§ 49. Empfangsbedürftige Willenserklärungen.
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Ferner steht dem Empfange gleich die öffentliche Zustellung
nach CPO. §§ 203ff. Diese ist statthaft,
a. wenn der Erklärende in entschuldbarer Unkenntniß über die
Person Dessen ist, an den die Erklärung gerichtet werden muß, oder
b. wenn der Aufenthalt der Person des Empfängers unbekannt ist.
Die öffentliche Zustellung muß vom Erklärenden nachgesucht
werden und wird vom Amtsgericht causa cognita bewilligt. Es
findet also richterliche Prüfung der Voraussetzungen statt zur Verhinderung ¬
von chikanösen öffentlichen Mahnungen 2c. Die Zuständigkeit ¬
des Gerichtes ist im Gesetz näher bestimmt (132).
4. Der Empfang ist, wie sich aus Z. 3 ergiebt, keine Handlung,
sondern ein passives Verhalten des Empfängers. Wirkliche Kenntnißnahme ¬
ist nicht erforderlich, es genügt, daß der Adressat in die Lage
versetzt war, von der Erklärung Kenntniß zu nehmen, und zwar so,
daß ihm auch die Kenntnißnahme zugemuthet werden konnte. Der
ritt der Erklärung in die äußere Machtsphäre des Destinatärs
genügt daher nicht. Der Empfang soll nun aber den Empfänger
zu fernerem Verhalten motiviren, z. B. die Mahnung zur Zahlung.
Empfangen kann daher wirksam auch nur Derjenige, der die auszulösende ¬
Handlung mit rechtlicher Wirkung vornehmen, z. B. der
zahlen kann. So erklärt sich, daß für den Empfang Geschäftsfähigkeit ¬
des Empfängers verlangt wird (Bd. I, § 47) und andere
Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung finden?. Auch das
Erforderniß des Empfanges hat bei den stillschweigenden Willenserklärungen ¬
keine andere Bedeutung. Kenntnißnahme durch den
Adressaten kann nur insofern verlangt werden, als sich häufig ein
früherer Empfang kaum nachweisen lassen wird
5. Da der Thatbestand der Rechtsgeschäfte mit empfangsbedürftigen
Willenserklärungen sich successive verwirklicht, so fragt es sich, ob
durch gewisse Thatsachen, die zwischen Abgabe und Empfang eintreten, ¬
die Wirksamkeit abgeschnitten wird.
1 So Fritze, a. a. O., S. 214 f.
scheidet drei Stadien der Vollendung der
Wie im Text wohl auch Isay, a. a.
Erklärung: Abgabe, Zugang, MöglichO., -
S. 91.
keit der Einwirkung auf das Vermögen;
2 Isay a. a. O. S. 85 ff. verlangt
auf den Zugang bezöge sich 131, Abs. 1,
nur Erkenntnißfähigkeit beim
auf die Möglichkeit 131, Abs. 2. Ich
Empfänger; jedoch ist seine Deduktion
kann diese Unterscheidung in 131 nicht
aus 165 u. 166 nicht zutreffend, und
finden.
die Interpretation von 131 wird dieser
3 Vgl. Isay, a. a. O., S. 93 f.
Bestimmung kaum gerecht; J. unter¬