Volltext : Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (1)

§  49.  Empfangsbedürftige  Willenserklärungen.
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empfangen  sein  müssen  (empfangsbedürftige  Willenserklärungen
und  solche,  bei  denen  das  nicht  erforderlich  ist!.
Der  Gegensatz  ist
nicht  identisch  mit  dem  der  zweiseitigen  und  einseitigen  Rechtsgeschäfte; ¬
  es  handelt  sich  vielmehr  um  einen  Gegensatz  unter  den
einseitigen  Willenserklärungen,  wie  sie  den  Bestand  der  einseitigen
oder  zweiseitigen  Rechtsgeschäfte  bilden.
1.  Das  Wesen  der  empfangsbedürftigen  Willenserklärung
besteht  in  Folgendem:
a.  Sie  setzt  zwei  Personen  voraus:  Denjenigen,  der  die  Erklärung ¬
  abgiebt,  und  den  Andern  (Destinatär,  Adressaten,  Betheiligten
Empfänger),  dem  sie  zugehen  soll.  Wer  dieser  Andere  ist,  ergiebt
sich,  wenn  nicht  direkt  aus  den  gesetzlichen  Vorschriften,  so  aus  der
Auslegung  derselben  und  dem  konkreten  Geschäfte.
b.  Es  muß  eine  fertige  Willenserklärung,  nicht  ein  bloßer  Entwurf ¬
  einer  solchen  vorliegen  (Erklärung  der  Absicht  an  einen  Unbetheiligten, ¬
  die  Erklärung  abgeben  zu  wollen,  Liegenlassen  des  fertigen
adressirten  Briefes  auf  dem  Schreibtisch).
c.  Die  Erklärung  muß  an  den  Andern  gerichtet  sein,  sie  ist
eine  adressirte  Erklärung  (III.),  und
d.  sie  muß  dem  Andern  zugegangen  sein  (III.).
Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Willenserklärung  eine  ausdrückliche ¬
  oder  stillschweigende  ist,  und  ebenso  kann  es  keinen  Unterschied ¬
  machen,  ob  sie  unter  Anwesenden  oder  Abwesenden  erfolgt.
II.  Die  empfangsbedürftigen  Willenserklärungen  bilden  die  Regelerscheinung. ¬
  Es  gehören  dahin  die  beiderseitigen  Willenserklärungen
der  Vertragsparteien  (Bd  I,  §  50),  Vorstellungsmittheilungen  (Anzeigen)?, ¬
  die  Aufforderungen  zu  Erklärungen  (108.  177.  415  rc.)
die  Anfechtung  von  Rechtsgeschäften  (143),  die  Wahlakte  (263),  die
Mahnung  (284),  die  Kündigungserklärungen  (z.  B.  609),  Widerrufserklärungen ¬
  (130),  Einwilligungs-  und  Genehmigungserklärungen
(182)  ec.  Wo  das  Gesetz  nicht  direkt  die  Empfangsbedürftigkeit  der
Erklärung  ausspricht,  ist  durch  Auslegung  festzustellen,  ob  eine  solche
Erklärung  vom  Gesetz  gewollt  ist  (z.  B.  144).  Die  Erklärung
dieser  Erscheinung  liegt  darin,  daß  durch  die  Willenserklärungen
regelmäßig  auch  die  Interessen  Anderer  berührt  werden  sollen.
S.  75  ff.  1899:  Endemann  I,
Recht  II  S.  119  ff.
§§  66.  67.  Cosack  I,  §§  52.  58.  59.
Hellmann,  a.  a.  O.,  §  15  beKrückmann, -
  S.  303  f.  v.  Buchka,
zeichnet  den  Gegensatz  mit  „Willens§ ¬
  5.  Isay,  Die  Willenserklärung  im
erklärungen"  und  „WillensverwirkThatbestande ¬
  d.  Rechtsgeschäfts,  S.  36  ff.
lichungen"
45  ff.  Dernburg,  Das  bürgerliche
2  Nicht  hierher  gehören:  149.  485.
            
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