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ung der Gerichtsbezirke gesprochen werden soll.
Auch ist nicht in Abrede zu stellen, daß eine Gefetzgebung, ¬
welche Kollegialgerichte als die regelmäßigen
Gerichte erster Instanz erklärt, bei der Ausführung
der Organisation auf neue Schwierigkeiten stößt,
weil zu besorgen ist, daß für die Besetzung der
Einzelngerichte nur junge Männer oder Personen
übrig bleiben, deren Eigenthümlichkeit sie mehr zu
guten Verwaltungsbeamten, als zu tüchtigen Juristen ¬
macht, so daß ihnen mit Erfolg die Verhandlung ¬
und Entscheidung verwickelter Fälle nicht wohl
anvertraut werden kann 5); bemerkt muß endlich noch
werden, daß wenn kollegiale Gerichte organisirt
werden sollen, die Gesetzgebung wohl darauf zu
achten hat, daß diese Organisation nicht blos eine
Scheinanstalt werde, was der Fall seyn würde,
wenn man nur mik einer sehr geringen Richterzahl
das Gericht besetzen, oder es so einrichten wollte,
daß eigentlich nur der Gerichtsvorstand die Hauptperson ¬
ist, die Assessoren aber nur schlechtbesoldete
junge Männer sind, die in einem so abhängigen
Verhältnisse zum Vorstande stehen, daß auf eine
Selbstständigkeit der Votanten und auf die höchste
Unpartheilichkeit und Freiheit der Stimmen nicht
wohl gerechnet werden darf. Werden diese Rücksichten ¬
nicht beachtet, so ist es freilich richtig*), daß
die sogenannte kollegiale Justiz zwar kostspieliger,
aber nicht viel besser ist, als die durch Einzelnrich5) ¬
S. meine Bemerkungen im Archiv für Civilpraxis VIII.
S. 424.
6) Daher macht auch v. Miller in seiner Schrift: Kritische Beleuchtung =
der von Feuerbachischen Grundsätze über Oeffentlichkeit. =
(München 1815) S. 64 Einwendungen gegen die
Kollegialgerichte.