Volltext : Wagner, Vincenz August: ¬Das Quellenverhältniß des bürgerlichen Gesetzbuches zu den besonderen Zweigen des in den österreichisch-deutschen Erbstaaten für den Civilstand geltenden Privatrechts

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Sache  ist  klar  und  bedarf  nur  eines  geschickten =
  Rechners.  Gegen  die  Gläubiger  der  4.
5.  und  6.  Classe  fordert  sie  volle  Sicherstellung =
  und  vollen  Genuß  dessen,  was  ihr  in  der
3.  Classe  bey  einer  wirklichen  Vertheilung
gebührt  hätte,  aber  nun  an  die  Gläubiger  der
spätern  Classe  fiel.  Hingegen  in  Rücksicht
des  in  der  6.  Classe  stehenden  Uiberschußes
ihrer  den  Betrag  des  Heirathsgutes  übersteigenden =
  Forderungen  aus  den  Ehepacten  hat
sie  gar  kein  Recht  gegen  die  4.  und  5.  Classe
und  gegen  die  übrigen  Beschenkten  der  6.  Classe =
  nur  ein  Recht  auf  Sicherstellung  und  Genuß =
  dieses  ihr  gebührenden  Uiberschußes  pro
rata.
Olmütz
gedruckt  bey  Aloys  Skarnitzl.
            
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