Metadaten : Puchta, Wolfgang Heinrich: Entwurf einer Ordnung des Verfahrens in den Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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darf.  (1723:  58.)  Abschriften  davon  werden
jedem,  der  ihrer  benöthigt,  als  Extract  gegeben.
36.
§.  1
Die  Rechtsgegenstaͤnde  werden  aber,  je  nachdem =
  sie  vor  dem  Vice-Gespan,  Stuhlrichter
oder  vor  das  Comttats-Gericht  (sedria)  gehören, ¬
  auch  vor  diesen  Stellen  verhandelt,  und
daselbst  die  nöthigen  Abschriften  ausgefolgt.  In
Hinsicht  der  Transumte  ist  mit  einigen  Modificationen ¬
  fast  dasselbe  zu  bemerken,  was  wir
bereits  bey  den  erwähnten  glaubwürdigen  Orten
davon  sagten.
§.  1737.
Alles  bisher  Gesagte  kann  man  auch  leicht
auf  die  Behörden  der  Prädialisten,  der  Districte, ¬
  welche  besondere  Porten  haben,  und  die
Comitats=Manipulation  nachahmen,  ferner  auf
die  königlichen  Freystädte  anwenden.  Nur  ist
zu  bemerken,  daß  die  letzteren  auch  PerennalFassionen, ¬
  welche  bürgerliche  Gründe  betreffen,
vor  ihnen  errichten  zu  lassen  befugt  sind,  die
sodann  unter  Beydrückung  des  städtischen  Siegels ¬
  expedirt  werden.
13.  14.
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