thumbs : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Zweyter  Abschnitt.
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wie  zu  vermuthen  ist,  absichtlichen  Weglassung  aller  älteren  Rebenbestimmungen ¬
  bey  dem  Scheidungsgrunde,  und  wenigstens  theilweisen ¬
  Beybehaltung  derselben  bey  dem  Trennungsgrunde  könnte
man  schließen  wollen,  daß  zur  Bewirkung  einer  Scheidung  von
Tisch  und  Bett  gar  keine  Vorladung  des  Ehegatten,  gegen  welchen
aus  dem  Grunde  der  boshaften  Verlassung  auf  Scheidung  geklagt
wird,  erforderlich  sey.  Allein  dem  steht  nicht  nur  die  Betrachtung, ¬
  —  daß  der  Richter  gegen  den  Geklagten  überhaupt,  also
auch  gegen  den  auf  Scheidung  wegen  boshafter  Verlassung  belangten ¬
  Ehegatten,  ohne  ihn  gehört  zu  haben,  in  der  Regel  kein
Urtheil  fällen  darf,  weil  derselbe  sehr  gegründete,  den  Verdacht
einer  boshaften  Verlassung  völlig  entkräftende,  Ursachen  seiner
sondern
Entfernung  von  dem  bisherigen  Wohnsitze  haben  kann,
auch  der  deutliche  Inhalt  der  Vorschrift  über  das  Verfahren  in
streitigen  Eheangelegenheiten  vom  23.  August  1819  entgegen,  welche
in  Ansehung  der  uneinverständlichen  Scheidung  §.  2  ausdrücklich
sagt:  „Jusbesondere  soll  der  Richter  die  streitenden  Theile  jederzeit.
»persönlich  vorladen,  und  vernehmen,«  und  §.  6  noch
deutlicher:  »Wenn  der  auf  die  Scheidung  belangte  Ehegatte  der
»gerichtlichen  Vorladung  nicht  Folge  leistet,  so  soll  er
„durch  schickliche  Zwangsmittel  zu  erscheinen  genöthiget,  und
»nur,  wenn  dieses  nicht  thünlich  wäre,  nach  vorausgegangener
»Warnung  vor  den  Folgen  seines  Ungehorsams  auf  Ausbleiben
»gegen  ihn  erkannt  werden.  Wäre  der  Aufenthalt  desselben  unbe»kannt, ¬
  so  ist  nach  Vorschrift  des  §.  498  der  Gerichtsordnung  für
»Westgalizien"  gegen  ihn  zu  verfahren;a  d.  i.  es  soll  zur  Vertretung ¬
  des  Beklagten  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  ein  Curator  bestellt, ¬
  und  dieses  ihm  durch  ein  öffentliches  Edict  zu  dem  Ende
kund  gemacht  werden,  damit  er  dem  bestellten  Vertreter  seine  Behelfe ¬
  mittheile,  oder  einen  anderen  Sachwalter  dem  Gerichte  nahmhaft ¬
  mache.  Da  es  also  auch  bey  der  Scheidung  wegen  boshafter
Verlassung  zur  öffentlichen  Vorladung  des  abwesenden  Ehegatten,
dessen  Aufenthaltsort  unbekannt  ist,  obschon  der  §.  109  darüber
nichts  vorschreibt,  kommen  muß,  so  könnte  die  Frage  entstehen:
4  Es  ist  hier  die  italienische  Uebersetzung  der  G.  O.  für  Westgalizien
citirt.  In  dem  deutschen  Urtexte  entspricht  dem  §.  498  der  §.  512.
            
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