§. 72. Vertheidigung gegen Beweismittel.
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Die Einwendungen wider die Beweismittel müssen in derselben
Weise und an demselben Orte vorgeschützt werden, wie alle übrigen
Einwendungen. (§§. 24, 47, 53, 57 allg. G. O.; §§. 39, 44, 48 gal.
G. O.; §§. 17, 19, 58 prov. P. O.)
ten bedenklicher oder verwerflicher Zeugen zu gering ist, um einen Beweis
herzustellen; daß, mit Rücksicht auf die in besonderen Umständen gegründete
Bedenklichkeit des Gegners, der Erfüllungseid desselben keine zweite
halbe Probe herstellen könne.
Formulare von Einreden;
Einrede
des Anton Loffer, Sattlermeister in Zuaim, durch Dr. Felser
wider
Engelbert Fillmann, Wundarzt in Znaim, durch Dr. Reischach
pto. Vermächtniß von 600 fl. C. M.
Beil. 1—3.
(15 kr. Stempel.) (T. P. 43. a. i. Stempelges.)
Löbliches k. k. Kreisgericht!
Es wird zugestanden, daß der am 26. Januar 1852 verstorbene Herr Benedikt ¬
Loffer im Absatze 6 seines Testamentes ddo. 8. Juni 1850 dem Herrn
Kläger die Foderung vermacht hat, welche er an Stephan Steiner, Müller
in Boskowitz, zu stellen hatte. Eben wird zugestanden, daß der Erblasser zur
Zeit seines Todes an Stephan Steiner eine Foderung von 600 fl. C. M. zu
stellen hatte. Nichts desto weniger ist mein Mandant, als Benedikt Loffer'scher
Erbe, nicht verbunden, die erwähnte Foderung pr. 600 fl. an den Herrn Kläger ¬
abzutreten.
Das Testament A der Klage nämlich ist zu einer Zeit errichtet worden,
zu welcher die Foderung pr. 600 fl. noch nicht existirte. Diese 600 fl. wurden
N.1. laut Schuldschein Nr. 1 am 12. April 1851 vorgeliehen, während das Testament ¬
vom 26. Januar 1852 datirt ist. Unmöglich konnten daher mit dem im
Absatze 6 ausgesprochenen Vermächtnisse der Foderung an Stephan Steiner
die eingeklagten 600 fl. gemeint sein. Auf sie konnte der Wille des Erblassers
nicht gerichtet sein.
Wol müssen Vermächtnisse im Zweifel ausgelegt werden, daß sie von
Wirkung sind (§. 655 G. B.), aber der Wille des Erblassers ist in der vorliegenden ¬
Sache nicht zweifelhaft. Er hatte zur Zeit der Testamentserrichtung
an Herrn Stephan Steiner eine Foderung pr. 180 fl. C. M. Diese Foderung
hat er aber nachträglich eingetrieben und sie wurde ihm noch vor seinem Tode
N. 2.
zurückbezahlt, wie die Quittung Nr. 2 beweist. Daraus ist klar zu entnehmen, ¬
daß der Erblasser in Bezug auf das angesprochene Legat seine Willensmeinung ¬
zum Nachtheile des Herrn Klägers nachträglich geändert hat. Auch
die Analogie des §. 657 G. B. dürfte gegen den Anspruch des Herrn Klägers ¬
sprechen..
N. 3.
Der in Nr. 3 bevollmächtigte Rechtsfreund des Herrn Beklagten bittet
um Abweisung des Herrn Klägers mit dem in der Klage de praes. 30. Januar ¬
1852, Z. 1368, gestellten Begehren um Zusprechung der Benedikt Loffer'schen ¬
Foderung pr. 600 fl. C. M. an Stephan Steiner als Vermächtniß.
Gerichtskosten werden angemeldet.
Znaim, 20. Februar 1853.
Dr. Felser m. p.
m. n.