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Sache ist klar und bedarf nur eines geschickten =
Rechners. Gegen die Gläubiger der 4.
5. und 6. Classe fordert sie volle Sicherstellung =
und vollen Genuß dessen, was ihr in der
3. Classe bey einer wirklichen Vertheilung
gebührt hätte, aber nun an die Gläubiger der
spätern Classe fiel. Hingegen in Rücksicht
des in der 6. Classe stehenden Uiberschußes
ihrer den Betrag des Heirathsgutes übersteigenden =
Forderungen aus den Ehepacten hat
sie gar kein Recht gegen die 4. und 5. Classe
und gegen die übrigen Beschenkten der 6. Classe =
nur ein Recht auf Sicherstellung und Genuß =
dieses ihr gebührenden Uiberschußes pro
rata.
Olmütz
gedruckt bey Aloys Skarnitzl.