Volltext : Lehrbuch des Pandekten-Rechts (3)

Bes.  Theil.  Fünftes  Buch.  Das  Erbrecht.
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deren  concurrire,  oder  ihnen  vorgehe;  in  den  uͤbrigen  Classen
aber  werden  die  entfernteren  Grade  mit  den  näheren  zugelassen,
doch  schließen  diese  die  von  ihnen  Abstammenden  aus.  Da
nun  die  entfernteren  den  Theil  ihres  vorverstorbenen  Ascendenten ¬
  erhalten,  so  läßt  sich  auf  gewisse  Weise  sagen,  daß  sie
an  dessen  Stelle  treten*),  woraus  denn  die  Neueren  ein  Repräsentationsrecht ¬
  dieser  Descendenten  gemacht  haben,
über  dessen  Begriff  und  Character  man  aber  keineswegs  einverstanden ¬
  ist').
Man  bemerke  außerdem  noch  Folgendes:  1)
Die  Nähe  ist  nicht  gerade  nach  der  Todeszeit  des  Erblassers  zu
bestimmen,  sondern  nach  dem  Zeitpunct,  wo  man  sagen  kann,
derselbe  sei  intestatus  gestorben*).
2)  Wenn  Jemand,  welcher -
  mit  Anderen  concurrirt,  nach  der  Delation  des  I.  E.  F.  R.
ausscheidet,  so  treten  in  der  Regel  seine  Miterben  jure  accrescendi ¬
  an  seine  Stelle,  nicht  aber  seine  Descendenten,  obgleich ¬
  sie  mit  jenen  concurrirt  haben  würden,  wären  sie  nicht
durch  ihren  Ascendenten  ausgeschlossen  worden').  3)  Ist  dagegen ¬
  der  nächste  Erbe  heres  ex  asse,  erwirbt  aber  die  Erbschaft ¬
  nicht,  so  tritt  allemal  der  in  derselben  Classe  auf  ihn
Folgende  ein,  so  daß  mithin  in  allen  Classen  eine  graduum
successio  Statt  findet,  so  weit  überhaupt  das  Recht  der  darin ¬
  Berufenen  geht).  4)  Ein  Entfernterer  wird  durch  den
Näheren  nur  ausgeschlossen,  wenn  dieser  a)  beim  Tode  des
Erblassers  schon  lebte,  oder  wenigstens  concipirt  war*),  indem ¬
  sonst  angenommen  werden  muß,  daß  er  nie  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse ¬
  zu  dem  Verstorbenen  gestanden  habe ¬

),  auch  b)  zur  Zeit  der  Delation  erbfähig  ist").
Uebrigens ¬

ist  5)  nach  demselben  Zeitpuncte,  wie  die  Nähe,  auch
die  Vertheilungsart  (der  modus  succedendi)  zu  bestim12) ¬

men).
1)  Zwar  macht  Justinian  buchstäblich  nur  drei  Classen:  Descendenten
Ascendenten  und  Seitenverwandte  (s.  die  praef.  der  Nov.  118.);  allein
das  Successionsverhältniß  derselben  ist  so  bestimmt,  daß  es  für  das
practische  Resultat  nöthig  ist,  vier  Classen  zu  unterscheiden,  wie  dies  seit
Koch  (l.  l.  §.  19.)  meistens  auch  geschieht.  Vgl.  Glück  a.  a.  O.
§.  149.  —  S.  übr.  Heise  Grundr.  (d.  3.  A.)  S.  163.  Note  10.  und
Roßhirt  a.  a.  O.  S.  295  fg.  (§.  3.).
2)
Hierauf  beziehen  sich  die  von  einem  unbekannten  Verfasser  herrührenden
Memorialperse:
            
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