Metadaten : ¬Das Privatrecht der freien und Hansestadt Hamburg (2)

hnp  fintt  warden  triter  ostesprit
soen.  Bd.t  6.2:
39
Familienrecht.
III.  Für  Rechtsgeschäfte  und  gerichtliche  Verhandlungen  wir
die  Handlungsfähigkeit  der  Fran  durch  den  Beitritt
der  die  Vertretung ¬
  des  Manne
s  ergänzt.  Der  in  ihrem  Geschlecht  begtündeten
Nothwendigkeit  einer  solchen  Ergänzung  wird  durch  diese  Seite  der
ehelichen  Vormundschaft  abgeholfen,  welche  auch  im  neueren  Recht  nach
Umfang  und  Wirkung  nicht  von  der  allgemeinen  oica  sexus  verschieden ¬
  ist.  Sie  bezieht  sich  daher  auf  die  Führung  von  Processen,")
auf  die  Vornahme  von  ursprünglich  gerichtlichen  Handlungen,  namentlich ¬
  Auflassungen  vor  dem  Rath,!)  auf  die  damit  geschichtlich  verwandte ¬
  Errichtung  von  Testamenten,")  und  auf  Eingehung  von  verpflichtenden ¬
  Rechtsgeschäften.*2)
Dagegen  gilt  auch  die  Nothwendig— ¬

keit,
gerichtliche  Eide  in  Peür ¬
  die  Ehefrau  wie  für
2
n  zu  leisten,
nntnten
die  Unverheirathete.  !3)  Uebrigens  hat  sich,
jesehn  von  den  en
scheidenden  Folgen  für  das  eheliche  Güterrecht,  auch  hinsichtlich  des
Auftretens  vor  Gericht  und  was  ihm  gleichsteht,  neben  der  allerdings
zulässigen  Assistenz  die  früher  bei  der  Geschlechtsvormundschaft  allgede ¬

mein  gangbare  Form  41
Vertretung  für  das  eheliche  Verhältniß
erhalten,  d.  h.  die  jetzt  gesetzliche  persönliche  Zuziehung  der  Curandin
ist  nicht  auf  Ehefrauen  erstreckt,  und  aus  diesem  Grunde  ist  es  gleichgeltend, ¬
  ob  sie  cum  curatore  marito  auftreten  und  belangt  werden,
14)
oder  der  Ehemann  uxorio  nomine.
—  Daß  diese  cura  maritalis
9)  Der  Ehemann  soll  nach  Art.  3  St.  1,  9  weil  er  der  Frauen  Vormund  ist.
ste  im  Gericht  „als  ihr  Ehevogt  und  rechter  Vormund  zu  vertreten  schuldig"  seyn.
Diese  Vertretung  ist  aber  keine  andere,  als  die  in  Art.  1ibid.  für  alle  Unmündigen
und  Weiber  gefordert  wird.
10)  Nach  Art.  1  St.  1,  9  und  Art.  21  St.  III,  6  können  Unmündige  und  Weiber
ohne  Vormund  nichts  vor  dem  Rathe  auflassen.  Dasselbe  verfügt  für  die  Ehefrau
Art.  9.  21  St.  III,  6.
11)  Von  Frauensperson  überhaupt  „sie  sey  ledig  oder  verheirathet"  Art.  13
St.  III,  1.  Speciell  von  Ehefrauen  St.  1497  K,  2.  6.  Art.  14.  17.  St.  III.  1.
12)  St.  1270  IX,  13;  v.  1292  M,  10;  v.  1497  L,  6.  Art.  1  St.  II,  8  „ohne
ihres  Mannes  oder  ihrer  Vormünder  Wissen  und  Vollbort...  nichts  beständiglich ¬
  contrahiren."  Nach  Art.  9  St.  III,  6  kann  die  Ehefrau  „ohne  ihres  Mannes
Urlaub  nichts  vergeben,  verkaufen  oder  auflassen."
13)  St.  1292  G,  28;  v.  1497  E,  8  sprechen  nur  von  der  Ehefrau.  Art.  10
St.  1,  34  sagt:  „Den  Eid  soll  die  Frau  selber  thun,  und  nicht  ihr  Mann  oder
Vormund.“
14)  Nicht  nur  nach  St.  1497  K,  2.  6,  sondern  eben  so  nach  den  entsprechenden
Art.  14.  17  St.  III,  1  sollte  die  Frau  auch  Testamente  wie  Vergabungen  durch
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