Metadaten : Huber, Eugen: Betrachtungen über die Vereinheitlichung und Reform des schweizerischen Grundpfandrechtes

37
lich,  vorgenommen  zu  haben,  worüber  jedoch  der  Bund  die
Ordnung  den  Kantonen  überlassen  kann.
Ein  weiterer  Schritt  empfiehlt  sich  dagegen,  wo  es  sich
um  ein  Grundpfand  handelt,  bei  dem  die  Person  des  Schuldners ¬
  ganz  zurücktritt.  Hier  fällt  die  Berücksichtigung  einer
Möglichkeit  der  persönlichen  Kreditgewährung  weg.  Wer
auf  ein  Grundstück  ohne  persönliche  Haftung  des  Schuldners
sein  Geld  hingiebt,  der  vertraut  einzig  und  allein  auf  den
Wert  des  Grundstückes.  Zwar  könnte  man  auch  hier  sagen,
es  sei  doch  Sache  des  Gläubigers,  in  solchen  Fällen  zu  bestimmen, ¬
  wie  hoch  er  das  Grundstück  zu  werten  gedenke.
Allein  hier  ist  nun  entscheidend,  dass  der  Gläubiger  bei  den
im  Verkehr  stehenden  Grundpfandtiteln  jin  den  allermeisten
Fällen  gar  nicht  in  der  Lage  ist,  diese  seine  individuelle
Wertung  vorzunehmen,  sondern  sich  einzig  und  allein  in  guten
Treuen  auf  die  gute  Grundlage  des  Titels  verlassen  muss.
Eine  obligatorische  und  amtliche  Schatzung  ist  hier  daher
angezeigt,  mit  der  zugleich  auch  der  Betrag  bestimmt  sein
würde,  über  den  hinaus  die  Errichtung  solcher  Titel  für  unzulässig ¬
  erklärt  werden  müsste.  Ja,  wir  halten  es  für  ratsam,
hier  noch  den  weitern  Schritt  zu  thun,  auf  den  wir  schon
hingewiesen.  Die  Schatzung  trägt  notwendig  immer  ein  gewisses
willkürliches  oder  subjektives  Element  in  sich,  und  auch  bei  der
sorgtältigsten  Ausübung  des  Schätzerberufes  können  allzuleicht
Täuschungen  vorkommen,  die  dem  Gläubiger  Verlust  zu
bereiten  und  den  Ruf  der  Pfandtitel  im  allgemeinen  zu  schädigen ¬
  vermögen.  Will  man  also  sicher  gehen,  so  bleibt  nichts
anderes  übrig,  als  die  Errichtung  solcher  unpersönlicher
Pfandtitel  nur  bis  zu  einer  gewissen  Quote  des  Schatzungsbetrages, ¬
  sei  es  Zweidrittel  oder  Dreiviertel,  zu  gestatten.
Wird  aber  diese  Beschränkung  aufgestellt,  so  hat  es  dann
auch  wenig  Bedenken  mehr,  eine  Haftung  der  Gemeinden
oder  der  Kantone  für  das  Vorhandensein  des  Schatzungswertes
zur  Zeit  der  Schatzung  anzufügen.
Mit  solchen  Vorschriften  der  öffentlichen  Ordnung  würde
es  unzweifelhaft  gelingen,  für  den  bessern  Teil  der  liegenschaftlichen ¬
  Werte  einen,  man  kann  füglich  sagen,  absolut
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer