Wechsels. Recht. u. Pflicht. d. Elt. u. Kind. 89
schenke zurücknehmen, welche sie dem Kinde außer
dem Unterhalte und der gewöhnlichen Bekleidung
machten. Dagegen gehen alle persönliche Rechte
der Pflegeeltern verloren, wenn sie, vor vollendeter
Erziehung des Kindes, ihren Beystand zurück
nehmen.
1. Allg. Landr. P. 2. T. 2. §. 753-758. 759—763. 771.
Entwurf l. c. §. 568.
2. Verhältnisse in Ansehung eines Kindes, das jemand
außer dem Falle der Hülfslosigkeit zur Verpflegung
und Erziehung übernimmt. § 772 773.
Circulare, daß die Prediger auf dem Lande, wo
Waisenkinder untergebracht sind, den Verpflegungslisten =
unpartheyische und gewissenhafte Bescheinigungen =
beyfügen sollen, vom 20. Nov. 1787. Jnstruktion =
für dieselben, wegen Unterbringung der Waisenkinder =
auf dem Lände von dem Potsdamschen
Waisenhause, vom 5. Aug. 1788. entworfen und
authorisirt durch die Reskripte vom 29. Jan.
1789 und 27. Apr. 1790.
4. Circulare wegen der auf dem Lande zur Verpflegung =
und in Dienst genommenen zur Schule zu
haltenden Kinder, vom 15. Jan. 1788.
5. Circulare wegen unentgeldlicher Beerdigung der
Waisenkinder auf dem Lande, vom 9. Sept. 1790.
§. 716. Zur Aufmunterung der Erziehung
verlassener Kinder gemeiner oder unbekannter Herkunft, =
welche sonst dem Staat zur Last fallen, und
sehr oft verwahrloset werden, haben die Pflegeeltern =
solcher Kinder das Recht von ihnen nach zurückgelegtem =
vierzehnten Jahre gegen bloßen Unterhalt =
und der nothwendigen Kleidung nnentgeltliche ¬
Dienstleistungen so viele Jahre zu fordern, ¬
als die Kinder vorher verpflegt wurden.
Diese Dienste können jedoch an Fremde nicht überlassen =
werden, auch hören sie auf, wenn die Pflegeeltern =
mit Tode abgehen, oder ihre Rechte dergestalt =
mißbrauchen, daß Leben, Gesundheit, Ehre
Sitten oder Gewissensfreyheit des Kindes darüber
in Gefahr kommen.
1. Allg.
F 5
Dienstleistungen =
der
Pflegekinder. ¬