Inhaltsverzeichnis : Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 3 (1767))

tung  u.  das  zu  derselben  gehörige  haus  1e  569
ge  geleistet  hatte;  so  wurde,  auf  ferneres  anhalten
des  fiscalischen  anwaldes,  am  23ten  oct.  bes.  jares
dieser  bescheid  erteilet  ,„comunicetur  ad  notitiam  und
„wird  nunmero,  nachdem  die  Comenzische  wittib
„dem  am  8ten  passato  ergangenen  decreto  kein  ge¬„nügen -
  geleistet,  dem  aͤltern  Hn.  Buͤrgermeister  ko=„mittiret, -
  die  sententiam  dominorum  impartialium
„2  quà  zu  exequiren  und  die  Comenzin  nebst  ihrer
„tochter  zur  räumung  des  zur  fundation  gehöri=„gen -
  Comenzischen  hauses  quæst.  fodersamst  an=„zuhalten. -
  „  Und  obgleich  dieselbe  hierauf  vorgegeben, -
  daß  sie  bei  dem  kaiserl.  Reichskamergerichte
um  erstreckung  der  fatalien  angesuchet  und  mit
beigebrachtem,  vermutlich  unzureichenden  zeugnisse
dis  bescheinigen  wolte:  so  wurde  doch  daselbe
durch  einen  fernern  bescheid  vom  5.  nov.  1745.  verworfen -
  und  ihr  eine  neue  frist,  zu  beilegung  einer
giltigeren  urkunde  auferleget  dahin  gehend  comunicetur -
  ad  notitiam  und  hat  es  bei  der  per  decretum -
  vom  23ten  oct.  nuperi  erkanten  exmißion,  des
sub  sign.  A.  beigebrachten  unzulänglichen  attestati
ongeachtet,  sein  bewenden,  es  wäre  dann,  daß  die
anmasliche  appellantin  Comenzin,  (massen  der
Galliotin  anwald  deklariret,  daß  diese  fälschlich  als
konsortin  angegeben  werde)  in  zeit  von  3  wochen
durch  ein  documentum  Camerale  sub  aquila  genugsam -
  beweise,  daß  sie  bei  dem  höchsten  Gerichte
prorogationem  fatalium  bis  auf  diese  zeit  gebeten
oder  erhalten  habe.  Worauf  auf  weiteres  ansuchen
der  Comenzin  am  8ten  jan.  1746.  dieser  bescheid
erfolgte,  comunicetur  dem  L.  Klumpf  sub  termino
octidui  praeclusivo;  dem  advocato  fisci  aber  ad  notitiam -

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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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