den rechtsgelehrten Juristen nicht ehrenvoll, theils
wegen der geringeren Zahl der vorkommenden Prozesse
nicht einträglich genug, es kamen daher keine neuen
gelehrten Beisitzer in die Untergerichte auf dem Lande,
die alten Schöppen paßten nicht mehr zu dem neuen
Verfahren, die Fürsten selbst hatten seit der Zeit
als alle Beamten besoldet wurden, keine Lust und nicht
Geld genug, gelehrte Gerichtsbeisitzer für jedes Untergericht ¬
zu besolden, und so bildete sich allmählig die
Einrichtung der Einzelnrichter als Richter erster Instanz ¬
aus, die wir jetzt noch in einem großen Theile
Deutschlands bald von dem Regenten, bald von einem
Patrimonialgerichtsherrn angestellt, bald mit Polizeigewalt, ¬
Civil- und Criminaljurisdiktion versehen,
bald nur als Richter, bald allein nur mit Zuziehung
eines Schreibers, bald mit zwei Beisitzern die Rechtspflege ¬
üben sehen. Vergeblich aber muß jede Verbesserung ¬
des Verfahrens erscheinen, so lange diese
Einzelnrichter die ordentlichen Richter erster Instanz
sind. Nur die Collegialverfassung entspricht, wie in
neuester Zeit v. Feuerbach3) trefflich gezeigt hat,
der Gerechtigkeit. — Einzelnrichter sind zu leicht
taugliche Werkzeuge des Despotismus, und sind
unverträglich mit der Würde der Gerechtigkeit, die
nicht in Meinungen eines Einzelnen, oft den Orakelsprüchen ¬
gleichend, besteht, sie werden um so gefährlicher, ¬
jemehr derjenige, welcher allein und unumschränkt ¬
dasteht, zu leicht verleitet wird, seine
Gewalt zu mißbrauchen; sie sind aber doppelt gefährlich ¬
an allen Orten, wo, wie v. Feuerbach
treffend sagt, der Richter noch in der rechten Hand
den Richterstab, und in der linken den Stecken der
politischen Gewalt sammt der Polizeigeisel führt.
3) Betrachtungen S. 361.