Volltext : Winckler, Gottfried Ludwig: Anleitung zu Führung des Injurien-Prozesses nach Sächsischen Rechten

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den  wär,  muß  derselbe  ohne  Wiederrede  bezahlen,
so  wie  auch  der  Richter,  nach  dem  ausdrücklichen
Anbefohlniß  des  Rescripts  vom  28.  December  1750
(C.  A.  C.  I.  1315.),  alle  diejenigen  aus  eigenen
Mitteln  bestreitet,  welche  er  ohne  Ursache,  vielleicht
durch  Abhörung  der  Zeugen,  wenn  die  Rüge  bereits
eingestanden  ist,  oder  durch  ähnliche  zwecklose  Handlungen =
  verursacht,  oder  wenn  er  in  der  Sache  unnöthige =
  Weitläuftigkeiten  und  dadurch  ein  interlocutorisches =
  Urthel  veranlasset.  Eben  dieses  Gesetz =
  verordnet  auch,  daß  Beamte,  welche  in  Eintreibung =
  der  gerichtlichen  Kosten  sich  saumselig  erweisen =
  und  über  ein  viertel  Jahr  damit  anstehen,
dieselben,  wenn  sie  sodann  nicht  einzutreiben  sind,
aus  ihren  eignen  Mitteln  ersetzen  sollen.
§.  86.
Die  Art  und  Weise  der  Beendigung  des  Jnjurien=Prozesses =
  endlich,  außer  der  rechtlichen  Entscheidung, =
  kann  doppelt  sein,  theils  der  Tod  des
Beleidigers,  theils  die  eingetretene  Verjährung.
Wenn  der  Thäter  mit  Tode  abgeht,  so  fällt  alle
Genugthuung,  sowohl  die  öffentliche  als  besondere,
hinweg,  und  die  Erben  können  nur  einzig  und  allein =
  zur  Vergütung  des  von  ihrem  Erblasser  zugeJn =
  Betref
fügten  Schadens  angehalten  werden.
            
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