Zweyter Abschnitt.
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wie zu vermuthen ist, absichtlichen Weglassung aller älteren Rebenbestimmungen ¬
bey dem Scheidungsgrunde, und wenigstens theilweisen ¬
Beybehaltung derselben bey dem Trennungsgrunde könnte
man schließen wollen, daß zur Bewirkung einer Scheidung von
Tisch und Bett gar keine Vorladung des Ehegatten, gegen welchen
aus dem Grunde der boshaften Verlassung auf Scheidung geklagt
wird, erforderlich sey. Allein dem steht nicht nur die Betrachtung, ¬
— daß der Richter gegen den Geklagten überhaupt, also
auch gegen den auf Scheidung wegen boshafter Verlassung belangten ¬
Ehegatten, ohne ihn gehört zu haben, in der Regel kein
Urtheil fällen darf, weil derselbe sehr gegründete, den Verdacht
einer boshaften Verlassung völlig entkräftende, Ursachen seiner
sondern
Entfernung von dem bisherigen Wohnsitze haben kann,
auch der deutliche Inhalt der Vorschrift über das Verfahren in
streitigen Eheangelegenheiten vom 23. August 1819 entgegen, welche
in Ansehung der uneinverständlichen Scheidung §. 2 ausdrücklich
sagt: „Jusbesondere soll der Richter die streitenden Theile jederzeit.
»persönlich vorladen, und vernehmen,« und §. 6 noch
deutlicher: »Wenn der auf die Scheidung belangte Ehegatte der
»gerichtlichen Vorladung nicht Folge leistet, so soll er
„durch schickliche Zwangsmittel zu erscheinen genöthiget, und
»nur, wenn dieses nicht thünlich wäre, nach vorausgegangener
»Warnung vor den Folgen seines Ungehorsams auf Ausbleiben
»gegen ihn erkannt werden. Wäre der Aufenthalt desselben unbe»kannt, ¬
so ist nach Vorschrift des §. 498 der Gerichtsordnung für
»Westgalizien" gegen ihn zu verfahren;a d. i. es soll zur Vertretung ¬
des Beklagten auf seine Gefahr und Kosten ein Curator bestellt, ¬
und dieses ihm durch ein öffentliches Edict zu dem Ende
kund gemacht werden, damit er dem bestellten Vertreter seine Behelfe ¬
mittheile, oder einen anderen Sachwalter dem Gerichte nahmhaft ¬
mache. Da es also auch bey der Scheidung wegen boshafter
Verlassung zur öffentlichen Vorladung des abwesenden Ehegatten,
dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, obschon der §. 109 darüber
nichts vorschreibt, kommen muß, so könnte die Frage entstehen:
4 Es ist hier die italienische Uebersetzung der G. O. für Westgalizien
citirt. In dem deutschen Urtexte entspricht dem §. 498 der §. 512.