Volltext : ¬Die Lehre von den Legaten und Fideicommissen (1)

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§.  35.
Fortsetzung.
Eine  Resolutivbedingung  kann  übrigens  auch  in  der  Art
mit  einem  Vermächtniß  verbunden  werden,  daß,  wenn  sie  eintritt
das  Vermächtniß  nicht  an  den  Beschwerten  zurückfällt,  sondern
an  einen  Dritten  gelangt.  Es  läßt  sich  dieß  auf  zwiefache  Weise
denken.
a)  Der  Erblasser  verfügt  einfach,  daß,  wenn  eine  gewisse
Thatsache  erfolgen  oder  nicht  erfolgen  werde,  das  Vermächtniß
nicht  bei  dem  zunächst  Bedachten  verbleiben,  sondern  ein  Dritter
es  erhalten  solle.  Denke  man  sich  als  Beispiel  Verfügungen
wie  folgende:  Der  A  soll  meinen  Garten  erhalten,  wenn  aber
der  A  ihn  veräußern  würde,  soll  ihn  der  B  erhalten,  oder:  dem
A  vermache  ich  mein  Haus  sammt  Garten,  für  den  Fall  aber.
daß  A  seinen  alten  Oheim  beerbt  haben  wird,  vermache  ich  mein
Haus  sammt  Garten  dem  B.
Es  ist  schon  früher  in  einem  andern  Zusammenhange  bemerkt =
  worden,  die  Natur  solcher  Bedingungen  bestehe  darin,  daß
sie  resolutiv  auf  das  erste,  zunächst  jedoch  suspensty  auf  das
zweite  wirken:  und  es  habe  auch  das  frühere  Recht,  welches  keine
Resolutivbedingungen  kannte,  Beringungen  der  bezeichneten  Art
in  der  Regel  nicht  nach  ihrem  unmittelbaren  Wortlaute  zugelassen,
sondern  für  den  ersten  Bedachten  in  entgegengesetzte  Suspensivbedingungen =
  verwandelt  1).  Es  ist  aber  auch  am  Schlusse  hinzugefügt =
  worden,  daß  es  nach  Justinianischem  Rechte,  in  welchem
Resolutisbedingungen  anzuerkennen  sind,  dieser  Verwandlung  nicht
bedurfe,  und  daß  diese  Verwandlung  nach  demselben  nicht  statthaft =
  sei.  Diese  Bedingungen  sind  vielmehr  nach  ihrem  unmittel=
            
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