§ 49. Empfangsbedürftige Willenserklärungen.
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empfangen sein müssen (empfangsbedürftige Willenserklärungen
und solche, bei denen das nicht erforderlich ist!.
Der Gegensatz ist
nicht identisch mit dem der zweiseitigen und einseitigen Rechtsgeschäfte; ¬
es handelt sich vielmehr um einen Gegensatz unter den
einseitigen Willenserklärungen, wie sie den Bestand der einseitigen
oder zweiseitigen Rechtsgeschäfte bilden.
1. Das Wesen der empfangsbedürftigen Willenserklärung
besteht in Folgendem:
a. Sie setzt zwei Personen voraus: Denjenigen, der die Erklärung ¬
abgiebt, und den Andern (Destinatär, Adressaten, Betheiligten
Empfänger), dem sie zugehen soll. Wer dieser Andere ist, ergiebt
sich, wenn nicht direkt aus den gesetzlichen Vorschriften, so aus der
Auslegung derselben und dem konkreten Geschäfte.
b. Es muß eine fertige Willenserklärung, nicht ein bloßer Entwurf ¬
einer solchen vorliegen (Erklärung der Absicht an einen Unbetheiligten, ¬
die Erklärung abgeben zu wollen, Liegenlassen des fertigen
adressirten Briefes auf dem Schreibtisch).
c. Die Erklärung muß an den Andern gerichtet sein, sie ist
eine adressirte Erklärung (III.), und
d. sie muß dem Andern zugegangen sein (III.).
Es macht keinen Unterschied, ob die Willenserklärung eine ausdrückliche ¬
oder stillschweigende ist, und ebenso kann es keinen Unterschied ¬
machen, ob sie unter Anwesenden oder Abwesenden erfolgt.
II. Die empfangsbedürftigen Willenserklärungen bilden die Regelerscheinung. ¬
Es gehören dahin die beiderseitigen Willenserklärungen
der Vertragsparteien (Bd I, § 50), Vorstellungsmittheilungen (Anzeigen)?, ¬
die Aufforderungen zu Erklärungen (108. 177. 415 rc.)
die Anfechtung von Rechtsgeschäften (143), die Wahlakte (263), die
Mahnung (284), die Kündigungserklärungen (z. B. 609), Widerrufserklärungen ¬
(130), Einwilligungs- und Genehmigungserklärungen
(182) ec. Wo das Gesetz nicht direkt die Empfangsbedürftigkeit der
Erklärung ausspricht, ist durch Auslegung festzustellen, ob eine solche
Erklärung vom Gesetz gewollt ist (z. B. 144). Die Erklärung
dieser Erscheinung liegt darin, daß durch die Willenserklärungen
regelmäßig auch die Interessen Anderer berührt werden sollen.
S. 75 ff. 1899: Endemann I,
Recht II S. 119 ff.
§§ 66. 67. Cosack I, §§ 52. 58. 59.
Hellmann, a. a. O., § 15 beKrückmann, -
S. 303 f. v. Buchka,
zeichnet den Gegensatz mit „Willens§ ¬
5. Isay, Die Willenserklärung im
erklärungen" und „WillensverwirkThatbestande ¬
d. Rechtsgeschäfts, S. 36 ff.
lichungen"
45 ff. Dernburg, Das bürgerliche
2 Nicht hierher gehören: 149. 485.