Volltext : Lehrbuch des Pandekten-Rechts (3)

Bes.  Theil.  Fünftes  Buch.  Das  Erbrecht.
226
gleich  diese  Legitimationsart  nur  eine  subsidiäre  ist.  Glück  a.  a.  O,
§.  139.
§.  2.  I.  de  her.,  quae  ab  int.  defer.  (L.  23.  D.  de  adoptionib.)
L.  10.  C.  de  adopt.  VIII,  48.  —  S.  §.  554.,  wo  auch  schon  die
Rede  gewesen  ist  von  der  Wirkung,  welche  die  ausnahmsweise  einer  Frau
gestattete  Adoption  auf  das  Erbrecht  hat,  nämlich  im  Texte  zur  Note  8.
Ueber  die  Frage:  ob  Adoptivkinder  den  Ascendenten  des  Adoptivvaters
beerben  können?  s.  Thibaut  civ.  Abh.  S.  302—304.  und  v.  Löhr
Magaz.  IV.  S.  134.
4)  v.  Löhr  Magaz.  III.  Abh.  XI.  S.  397—405.  —  A.  M.  ist  Glück
§.  159.  C.G.  Schmitt  D.  de  adoptione  minus  plena  (Jen.  1823.  8.)
p.  10.  not.  n.  Thibaut  civ.  Abh.  S.  115—117.  (Nr.  II.).  Die
hier  vorgetragene  Meinung  beruht  hauptsächlich  auf  folgenden  Gründen:
1)  der  Grundsatz  adoptio  tamdiu  nocet  quamdiu  durat  (L.  6.  §.  4.
D.  de  B.  P.  c.  t.  §.  626.  Note  9.)  ist  ja  keine  Folgerung  aus  dem
früheren  Rechte,  wonach  nur  Agnation  Erbrecht  gewährte,  sondern
eine  Einschränkung  des  durch  den  Prätor  eingeführten  cognatischen  Erbrechts, ¬
  er  kann  daher  als  lex  specialis  neben  der  neuen  Regel  eben  so
gut  bestehen,  wie  neben  der  älteren.  2)  Die  L.  10.  C.  de  adoptionib.
(§.  554.  Note  5.  und  §.  561.  Note  7.)  beruhte  lediglich  darauf,  daß
durch  Adoption  Kindeserbrechte  gegen  den  leiblichen  Vater  verloren  gingen.
Schwerlich  aber  ist  anzunehmen,  daß  die  in  jener  Constitution  enthaltene ¬
  wichtige  Bestimmung  durch  die  Nov.  118.  stillschweigend  aufgehoben, ¬
  oder  damals  in  Vergessenheit  gerathen  seyn  sollte.
Vgl.  meine ¬
  Forts.  des  Glückschen  Comment.  Bd.  XXXV.  S.  173-179.
5)  §.  3.  I.  SCto  Orphit.  L.  5.  C.  eod.  VI,  57,
6)  Nov.  18.  c.  5.  Nov.  89.  c.  12.  §.  4.  u.  6.  —  Ueber  den  heutigen
Gebrauch  dieses  Rechts  s.  G.  J.  F.  Meister  pract.  Bem.  aus  dem  Civil= =
  u.  Crim.  R.  I.  Abh.  XIV.
7)  Nov.  89.  c.  15.  pr.  (vgl.  Nov.  12.  c.  3.  Nov.  74.  c.  6.).  —  Ueber
die  sehr  streitige  Auslegung  dieser  Worte  s.  Heise  de  successorib.  necessariis ¬
  (Goett.  1802.)  §.  29.  30.  Glück  a.  a.  O.  §.  133137. -

u.  Archiv  f.  civ.  Pr.  XII.  Abh.  XXII.  und  das.  besonders  S.  450  fgg.
Meine  Forts.  des  Glückschen  Comment.  Bd.  XXXV.  S.  159  fg.
Eine  andere  Ausnahme,  welche  aber  ihrer  Natur  nach  gegenwärtig  nicht
mehr  anwendbar  ist,  s.  in  der  L.  5.  C.  ad  SCt.  Orphitian.  VI,  57.
8)  Nov.  118.  c.  1.
9)  Dahin  gehört  auch,  was  eine  zur  zweiten  Ehe  geschrittene  Mutter  durch
Beerbung  eines  Kindes  der  früheren  Ehe  erhalten  hat,  soweit  das  Vermögen =
  von  dem  Vater  des  Kindes  herrührt.  Nov.  22.  c.  46.  —  Glück
§.  154.  S.  592.  593.
10)  Nov.  22.  c.  23.  (§.  542.  Nr.  1,  1.).
11)  L.  3.  und  4.  D.  si  pars  hered.  petat.  V,  4.  (pgl.  Bd.  I.  §.  177.
Note  7.  b.).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer