Volltext : Neuer Commentar zur allgemeinen Gerichts-Deposital- und Hypotheken-Ordnung nebst Bemerkungen zur Theorie von Protestationen (2)

Nachträge  zur  Hypothekenordnung.  Titel  2.  4.  389
§.  267.  Wenn  das  Attest  des  Gerichtes  auch  blos  die  Nummern ¬
  der  zu  löschenden  Summen,  so  wie  diese  selbst  (nicht  die  Namen
der  Gläubiger,  welche  vielleicht  durch  uneingetragne  Cessionen  sich  sehr
verändert  haben  können)  bezeichnet:  so  reicht  solches  zur  Löschung  hin.
Wird  bei  der  Löschung  der  einen  Post,  hinter  welcher  oder  zwischen  welcher =
  ader  nichts  weiter  eingetragen  ist,  eine  Reservation  einer  Antheilsumme =
  für  den  Gläubiger  eingetragen:  so  ist  es  einerlei,  ob  solche  bei  der
Post  selbst  bemerkt,  oder  von  neuem  unter  besondrer  Nummer  die  Post
eingetragen  wird.
§.  268.  Sind  die  ausgefallne  Jnstrumente  in  den  Prozeßacten
oder  sonst  zur  Hand:  so  pflegt  man  doch  darauf  die  Löschung  zu  vermerken =
  und  die  Jnstrumente  zu  kassiren.
§.  290.  Jn  der  9ten  Zeile  der  Anmerkung  Seite  278.  ist  nachzutragen: =
  besonders  mache  ich  auf  pag.  328.  320.  Th.  II.
meines  Commentars  zur  Ger.  Ordn.,  und  auf  meine  Anmerkung ¬
  zu  §.  233.  tit.  2.  der  Hypothekenordnung,  aufmerksam.
§.  298.  Noch  verweise  ich  auf  dasjenige,  was  bei  dem  §.  131.
tit.  2.  der  Hypothekenordnung  vorkommt.
Titel  4.
Seite  287.  ad  literam  E.  in  der  9ten  Zeile  von  unten  hinauf,  hinter =
  Heft  10.  pag.  38.  ist  einzuschalten:  Einige  Bedenken  und
Anfragen,  welche  das  Patent  veranlaßte,  sind  entschieden ¬
  in  den  Jahrbüchern  Heft  15.  pag.  5.0.
§.  10.  Was  bei  dem  §.  30.  tit.  4.  der  Hyp.  Ordn.  von  mir  bemerkt =
  ist,  darauf  wird  auch  noch  Rücksicht  zu  nehmen  seyn.
§.  14.  Seite  290.  in  der  17ten  Zeile,  hinter  vom  Hofe
bestätiget,  ist  einzuschalten:  siehe  jedoch  Jahrbücher  Heft  15.
pag.  54.
Eben  dies  ist  Seite  291.  in  der  8ten  Zeile  zu  inseriren.
§.  15.  Das  Rescript  vom  26.  July  1809  bezweckt  kein  Aufgeboth, =
  keine  Präelusorla  in  Gemäßheit  des  §.  100.  tit.  51.  Theil  I.
Ger.  Ordn.,  Jahrbücher  Heft  15.  pag.  55.
Jn  der  letzten  Zeile  pag.  292.  ist  hinter  Seite  8.  auf  die  Jahrbücher =
  Heft  15.  pag.  51.  auch  Bezug  zu  nehmen.  —  Jn  der  13.  Zeile
von  unten  hinauf,  hinter  approbirt,  ist  einzuschalten:  Jahrbücher
Heft  15.  pag.  54.
            
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