Volltext : ¬Das ordentliche Verfahren in Streitsachen (100)

§.  72.  Vertheidigung  gegen  Beweismittel.
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Die  Einwendungen  wider  die  Beweismittel  müssen  in  derselben
Weise  und  an  demselben  Orte  vorgeschützt  werden,  wie  alle  übrigen
Einwendungen.  (§§.  24,  47,  53,  57  allg.  G.  O.;  §§.  39,  44,  48  gal.
G.  O.;  §§.  17,  19,  58  prov.  P.  O.)
ten  bedenklicher  oder  verwerflicher  Zeugen  zu  gering  ist,  um  einen  Beweis
herzustellen;  daß,  mit  Rücksicht  auf  die  in  besonderen  Umständen  gegründete
Bedenklichkeit  des  Gegners,  der  Erfüllungseid  desselben  keine  zweite
halbe  Probe  herstellen  könne.
Formulare  von  Einreden;
Einrede
des  Anton  Loffer,  Sattlermeister  in  Zuaim,  durch  Dr.  Felser
wider
Engelbert  Fillmann,  Wundarzt  in  Znaim,  durch  Dr.  Reischach
pto.  Vermächtniß  von  600  fl.  C.  M.
Beil.  1—3.
(15  kr.  Stempel.)  (T.  P.  43.  a.  i.  Stempelges.)
Löbliches  k.  k.  Kreisgericht!
Es  wird  zugestanden,  daß  der  am  26.  Januar  1852  verstorbene  Herr  Benedikt ¬
  Loffer  im  Absatze  6  seines  Testamentes  ddo.  8.  Juni  1850  dem  Herrn
Kläger  die  Foderung  vermacht  hat,  welche  er  an  Stephan  Steiner,  Müller
in  Boskowitz,  zu  stellen  hatte.  Eben  wird  zugestanden,  daß  der  Erblasser  zur
Zeit  seines  Todes  an  Stephan  Steiner  eine  Foderung  von  600  fl.  C.  M.  zu
stellen  hatte.  Nichts  desto  weniger  ist  mein  Mandant,  als  Benedikt  Loffer'scher
Erbe,  nicht  verbunden,  die  erwähnte  Foderung  pr.  600  fl.  an  den  Herrn  Kläger ¬
  abzutreten.
Das  Testament  A  der  Klage  nämlich  ist  zu  einer  Zeit  errichtet  worden,
zu  welcher  die  Foderung  pr.  600  fl.  noch  nicht  existirte.  Diese  600  fl.  wurden
N.1.  laut  Schuldschein  Nr.  1  am  12.  April  1851  vorgeliehen,  während  das  Testament ¬
  vom  26.  Januar  1852  datirt  ist.  Unmöglich  konnten  daher  mit  dem  im
Absatze  6  ausgesprochenen  Vermächtnisse  der  Foderung  an  Stephan  Steiner
die  eingeklagten  600  fl.  gemeint  sein.  Auf  sie  konnte  der  Wille  des  Erblassers
nicht  gerichtet  sein.
Wol  müssen  Vermächtnisse  im  Zweifel  ausgelegt  werden,  daß  sie  von
Wirkung  sind  (§.  655  G.  B.),  aber  der  Wille  des  Erblassers  ist  in  der  vorliegenden ¬
  Sache  nicht  zweifelhaft.  Er  hatte  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung
an  Herrn  Stephan  Steiner  eine  Foderung  pr.  180  fl.  C.  M.  Diese  Foderung
hat  er  aber  nachträglich  eingetrieben  und  sie  wurde  ihm  noch  vor  seinem  Tode
N.  2.
zurückbezahlt,  wie  die  Quittung  Nr.  2  beweist.  Daraus  ist  klar  zu  entnehmen, ¬
  daß  der  Erblasser  in  Bezug  auf  das  angesprochene  Legat  seine  Willensmeinung ¬
  zum  Nachtheile  des  Herrn  Klägers  nachträglich  geändert  hat.  Auch
die  Analogie  des  §.  657  G.  B.  dürfte  gegen  den  Anspruch  des  Herrn  Klägers ¬
  sprechen..
N.  3.
Der  in  Nr.  3  bevollmächtigte  Rechtsfreund  des  Herrn  Beklagten  bittet
um  Abweisung  des  Herrn  Klägers  mit  dem  in  der  Klage  de  praes.  30.  Januar ¬
  1852,  Z.  1368,  gestellten  Begehren  um  Zusprechung  der  Benedikt  Loffer'schen ¬
  Foderung  pr.  600  fl.  C.  M.  an  Stephan  Steiner  als  Vermächtniß.
Gerichtskosten  werden  angemeldet.
Znaim,  20.  Februar  1853.
Dr.  Felser  m.  p.
m.  n.
            
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