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§. 35.
Fortsetzung.
Eine Resolutivbedingung kann übrigens auch in der Art
mit einem Vermächtniß verbunden werden, daß, wenn sie eintritt
das Vermächtniß nicht an den Beschwerten zurückfällt, sondern
an einen Dritten gelangt. Es läßt sich dieß auf zwiefache Weise
denken.
a) Der Erblasser verfügt einfach, daß, wenn eine gewisse
Thatsache erfolgen oder nicht erfolgen werde, das Vermächtniß
nicht bei dem zunächst Bedachten verbleiben, sondern ein Dritter
es erhalten solle. Denke man sich als Beispiel Verfügungen
wie folgende: Der A soll meinen Garten erhalten, wenn aber
der A ihn veräußern würde, soll ihn der B erhalten, oder: dem
A vermache ich mein Haus sammt Garten, für den Fall aber.
daß A seinen alten Oheim beerbt haben wird, vermache ich mein
Haus sammt Garten dem B.
Es ist schon früher in einem andern Zusammenhange bemerkt =
worden, die Natur solcher Bedingungen bestehe darin, daß
sie resolutiv auf das erste, zunächst jedoch suspensty auf das
zweite wirken: und es habe auch das frühere Recht, welches keine
Resolutivbedingungen kannte, Beringungen der bezeichneten Art
in der Regel nicht nach ihrem unmittelbaren Wortlaute zugelassen,
sondern für den ersten Bedachten in entgegengesetzte Suspensivbedingungen =
verwandelt 1). Es ist aber auch am Schlusse hinzugefügt =
worden, daß es nach Justinianischem Rechte, in welchem
Resolutisbedingungen anzuerkennen sind, dieser Verwandlung nicht
bedurfe, und daß diese Verwandlung nach demselben nicht statthaft =
sei. Diese Bedingungen sind vielmehr nach ihrem unmittel=