tung u. das zu derselben gehörige haus 1e 569
ge geleistet hatte; so wurde, auf ferneres anhalten
des fiscalischen anwaldes, am 23ten oct. bes. jares
dieser bescheid erteilet ,„comunicetur ad notitiam und
„wird nunmero, nachdem die Comenzische wittib
„dem am 8ten passato ergangenen decreto kein ge¬„nügen -
geleistet, dem aͤltern Hn. Buͤrgermeister ko=„mittiret, -
die sententiam dominorum impartialium
„2 quà zu exequiren und die Comenzin nebst ihrer
„tochter zur räumung des zur fundation gehöri=„gen -
Comenzischen hauses quæst. fodersamst an=„zuhalten. -
„ Und obgleich dieselbe hierauf vorgegeben, -
daß sie bei dem kaiserl. Reichskamergerichte
um erstreckung der fatalien angesuchet und mit
beigebrachtem, vermutlich unzureichenden zeugnisse
dis bescheinigen wolte: so wurde doch daselbe
durch einen fernern bescheid vom 5. nov. 1745. verworfen -
und ihr eine neue frist, zu beilegung einer
giltigeren urkunde auferleget dahin gehend comunicetur -
ad notitiam und hat es bei der per decretum -
vom 23ten oct. nuperi erkanten exmißion, des
sub sign. A. beigebrachten unzulänglichen attestati
ongeachtet, sein bewenden, es wäre dann, daß die
anmasliche appellantin Comenzin, (massen der
Galliotin anwald deklariret, daß diese fälschlich als
konsortin angegeben werde) in zeit von 3 wochen
durch ein documentum Camerale sub aquila genugsam -
beweise, daß sie bei dem höchsten Gerichte
prorogationem fatalium bis auf diese zeit gebeten
oder erhalten habe. Worauf auf weiteres ansuchen
der Comenzin am 8ten jan. 1746. dieser bescheid
erfolgte, comunicetur dem L. Klumpf sub termino
octidui praeclusivo; dem advocato fisci aber ad notitiam -
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