Volltext : Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (2)

§  153.  c.  Unwirksamkeit,  Erwerb,  Erfüllung  u.  Geltendmachung  rc.  489
A.  Zeit  der  Erfüllung.  Der  Nehmer  kann  den  Anspruch
nicht  sofort  mit  dem  Anfalle  (271)  geltend  machen,  sondern  wie
die  Nachlaßgläubiger  überhaupt  erst  nach  Annahme  der  Erbschaft
(1958)1
Der  Beschwerte  kann  aber  die  Erfüllung  sofort  bewirken.
1.  Die  Zeit  der  Erfüllung  kann  dem  freien  Belieben  des  Beschwerten ¬
  überlassen  sein.  Hier  tritt  die  Fälligkeit  im  Zweifel  nicht
später  als  mit  dem  Tode  des  Beschwerten  ein  (2181).  Hierin  liegt
eine  Abweichung  von  dem  Grundsatze  in  2065  (Bd.  II,  §  131,  II.  B.).
2.  Ein  beschwerter  Vermächtnißnehmer  ist  zur  Erfüllung  nicht
eher  verpflichtet,  als  er  selbst  die  Erfüllung  des  ihm  zugewendeten
Vermächtnisses  verlangen  kann  (2186).
B.  Der  Inhalt  des  Vermächtnißanspruches  ergiebt
sich  aus  Bd.  II,  §  152.
1.  Der  Anspruch  des  Nehmers  aus  dem  Vermächtniß  eines  bestimmten ¬
  zur  Erbschaft  gehörigen  Gegenstandes  erstreckt  sich
auch  auf  die  vom  Beschwerten  seit  dem  Anfall  wirklich  gezogenen
Früchte  (Zinsen)  und  das  sonst  auf  Grund  des  vermachten  Rechtes
vom  Beschwerten  Erlangte,  nicht  aber  auf  Ersatz  für  Nutzungen
die  nicht  zu  den  Früchten  gehören  (2184).  Alles  Dieses  gilt
abgesehen  von  den  Folgen,  die  Verzug  (286)  und  Rechtshängigkeit ¬
  (292)  mit  sich  bringen.
2.  Der  Beschwerte  hat  gegenüber  dem  Vermächtnißanspruch
Gegenansprüche  und  kann  gewisse  Einschränkungen  desselben
geltend  machen.
a.  Im  Falle  des  Vermächtnisses  einer  bestimmten  zur  Erbschaft
gehörenden  Sache  kann  er  wie  der  Besitzer  vom  Eigenthümer  Ersatz ¬
  der  nach  dem  Erbfalle  auf  die  Sache  selbst  oder  zur  Bestreitung
von  Lasten  der  Sache  gemachten  Aufwendungen  fordern.  Von
dem  Momente  der  Kenntniß  des  Vermächtnisses  an?  hat  er  die
Stellung  des  bösgläubigen  Besitzers  (2185,  vgl.  Bd.  II,  §  31).
b.  Der  beschwerte  Erbe  kann  die  beschränkte  Haftung  des
Erben  (Bd.  II,  §§  169  ff.)  geltend  machen  und  eine  Kürzung  des
Vermächtnisses  mit  Rücksicht  auf  Pflichttheilsansprüche3  vornehmen.
c.  Der  beschwerte  Vermächtnißnehmer  kann  sich
a.  auf  die  Unzulänglichkeit  des  ihm  zugewendeten  VermächtVgl. ¬
  Strohal  (2.  A.),  S.  128  f.  schwerung  der  Erbschaft  durch  Ver2 ¬
  A.  M.  Wilke  V,  S.  188.  Neu=  mächtnisse  (quarta  Falcidia)  hat  er
mann,  S.  1231.
nicht.
3  Weitere  Abzüge  wegen  Ueber¬
            
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