Volltext : ¬Der gemeine deutsche bürgerliche Prozeß in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (2)

10
Mögen  darum  diejenigen,  welche  wie  mit  einem
Zauberschlage  die  Oeffentlichkeit  eingeführt  haben
wollen,  diejenigen,  welche  noch  zugleich  Anträge
auf  Verminderung  der  Advokaten  machen,  wohl  erwägen, ¬
  was  vorerst  Noth  thut,  damit  nicht  das
neue  ehrwürdige  Institut  der  Oeffentlichkeit,  höchst
einflußreich  da,  wo  es  unter  passenden  Umgebungen
in  den  gehörig  dazu  vorbereiteten  Boden  mit  Ernst
und  in  wahrer  Ausdehnung  verpflanzt  wird,  dem
Volke,  dem  Wunderdinge  versprochen  worden,  zum
Gespötte  werde,  und  den  Sinn  für  wahre  Publizität ¬
  vertilge.  Mögen  vor  allem  unsere  Reformatoren ¬
  dahin  wirken,  daß  vorerst  Collegialverfassung
aller  Gerichtshöfe  im  Sinne  des  den  Germanen  eingebornen ¬
  Rechtsgefühls  wieder  eingeführt  werden!
Mögen  besonders  diejenigen,  welche  uns  die  Trefflichkeit ¬
  der  Untersuchungsmaxime  preisen,  welche
von  der  Belebung  der  Mündigkeit  des  Volks,  von
der  Vernichtung  der  Advokatenherrschaft,  von  der
Einführung  der  Mündlichkeit  sprechen,  die  Gefahr
erwägen,  welche  nothwendig  aus  den  neuen  Einrichtungen ¬
  da  hervorgeht,  wo  sie  den  ihrer  Natur
widersprechenden  Einzelnrichtern  angepaßt  werden
sollen.  Man  schien  zu  vergessen,  daß  in  Preußen
durch  ein  wohlberechnetes  Ineinandergreifen  der  verschiedenen ¬
  bei  der  Prozeßführung  thätigen  und  einander ¬
  controlirenden  Personen,  und  durch  die  Kollegialeinrichtung ¬
  das  Untersuchungsprinzip  den  größten
Theil  der  Nachtheile  verliert,  welche  da  störend  hervortreten ¬
  müssen,  wo  sich  selbst  überlassene  Einzelnrichter ¬
  die  Justiz  verwalten  sollen.  Durch  das  Bisherige ¬
  soll  jedoch  nicht  behauptet  werden,  daß  es
nicht  Fälle  gebe,  in  welchen  die  Entscheidung  durch
Einzelnrichter  zweckmäßiger  als  durch  Collegialgerichte ¬
  bewirkt  wird,  wovon  unten  bei  der  Ausdehn¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer