Volltext : Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preussischen Rechts (Theil 2, Bd. 2)

Wechsels.  Recht.  u.  Pflicht.  d.  Elt.  u.  Kind.  89
schenke  zurücknehmen,  welche  sie  dem  Kinde  außer
dem  Unterhalte  und  der  gewöhnlichen  Bekleidung
machten.  Dagegen  gehen  alle  persönliche  Rechte
der  Pflegeeltern  verloren,  wenn  sie,  vor  vollendeter
Erziehung  des  Kindes,  ihren  Beystand  zurück
nehmen.
1.  Allg.  Landr.  P.  2.  T.  2.  §.  753-758.  759—763.  771.
Entwurf  l.  c.  §.  568.
2.  Verhältnisse  in  Ansehung  eines  Kindes,  das  jemand
außer  dem  Falle  der  Hülfslosigkeit  zur  Verpflegung
und  Erziehung  übernimmt.  §  772  773.
Circulare,  daß  die  Prediger  auf  dem  Lande,  wo
Waisenkinder  untergebracht  sind,  den  Verpflegungslisten =
  unpartheyische  und  gewissenhafte  Bescheinigungen =
  beyfügen  sollen,  vom  20.  Nov.  1787.  Jnstruktion =
  für  dieselben,  wegen  Unterbringung  der  Waisenkinder =
  auf  dem  Lände  von  dem  Potsdamschen
Waisenhause,  vom  5.  Aug.  1788.  entworfen  und
authorisirt  durch  die  Reskripte  vom  29.  Jan.
1789  und  27.  Apr.  1790.
4.  Circulare  wegen  der  auf  dem  Lande  zur  Verpflegung =
  und  in  Dienst  genommenen  zur  Schule  zu
haltenden  Kinder,  vom  15.  Jan.  1788.
5.  Circulare  wegen  unentgeldlicher  Beerdigung  der
Waisenkinder  auf  dem  Lande,  vom  9.  Sept.  1790.
§.  716.  Zur  Aufmunterung  der  Erziehung
verlassener  Kinder  gemeiner  oder  unbekannter  Herkunft, =
  welche  sonst  dem  Staat  zur  Last  fallen,  und
sehr  oft  verwahrloset  werden,  haben  die  Pflegeeltern =
  solcher  Kinder  das  Recht  von  ihnen  nach  zurückgelegtem =
  vierzehnten  Jahre  gegen  bloßen  Unterhalt =
  und  der  nothwendigen  Kleidung  nnentgeltliche ¬
  Dienstleistungen  so  viele  Jahre  zu  fordern, ¬
  als  die  Kinder  vorher  verpflegt  wurden.
Diese  Dienste  können  jedoch  an  Fremde  nicht  überlassen =
  werden,  auch  hören  sie  auf,  wenn  die  Pflegeeltern =
  mit  Tode  abgehen,  oder  ihre  Rechte  dergestalt =
  mißbrauchen,  daß  Leben,  Gesundheit,  Ehre
Sitten  oder  Gewissensfreyheit  des  Kindes  darüber
in  Gefahr  kommen.
1.  Allg.
F  5

Dienstleistungen =
  der
Pflegekinder. ¬

            
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