§. 5. Begriffsbestimmung des Retentionsrechtes.
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des Unterschiedes zu erkennen glaubt, daß das Retentionsrecht
nur an körperlichen Sachen ausgeübt werden könne, die
Compensation aber nur bei fungibeln Sachen, so sei hiergegen ¬
die Bemerkung erlaubt, daß das Retentionsrecht allerdings
auch an unkörperlichen Sachen möglich ist, wenn anders sie
besessen werden können, z. B. an Servituten?.
§. 5.
Fortsetzung.
Um den Unterschied zwischen dem Retentionsrechte und
dem Pfandrechte genau zu bestimmen, scheint es angemessen
zu sein, über das letztere einige allgemeinere Bemerkungen
vorauszuschicken.
Aus den Forschungen neuerer Rechtslehrer geht hervor,
daß das Pfandrecht nicht, wie man früher annahm, zu den
sogenannten dinglichen Rechten zu zählen, sondern daß es vielmehr ¬
obligatorischer Natur sei, daß es auf der Annahme beruhe, ¬
es sei die Sache verpflichtet, und sie müsse für die Erfüllung ¬
der Verbindlichkeit haften, falls diese von der eigentlich
verpflichteten Person nicht erfüllt werden sollte'. Die Richtigkeit ¬
dieser Ansicht wird nicht nur durch äußere Gründe bestätigt, ¬
wie durch die gar häufig vorkommenden Ausdrucksweisen:
pignus obligare, rem pignori obligare, rem pignoris jure obligare, ¬
rem in obligationem deducere, u. s. w., sondern sie ergiebt
sich auch aus dem Wesen des Pfandrechtes selbst. Daß naͤmlich der
Pfandgläubiger, also der Nichteigenthümer, befugt ist, mit der
actio hypothecaria von dem dritten Besitzer die Auslieferung der
verpfändeten Sache zu verlangen, oder daß, mit anderen Worten,
der dritte Besitzer ihm, dem Nichteigenthümer, die Auslieferung
nicht verweigern darf: dieses läßt sich wohl kaum auf irgend
eine andere Weise erklären, als aus der Annahme, es liege
—
3 S. unten §. 15. Not. 5. f.
Eine sehr ausführliche Vergleichung ¬
zwischen Compensation und Retentionsrecht findet sich bei Schenck,
a. a. O. §. 6. ff.
K. Büchel, über die Natur des Pfandrechts, Marburg, 1833.
Sintenis, a. a. O. §. 1. 2.