Objekt : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (3)

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Commission  und  das  Generalkriegsgericht  bey  dem  Erkenntnisse
über  den  Civilpunct;  ist  hingegen  das  Interesse  poenale  stärker  2),
als  das  Interesse  civile,  so  stehet  das  Erkenntniß  über  den  Civiloder =
  Satisfactionspunct,  neben  der  Criminalsache,  dem  Generalkriegsgerichte =
  allein  zu.  Im  erstern  Falle  findet  die  Appellation ¬
  von  dem  Erkenntnisse  in  der  Civilsache  ohne  Zweifel  Statt;
in  dem  letztern  aber  nicht,  weil  alsdann  der  Civilpunct  und  dessen
Entscheidung  ausschließlich  vor  das  Generalkriegsgericht  gehört,
und  in  dem  landesherrlichen  Rescripte  vom  8ten  Jun.  1741,  ohne
alle  Einschränkung  und  Ausnahme,  allgemein  verordnet  ist,  daß
von  allen  vor  das  Generalkriegsgericht  gehörigen  Sachen  weder
die  Appellation  noch  Nullitätsbeschwerde  an  das  Tribunal  zulässig =
  seyn  soll  a).  Diesem  gemäß  wurde  am  20.  Dec.  1799,  in
S.  Beuermann  c.  Schrader,  die  von  einer  über  die  Privatsatisfactions=Forderung ¬
  vom  Generalkriegsgerichte  neben  der
Criminalsache  abgegebene  Entscheidung  an  das  O.  A.=Gericht  gebrachte =
  Appellations=  und  Nullitätsbeschwerde,  ob  non  fundatam -
  jurisdictionem,  sofort  zurückgewiesen.
2)  Dieser  Fall  tritt  alsdann  insonderheit  ein,  wenn  dem  Publicum  weit
mehr  an  einer  öffentlichen,  ernstlichen  Bestrafung,  als  an  einer  unbedeutenden ¬
  Privatgenugthuung,  gelegen  ist.
Der  von  Pufendorf  Tom.  IV.  Obs.  128.  §.  ult.  angeführte =
  Klinggräfesche  Fall  kann  hierwider  nicht  angezogen
werden.  Theils  ereignete  sich  derselbe  vor  Emanirung  des  MilitairJustiz=Reglements ¬
  und  des  Königl.  Rescripts  v.  J.  1741  —  das
Erkenntniß  des  Gen.=Kriegsgerichts  war  nämlich  schon  im  J.  1730
erfolgt  —;  theils  war  diese  Sache  weder  eine  caussa  criminalis,
noch  duplicis  fori,  sondern  sie  betraf  lediglich  einen  Civilgegenstand
und  eine  Forderung  des  Appellanten  für  verschiedene,  an  die  Regimenter ¬
  gelieferte  Beduͤrfnisse.
LXXIV.
            
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