Volltext : Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (1)

§  49.  Empfangsbedürftige  Willenserklärung.
187
a.  Der  Widerruf  macht  die  Willenserklärung  unwirksam,  wenn
er  dem  Andern  vor  oder  gleichzeitig  mit  ihr  zugeht.  Auf  den
Empfang  kommt  es  an,  weil  auch  der  Widerruf  hier  eine  empfangsbedürftige ¬
  Willenserklärung  ist  (130,  Abs.  1).
b.  Dagegen  haben  Tod  und  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit ¬
  oder  (arg.  a  maj.  ad  minus)  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit ¬
  beim  Erklärenden  nach  Abgabe  der  Willenserklärung
keinen  Einfluß.  Ist  der  Tod  vor  Abgabe  der  Erklärung  eingetreten,
so  ist  die  Erklärung  unfertig.  Abgabe  der  ausdrücklichen  Willenserklärung ¬
  ist  unter  Abwesenden  die  Absendung  des  Briefes,  Telegrammes, ¬
  Boten,  bei  der  stillschweigenden  Willenserklärung  die
Vollendung  der  schlüssigen  Handlung  (130,  Abs.  2).
Der  Tod  und  die  Geschäftsunfähigkeit  des  Erklärenden,  die  nach
Abgabe  der  Erklärung  eintreten,  können  aber,  wenn  die  Parteien  das
wollen,  die  Wirksamkeit  hindern  (vgl.  153.  878).
c.  Tritt  nach  Abgabe  der  Erklärung  beim  Empfänger  Tod,
Geschäftsunfähigkeit,  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit  ein,  so  gilt
Folgendes:
a.  Bei  Tod  des  Adressaten  nach  Abgabe  der  Erklärung  wird  die
Erklärung  (Vertragsantrag,  Vertragsannahme,  Erklärung  bei  einseitigen ¬
  Rechtsgeschäften)  unwirksam,  wenn  die  Persönlichkeit  des  Gegners, ¬
  sei  es  nach  Parteiabsicht,  sei  es  nach  der  Natur  des  Geschäftes,
wesentlich  war,  sonst  (was  bei  vermögensrechtlichen  Geschäften  die
Regel  ist)  ist  die  Erklärung  wirksam.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  bereits
zur  Zeit  der  Abgabe  der  Erklärung  der  Tod  des  Adressaten  eingetreten ¬
  war.  Die  Erklärung  muß  aber  dem  Erben  bez.  dessen  Vertreter ¬
  zugegangen  sein.
8.  Ebenso  liegt  es,  wenn  der  Adressat  vor  oder  nach  Abgabe
der  Erklärung  geschäftsunfähig  geworden  ist.  Dann  ist  die  Erklärung ¬
  unwirksam,  wenn  sie  nicht  an  den  gesetzlichen  Vertreter  des
Adressaten  gelangt.  Ist  der  Adressat  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt, ¬
  so  ist  die  Erklärung  wirksam,  wenn  sie  ihm  lediglich  Vortheil ¬
  bringt,  oder  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  einwilligt.  Vorübergehende ¬
  Bewußtlosigkeit  (Schlaf  2c.)  hindert  den  Empfang  nicht!.
IV.  Die  empfangsbedürftige  Willenserklärung  unter
Anwesenden.  Hier  gelten  ebenfalls  die  unter  III.  entwickelten  Grundsätze. ¬
  Wir  müssen  auch  in  diesem  Fall  das  Erforderniß  der  Richtung ¬
  und  das  Erforderniß  des  Empfanges  aufstellen.  Beide
1  A.  M.  Cosack  I,  S.  167,  Z.  3.  Isay  a.  a.  O.  S.  87.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer