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lich, vorgenommen zu haben, worüber jedoch der Bund die
Ordnung den Kantonen überlassen kann.
Ein weiterer Schritt empfiehlt sich dagegen, wo es sich
um ein Grundpfand handelt, bei dem die Person des Schuldners ¬
ganz zurücktritt. Hier fällt die Berücksichtigung einer
Möglichkeit der persönlichen Kreditgewährung weg. Wer
auf ein Grundstück ohne persönliche Haftung des Schuldners
sein Geld hingiebt, der vertraut einzig und allein auf den
Wert des Grundstückes. Zwar könnte man auch hier sagen,
es sei doch Sache des Gläubigers, in solchen Fällen zu bestimmen, ¬
wie hoch er das Grundstück zu werten gedenke.
Allein hier ist nun entscheidend, dass der Gläubiger bei den
im Verkehr stehenden Grundpfandtiteln jin den allermeisten
Fällen gar nicht in der Lage ist, diese seine individuelle
Wertung vorzunehmen, sondern sich einzig und allein in guten
Treuen auf die gute Grundlage des Titels verlassen muss.
Eine obligatorische und amtliche Schatzung ist hier daher
angezeigt, mit der zugleich auch der Betrag bestimmt sein
würde, über den hinaus die Errichtung solcher Titel für unzulässig ¬
erklärt werden müsste. Ja, wir halten es für ratsam,
hier noch den weitern Schritt zu thun, auf den wir schon
hingewiesen. Die Schatzung trägt notwendig immer ein gewisses
willkürliches oder subjektives Element in sich, und auch bei der
sorgtältigsten Ausübung des Schätzerberufes können allzuleicht
Täuschungen vorkommen, die dem Gläubiger Verlust zu
bereiten und den Ruf der Pfandtitel im allgemeinen zu schädigen ¬
vermögen. Will man also sicher gehen, so bleibt nichts
anderes übrig, als die Errichtung solcher unpersönlicher
Pfandtitel nur bis zu einer gewissen Quote des Schatzungsbetrages, ¬
sei es Zweidrittel oder Dreiviertel, zu gestatten.
Wird aber diese Beschränkung aufgestellt, so hat es dann
auch wenig Bedenken mehr, eine Haftung der Gemeinden
oder der Kantone für das Vorhandensein des Schatzungswertes
zur Zeit der Schatzung anzufügen.
Mit solchen Vorschriften der öffentlichen Ordnung würde
es unzweifelhaft gelingen, für den bessern Teil der liegenschaftlichen ¬
Werte einen, man kann füglich sagen, absolut