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darf. (1723: 58.) Abschriften davon werden
jedem, der ihrer benöthigt, als Extract gegeben.
36.
§. 1
Die Rechtsgegenstaͤnde werden aber, je nachdem =
sie vor dem Vice-Gespan, Stuhlrichter
oder vor das Comttats-Gericht (sedria) gehören, ¬
auch vor diesen Stellen verhandelt, und
daselbst die nöthigen Abschriften ausgefolgt. In
Hinsicht der Transumte ist mit einigen Modificationen ¬
fast dasselbe zu bemerken, was wir
bereits bey den erwähnten glaubwürdigen Orten
davon sagten.
§. 1737.
Alles bisher Gesagte kann man auch leicht
auf die Behörden der Prädialisten, der Districte, ¬
welche besondere Porten haben, und die
Comitats=Manipulation nachahmen, ferner auf
die königlichen Freystädte anwenden. Nur ist
zu bemerken, daß die letzteren auch PerennalFassionen, ¬
welche bürgerliche Gründe betreffen,
vor ihnen errichten zu lassen befugt sind, die
sodann unter Beydrückung des städtischen Siegels ¬
expedirt werden.
13. 14.
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