§ 153. c. Unwirksamkeit, Erwerb, Erfüllung u. Geltendmachung rc. 489
A. Zeit der Erfüllung. Der Nehmer kann den Anspruch
nicht sofort mit dem Anfalle (271) geltend machen, sondern wie
die Nachlaßgläubiger überhaupt erst nach Annahme der Erbschaft
(1958)1
Der Beschwerte kann aber die Erfüllung sofort bewirken.
1. Die Zeit der Erfüllung kann dem freien Belieben des Beschwerten ¬
überlassen sein. Hier tritt die Fälligkeit im Zweifel nicht
später als mit dem Tode des Beschwerten ein (2181). Hierin liegt
eine Abweichung von dem Grundsatze in 2065 (Bd. II, § 131, II. B.).
2. Ein beschwerter Vermächtnißnehmer ist zur Erfüllung nicht
eher verpflichtet, als er selbst die Erfüllung des ihm zugewendeten
Vermächtnisses verlangen kann (2186).
B. Der Inhalt des Vermächtnißanspruches ergiebt
sich aus Bd. II, § 152.
1. Der Anspruch des Nehmers aus dem Vermächtniß eines bestimmten ¬
zur Erbschaft gehörigen Gegenstandes erstreckt sich
auch auf die vom Beschwerten seit dem Anfall wirklich gezogenen
Früchte (Zinsen) und das sonst auf Grund des vermachten Rechtes
vom Beschwerten Erlangte, nicht aber auf Ersatz für Nutzungen
die nicht zu den Früchten gehören (2184). Alles Dieses gilt
abgesehen von den Folgen, die Verzug (286) und Rechtshängigkeit ¬
(292) mit sich bringen.
2. Der Beschwerte hat gegenüber dem Vermächtnißanspruch
Gegenansprüche und kann gewisse Einschränkungen desselben
geltend machen.
a. Im Falle des Vermächtnisses einer bestimmten zur Erbschaft
gehörenden Sache kann er wie der Besitzer vom Eigenthümer Ersatz ¬
der nach dem Erbfalle auf die Sache selbst oder zur Bestreitung
von Lasten der Sache gemachten Aufwendungen fordern. Von
dem Momente der Kenntniß des Vermächtnisses an? hat er die
Stellung des bösgläubigen Besitzers (2185, vgl. Bd. II, § 31).
b. Der beschwerte Erbe kann die beschränkte Haftung des
Erben (Bd. II, §§ 169 ff.) geltend machen und eine Kürzung des
Vermächtnisses mit Rücksicht auf Pflichttheilsansprüche3 vornehmen.
c. Der beschwerte Vermächtnißnehmer kann sich
a. auf die Unzulänglichkeit des ihm zugewendeten VermächtVgl. ¬
Strohal (2. A.), S. 128 f. schwerung der Erbschaft durch Ver2 ¬
A. M. Wilke V, S. 188. Neu= mächtnisse (quarta Falcidia) hat er
mann, S. 1231.
nicht.
3 Weitere Abzüge wegen Ueber¬