  Sache  zu  verlangen,  oder  daß,  mit  anderen  Worten,
der  dritte  Besitzer  ihm,  dem  Nichteigenthümer,  die  Auslieferung
nicht  verweigern  darf:  dieses  läßt  sich  wohl  kaum  auf  irgend
eine  andere  Weise  erklären,  als  aus  der  Annahme,  es  liege
—
3  S.  unten  §.  15.  Not.  5.  f.
Eine  sehr  ausführliche  Vergleichung ¬
  zwischen  Compensation  und  Retentionsrecht  findet  sich  bei  Schenck,
a.  a.  O.  §.  6.  ff.
K.  Büchel,  über  die  Natur  des  Pfandrechts,  Marburg,  1833.
Sintenis,  a.  a.  O.  §.  1.  2.
            
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