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den Schriftstellern*) aufgegeben noch in der Gesetzgebung abgestreift
war, erschien das allgemeine preußische Berggesetz vom 24. Juni 1865,
worin im Gegentheile das Bergregal in obigem Sinne für Privatpersonen ¬
beibehalten2) und mit allen seinen Auswüchsen sanctionirt,
der Bergbauunternehmer aber mit der Hinweisung auf die Zukunft
abgefertiget wird, daß binnen Kurzem das privatrechtliche Regal aus
der Reihe der bestehenden Institutionen in Deutschland verschwinden
und daß die Beschränkung des Grundeigenthümers in der Verfügung
über gewisse Fossilien, so wie die Bergbaufreiheit überall aus den
Hoheitsrechten des Staates abzuleiten sein werde (Achenbach d. B. R.
S. 117).
Der Staat versucht zu diesem Zwecke, wie wir ebenfalls bei
Achenbach (S. 114) lesen, das Privatbergregal durch Verträge mit
den bisherigen Berechtigten zu erwerben, und es sollen diese Verträge
nicht den Erfolg haben, daß das Regal auf den Staat wirklich übergeht, ¬
sondern es soll dadurch zur Erlöschung gelangen. Doch warum
soll es erlöschen? Kann der Staat nicht auch Privatrechte — und
als ein solches gilt ihnen ja das Bergregal — besitzen dürfen? Eine
andere Antwort hierauf, als weil es so gewollt wird, gibt es nicht.
Noch mehr! Hat sich das Privatregal noch auf andere Fossilien,
als die im § 1 des allg. B. G. aufgeführten bezogen, so fallen diese
Fossilien mit Perfection des betreffenden Vertrages dem Grundeigenthümer ¬
zu!
Wer erkennt hierin nicht eine abenteuerliche Ausgeburt einer
regen Phantasie? Die Wirkung des Vertrages soll nicht die sein, daß
*) Selbst Achenbach stellt als gemeinrechtlich den Satz auf: „Unter dem Bergregal ¬
wird ein an sich dem Privatrechte angehörendes dingliches Verfügungsund ¬
Gewinnungsrecht des Regalherrn rücksichtlich der regalen Mineralien und
ihrer Lagerstätten zu verstehen sein."
§ 250 — dazu kommt noch, daß das preußische allgemeine Berggesetz so wie
selbst auch noch neuere königliche Verordnungen in einzelnen Landestheilen
zumeist aber in Preußen selbst Abweichungen von dem § 1 des allg. B. G.
gemacht haben, welche provincill eine Einschränkung der staatlichen Hoheit
enthalten. So sind einzelne im § 1 des allg. preußischen B. G. unter das
Berggesetz fallende Fossilien dem Grundeigenthümer überwiesen und umgekehrt ¬
sind Fossilien, welche im § 1 dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ¬
nicht entzogen sind, durch königl. Verordnungen im Auschlusse
an das bestehende provincielle Recht demselben dauernd entzogen.