Volltext : Schneider, Franz Xaver: Kritische Umschau auf dem Gebiete der Bergrechtsreform

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den  Schriftstellern*)  aufgegeben  noch  in  der  Gesetzgebung  abgestreift
war,  erschien  das  allgemeine  preußische  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865,
worin  im  Gegentheile  das  Bergregal  in  obigem  Sinne  für  Privatpersonen ¬
  beibehalten2)  und  mit  allen  seinen  Auswüchsen  sanctionirt,
der  Bergbauunternehmer  aber  mit  der  Hinweisung  auf  die  Zukunft
abgefertiget  wird,  daß  binnen  Kurzem  das  privatrechtliche  Regal  aus
der  Reihe  der  bestehenden  Institutionen  in  Deutschland  verschwinden
und  daß  die  Beschränkung  des  Grundeigenthümers  in  der  Verfügung
über  gewisse  Fossilien,  so  wie  die  Bergbaufreiheit  überall  aus  den
Hoheitsrechten  des  Staates  abzuleiten  sein  werde  (Achenbach  d.  B.  R.
S.  117).
Der  Staat  versucht  zu  diesem  Zwecke,  wie  wir  ebenfalls  bei
Achenbach  (S.  114)  lesen,  das  Privatbergregal  durch  Verträge  mit
den  bisherigen  Berechtigten  zu  erwerben,  und  es  sollen  diese  Verträge
nicht  den  Erfolg  haben,  daß  das  Regal  auf  den  Staat  wirklich  übergeht, ¬
  sondern  es  soll  dadurch  zur  Erlöschung  gelangen.  Doch  warum
soll  es  erlöschen?  Kann  der  Staat  nicht  auch  Privatrechte  —  und
als  ein  solches  gilt  ihnen  ja  das  Bergregal  —  besitzen  dürfen?  Eine
andere  Antwort  hierauf,  als  weil  es  so  gewollt  wird,  gibt  es  nicht.
Noch  mehr!  Hat  sich  das  Privatregal  noch  auf  andere  Fossilien,
als  die  im  §  1  des  allg.  B.  G.  aufgeführten  bezogen,  so  fallen  diese
Fossilien  mit  Perfection  des  betreffenden  Vertrages  dem  Grundeigenthümer ¬
  zu!
Wer  erkennt  hierin  nicht  eine  abenteuerliche  Ausgeburt  einer
regen  Phantasie?  Die  Wirkung  des  Vertrages  soll  nicht  die  sein,  daß
*)  Selbst  Achenbach  stellt  als  gemeinrechtlich  den  Satz  auf:  „Unter  dem  Bergregal ¬
  wird  ein  an  sich  dem  Privatrechte  angehörendes  dingliches  Verfügungsund ¬
  Gewinnungsrecht  des  Regalherrn  rücksichtlich  der  regalen  Mineralien  und
ihrer  Lagerstätten  zu  verstehen  sein."
§  250  —  dazu  kommt  noch,  daß  das  preußische  allgemeine  Berggesetz  so  wie
selbst  auch  noch  neuere  königliche  Verordnungen  in  einzelnen  Landestheilen
zumeist  aber  in  Preußen  selbst  Abweichungen  von  dem  §  1  des  allg.  B.  G.
gemacht  haben,  welche  provincill  eine  Einschränkung  der  staatlichen  Hoheit
enthalten.  So  sind  einzelne  im  §  1  des  allg.  preußischen  B.  G.  unter  das
Berggesetz  fallende  Fossilien  dem  Grundeigenthümer  überwiesen  und  umgekehrt ¬
  sind  Fossilien,  welche  im  §  1  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigenthümers ¬
  nicht  entzogen  sind,  durch  königl.  Verordnungen  im  Auschlusse
an  das  bestehende  provincielle  Recht  demselben  dauernd  entzogen.
            
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