§ 49. Empfangsbedürftige Willenserklärung.
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a. Der Widerruf macht die Willenserklärung unwirksam, wenn
er dem Andern vor oder gleichzeitig mit ihr zugeht. Auf den
Empfang kommt es an, weil auch der Widerruf hier eine empfangsbedürftige ¬
Willenserklärung ist (130, Abs. 1).
b. Dagegen haben Tod und Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ¬
oder (arg. a maj. ad minus) Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ¬
beim Erklärenden nach Abgabe der Willenserklärung
keinen Einfluß. Ist der Tod vor Abgabe der Erklärung eingetreten,
so ist die Erklärung unfertig. Abgabe der ausdrücklichen Willenserklärung ¬
ist unter Abwesenden die Absendung des Briefes, Telegrammes, ¬
Boten, bei der stillschweigenden Willenserklärung die
Vollendung der schlüssigen Handlung (130, Abs. 2).
Der Tod und die Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden, die nach
Abgabe der Erklärung eintreten, können aber, wenn die Parteien das
wollen, die Wirksamkeit hindern (vgl. 153. 878).
c. Tritt nach Abgabe der Erklärung beim Empfänger Tod,
Geschäftsunfähigkeit, Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ein, so gilt
Folgendes:
a. Bei Tod des Adressaten nach Abgabe der Erklärung wird die
Erklärung (Vertragsantrag, Vertragsannahme, Erklärung bei einseitigen ¬
Rechtsgeschäften) unwirksam, wenn die Persönlichkeit des Gegners, ¬
sei es nach Parteiabsicht, sei es nach der Natur des Geschäftes,
wesentlich war, sonst (was bei vermögensrechtlichen Geschäften die
Regel ist) ist die Erklärung wirksam. Das Gleiche gilt, wenn bereits
zur Zeit der Abgabe der Erklärung der Tod des Adressaten eingetreten ¬
war. Die Erklärung muß aber dem Erben bez. dessen Vertreter ¬
zugegangen sein.
8. Ebenso liegt es, wenn der Adressat vor oder nach Abgabe
der Erklärung geschäftsunfähig geworden ist. Dann ist die Erklärung ¬
unwirksam, wenn sie nicht an den gesetzlichen Vertreter des
Adressaten gelangt. Ist der Adressat in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ¬
so ist die Erklärung wirksam, wenn sie ihm lediglich Vortheil ¬
bringt, oder wenn der gesetzliche Vertreter einwilligt. Vorübergehende ¬
Bewußtlosigkeit (Schlaf 2c.) hindert den Empfang nicht!.
IV. Die empfangsbedürftige Willenserklärung unter
Anwesenden. Hier gelten ebenfalls die unter III. entwickelten Grundsätze. ¬
Wir müssen auch in diesem Fall das Erforderniß der Richtung ¬
und das Erforderniß des Empfanges aufstellen. Beide
1 A. M. Cosack I, S. 167, Z. 3. Isay a. a. O. S. 87.