Volltext : ¬Der gemeine deutsche bürgerliche Prozeß in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (2)

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ung  der  Gerichtsbezirke  gesprochen  werden  soll.
Auch  ist  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  daß  eine  Gefetzgebung, ¬
  welche  Kollegialgerichte  als  die  regelmäßigen
Gerichte  erster  Instanz  erklärt,  bei  der  Ausführung
der  Organisation  auf  neue  Schwierigkeiten  stößt,
weil  zu  besorgen  ist,  daß  für  die  Besetzung  der
Einzelngerichte  nur  junge  Männer  oder  Personen
übrig  bleiben,  deren  Eigenthümlichkeit  sie  mehr  zu
guten  Verwaltungsbeamten,  als  zu  tüchtigen  Juristen ¬
  macht,  so  daß  ihnen  mit  Erfolg  die  Verhandlung ¬
  und  Entscheidung  verwickelter  Fälle  nicht  wohl
anvertraut  werden  kann  5);  bemerkt  muß  endlich  noch
werden,  daß  wenn  kollegiale  Gerichte  organisirt
werden  sollen,  die  Gesetzgebung  wohl  darauf  zu
achten  hat,  daß  diese  Organisation  nicht  blos  eine
Scheinanstalt  werde,  was  der  Fall  seyn  würde,
wenn  man  nur  mik  einer  sehr  geringen  Richterzahl
das  Gericht  besetzen,  oder  es  so  einrichten  wollte,
daß  eigentlich  nur  der  Gerichtsvorstand  die  Hauptperson ¬
  ist,  die  Assessoren  aber  nur  schlechtbesoldete
junge  Männer  sind,  die  in  einem  so  abhängigen
Verhältnisse  zum  Vorstande  stehen,  daß  auf  eine
Selbstständigkeit  der  Votanten  und  auf  die  höchste
Unpartheilichkeit  und  Freiheit  der  Stimmen  nicht
wohl  gerechnet  werden  darf.  Werden  diese  Rücksichten ¬
  nicht  beachtet,  so  ist  es  freilich  richtig*),  daß
die  sogenannte  kollegiale  Justiz  zwar  kostspieliger,
aber  nicht  viel  besser  ist,  als  die  durch  Einzelnrich5) ¬
  S.  meine  Bemerkungen  im  Archiv  für  Civilpraxis  VIII.
S.  424.
6)  Daher  macht  auch  v.  Miller  in  seiner  Schrift:  Kritische  Beleuchtung =
  der  von  Feuerbachischen  Grundsätze  über  Oeffentlichkeit. =
  (München  1815)  S.  64  Einwendungen  gegen  die
Kollegialgerichte.
            
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