Objekt : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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wird  indeß  dasjenige  nicht  aufgehoben,  was  für  einen
speciellen  Fall  dieser  Art,  in  der  leg.  14  C.  de  usur.  und
wegen  eines  ungewissen  Fruchtertrages  im  Allgemeinen
durch  die  L.  17  C.  de  usur.  vorgeschrieben  und  verordnet
ist?).
IX.  Erörterung.
Auslieferung  der  Verbrecher.
Die  zwischen  verschiedenen  Gouvernements,  über  die  gegenseitige =
  Auslieferung  der  Verbrecher,  eingegangenen  Conventionen, ¬
  setzen  in  der  Regel  nur  den  Fall  voraus:  daß  der
Angeschuldigte  ein  Verbrechen  begangen  hat,  welches
nach  dem,  in  den  beiderseitigen  Landern  geltenden
Rechte  eine  peinliche  Strafe  nach  sich  zieht.  Policeioder ¬
  Vergehn,  wider  die  Finanz=Contrebande=Accisegesetze
und  dergleichen  *),  begründen  daher  keine  Schuldigkeit  zur
Auslieferung  des  Angeschuldigten  von  Seiten  der  gegenseitigen ¬
  Obrigkeiten;  vielmehr  kann  sie  nur,  nach  vorgängiger
Communication  unter  den  beiderseitigen  Landesregierungen
Statt  finden.  Das  Braunschweigische  Kreisgericht  zu  Bettmar
ersuchte,  im  Jahre  1824,  um  die  Auslieferung  des  A.,  eines  hiesigen ¬
  Landesunterthanen,  welcher  eigenmächtig  seinen  Dienst
2)  M.  s.  Glück  im  Commentar  §.  870.
1)  Vergl.  Ausschreiben  der  Zell.  Justizcanzlei  v.  27.  Febr.  1824.
            
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