Volltext : Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (1)

§  49.  Empfangsbedürftige  Willenserklärungen.
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Ferner  steht  dem  Empfange  gleich  die  öffentliche  Zustellung
nach  CPO.  §§  203ff.  Diese  ist  statthaft,
a.  wenn  der  Erklärende  in  entschuldbarer  Unkenntniß  über  die
Person  Dessen  ist,  an  den  die  Erklärung  gerichtet  werden  muß,  oder
b.  wenn  der  Aufenthalt  der  Person  des  Empfängers  unbekannt  ist.
Die  öffentliche  Zustellung  muß  vom  Erklärenden  nachgesucht
werden  und  wird  vom  Amtsgericht  causa  cognita  bewilligt.  Es
findet  also  richterliche  Prüfung  der  Voraussetzungen  statt  zur  Verhinderung ¬
  von  chikanösen  öffentlichen  Mahnungen  2c.  Die  Zuständigkeit ¬
  des  Gerichtes  ist  im  Gesetz  näher  bestimmt  (132).
4.  Der  Empfang  ist,  wie  sich  aus  Z.  3  ergiebt,  keine  Handlung,
sondern  ein  passives  Verhalten  des  Empfängers.  Wirkliche  Kenntnißnahme ¬
  ist  nicht  erforderlich,  es  genügt,  daß  der  Adressat  in  die  Lage
versetzt  war,  von  der  Erklärung  Kenntniß  zu  nehmen,  und  zwar  so,
daß  ihm  auch  die  Kenntnißnahme  zugemuthet  werden  konnte.  Der
ritt  der  Erklärung  in  die  äußere  Machtsphäre  des  Destinatärs
genügt  daher  nicht.  Der  Empfang  soll  nun  aber  den  Empfänger
zu  fernerem  Verhalten  motiviren,  z.  B.  die  Mahnung  zur  Zahlung.
Empfangen  kann  daher  wirksam  auch  nur  Derjenige,  der  die  auszulösende ¬
  Handlung  mit  rechtlicher  Wirkung  vornehmen,  z.  B.  der
zahlen  kann.  So  erklärt  sich,  daß  für  den  Empfang  Geschäftsfähigkeit ¬
  des  Empfängers  verlangt  wird  (Bd.  I,  §  47)  und  andere
Vorschriften  über  Willenserklärungen  Anwendung  finden?.  Auch  das
Erforderniß  des  Empfanges  hat  bei  den  stillschweigenden  Willenserklärungen ¬
  keine  andere  Bedeutung.  Kenntnißnahme  durch  den
Adressaten  kann  nur  insofern  verlangt  werden,  als  sich  häufig  ein
früherer  Empfang  kaum  nachweisen  lassen  wird
5.  Da  der  Thatbestand  der  Rechtsgeschäfte  mit  empfangsbedürftigen
Willenserklärungen  sich  successive  verwirklicht,  so  fragt  es  sich,  ob
durch  gewisse  Thatsachen,  die  zwischen  Abgabe  und  Empfang  eintreten, ¬
  die  Wirksamkeit  abgeschnitten  wird.
1  So  Fritze,  a.  a.  O.,  S.  214  f.
scheidet  drei  Stadien  der  Vollendung  der
Wie  im  Text  wohl  auch  Isay,  a.  a.
Erklärung:  Abgabe,  Zugang,  MöglichO., -
  S.  91.
keit  der  Einwirkung  auf  das  Vermögen;
2  Isay  a.  a.  O.  S.  85  ff.  verlangt
auf  den  Zugang  bezöge  sich  131,  Abs.  1,
nur  Erkenntnißfähigkeit  beim
auf  die  Möglichkeit  131,  Abs.  2.  Ich
Empfänger;  jedoch  ist  seine  Deduktion
kann  diese  Unterscheidung  in  131  nicht
aus  165  u.  166  nicht  zutreffend,  und
finden.
die  Interpretation  von  131  wird  dieser
3  Vgl.  Isay,  a.  a.  O.,  S.  93  f.
Bestimmung  kaum  gerecht;  J.  unter¬
            
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