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soen. Bd.t 6.2:
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Familienrecht.
III. Für Rechtsgeschäfte und gerichtliche Verhandlungen wir
die Handlungsfähigkeit der Fran durch den Beitritt
der die Vertretung ¬
des Manne
s ergänzt. Der in ihrem Geschlecht begtündeten
Nothwendigkeit einer solchen Ergänzung wird durch diese Seite der
ehelichen Vormundschaft abgeholfen, welche auch im neueren Recht nach
Umfang und Wirkung nicht von der allgemeinen oica sexus verschieden ¬
ist. Sie bezieht sich daher auf die Führung von Processen,")
auf die Vornahme von ursprünglich gerichtlichen Handlungen, namentlich ¬
Auflassungen vor dem Rath,!) auf die damit geschichtlich verwandte ¬
Errichtung von Testamenten,") und auf Eingehung von verpflichtenden ¬
Rechtsgeschäften.*2)
Dagegen gilt auch die Nothwendig— ¬
keit,
gerichtliche Eide in Peür ¬
die Ehefrau wie für
2
n zu leisten,
nntnten
die Unverheirathete. !3) Uebrigens hat sich,
jesehn von den en
scheidenden Folgen für das eheliche Güterrecht, auch hinsichtlich des
Auftretens vor Gericht und was ihm gleichsteht, neben der allerdings
zulässigen Assistenz die früher bei der Geschlechtsvormundschaft allgede ¬
mein gangbare Form 41
Vertretung für das eheliche Verhältniß
erhalten, d. h. die jetzt gesetzliche persönliche Zuziehung der Curandin
ist nicht auf Ehefrauen erstreckt, und aus diesem Grunde ist es gleichgeltend, ¬
ob sie cum curatore marito auftreten und belangt werden,
14)
oder der Ehemann uxorio nomine.
— Daß diese cura maritalis
9) Der Ehemann soll nach Art. 3 St. 1, 9 weil er der Frauen Vormund ist.
ste im Gericht „als ihr Ehevogt und rechter Vormund zu vertreten schuldig" seyn.
Diese Vertretung ist aber keine andere, als die in Art. 1ibid. für alle Unmündigen
und Weiber gefordert wird.
10) Nach Art. 1 St. 1, 9 und Art. 21 St. III, 6 können Unmündige und Weiber
ohne Vormund nichts vor dem Rathe auflassen. Dasselbe verfügt für die Ehefrau
Art. 9. 21 St. III, 6.
11) Von Frauensperson überhaupt „sie sey ledig oder verheirathet" Art. 13
St. III, 1. Speciell von Ehefrauen St. 1497 K, 2. 6. Art. 14. 17. St. III. 1.
12) St. 1270 IX, 13; v. 1292 M, 10; v. 1497 L, 6. Art. 1 St. II, 8 „ohne
ihres Mannes oder ihrer Vormünder Wissen und Vollbort... nichts beständiglich ¬
contrahiren." Nach Art. 9 St. III, 6 kann die Ehefrau „ohne ihres Mannes
Urlaub nichts vergeben, verkaufen oder auflassen."
13) St. 1292 G, 28; v. 1497 E, 8 sprechen nur von der Ehefrau. Art. 10
St. 1, 34 sagt: „Den Eid soll die Frau selber thun, und nicht ihr Mann oder
Vormund.“
14) Nicht nur nach St. 1497 K, 2. 6, sondern eben so nach den entsprechenden
Art. 14. 17 St. III, 1 sollte die Frau auch Testamente wie Vergabungen durch
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