Bes. Theil. Fünftes Buch. Das Erbrecht.
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deren concurrire, oder ihnen vorgehe; in den uͤbrigen Classen
aber werden die entfernteren Grade mit den näheren zugelassen,
doch schließen diese die von ihnen Abstammenden aus. Da
nun die entfernteren den Theil ihres vorverstorbenen Ascendenten ¬
erhalten, so läßt sich auf gewisse Weise sagen, daß sie
an dessen Stelle treten*), woraus denn die Neueren ein Repräsentationsrecht ¬
dieser Descendenten gemacht haben,
über dessen Begriff und Character man aber keineswegs einverstanden ¬
ist').
Man bemerke außerdem noch Folgendes: 1)
Die Nähe ist nicht gerade nach der Todeszeit des Erblassers zu
bestimmen, sondern nach dem Zeitpunct, wo man sagen kann,
derselbe sei intestatus gestorben*).
2) Wenn Jemand, welcher -
mit Anderen concurrirt, nach der Delation des I. E. F. R.
ausscheidet, so treten in der Regel seine Miterben jure accrescendi ¬
an seine Stelle, nicht aber seine Descendenten, obgleich ¬
sie mit jenen concurrirt haben würden, wären sie nicht
durch ihren Ascendenten ausgeschlossen worden'). 3) Ist dagegen ¬
der nächste Erbe heres ex asse, erwirbt aber die Erbschaft ¬
nicht, so tritt allemal der in derselben Classe auf ihn
Folgende ein, so daß mithin in allen Classen eine graduum
successio Statt findet, so weit überhaupt das Recht der darin ¬
Berufenen geht). 4) Ein Entfernterer wird durch den
Näheren nur ausgeschlossen, wenn dieser a) beim Tode des
Erblassers schon lebte, oder wenigstens concipirt war*), indem ¬
sonst angenommen werden muß, daß er nie in einem Verwandtschaftsverhältnisse ¬
zu dem Verstorbenen gestanden habe ¬
), auch b) zur Zeit der Delation erbfähig ist").
Uebrigens ¬
ist 5) nach demselben Zeitpuncte, wie die Nähe, auch
die Vertheilungsart (der modus succedendi) zu bestim12) ¬
men).
1) Zwar macht Justinian buchstäblich nur drei Classen: Descendenten
Ascendenten und Seitenverwandte (s. die praef. der Nov. 118.); allein
das Successionsverhältniß derselben ist so bestimmt, daß es für das
practische Resultat nöthig ist, vier Classen zu unterscheiden, wie dies seit
Koch (l. l. §. 19.) meistens auch geschieht. Vgl. Glück a. a. O.
§. 149. — S. übr. Heise Grundr. (d. 3. A.) S. 163. Note 10. und
Roßhirt a. a. O. S. 295 fg. (§. 3.).
2)
Hierauf beziehen sich die von einem unbekannten Verfasser herrührenden
Memorialperse: