Objekt : Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Sechster  Abschnitt
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Stempel-  und  Taxwesen  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.-S.  S.
235)  Art.  3.  Gesetz  vom  28.  Juni  1886  §  18.
Für  Nachlaßregulirungen  gilt  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1865,  betr.
den  Ansatz  der  Gerichtskosten  für  Nachlaßregulirungen  (G=S.  S.  509).
Ueber  die  Erbschaftssteuer  vgl.  cit.  Ges.  v.  22.  Juni  1875  Art.
I  §  3;  Ges.  v.  30.  Mai  1873,  betr.  die  Erbschaftssteuer  (G.=S.  S.
329);  Ges.  v.  19.  Mai  1891,  betr.  Abänderung  des  Erbschaftssteuergesetzes ¬
  (G.=S.  S.  72).
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Hechster  Abschnitt.
Die  Sonderstellung  der  fürstlichen
Hauser  Hohenzollern,  Fürstenberg  und
Thurn  und  Taris.
A.  Das  fürstliche  Haus  Hohenzollern.
§  79.
1.  Einleitung.
Durch  den  Staatsvertrag  über  die  Abtretung  der  Fürstenthümer
Hohenzollern=Hechingen  und  Hohenzollern=Sigmaringen  v.  7.  Dezember
1849  (G.=S.  1850  S.  289)  und  durch  eine  Reihe  späterer  Landes-  und
Reichsgesetze  ist  den  Mitgliedern  des  Hohenzollern'schen  Fürstenhauses
eine  bevorzugte  Stellung  gesichert  und  die  fortdauernde  Gültigkeit  der
fürstlichen  Hausverfassung  anerkannt.  Die  Letztere  beruht  auf  den  älteren ¬
  Hausgesetzen  und  Erbverträgen,  insbesondere  auf  der  väterlichen
Verordnung  des  Grafen  Karl  I  von  Hohenzollern  v.  24.  Januar  1575
dem  pactum  gentilicium  oder  der  Erbvereinigung  zwischen  dem  chur-  und
fürstlichen  Hause  Brandenburg  an  einem,  dann  dem  fürst-  und  gräflichen ¬
  Hause  Hohenzollern  am  anderen  Theile  v.  20.)30.  November  1695
und  dem  pactum  gentilicium  zwischen  Brandenburg  und  Hohenzollern
d.  d.  Weinheim  d.  30.  Januar  1707.
Die  hausgesetzlichen  Bestimmungen  wurden  durch  Fürst  Anton
Alois  unterm  24.  Januar  1821  in  einem  neuen  hohenzollernschen  Hausund ¬
  Familienstatut  zusammengestellt,  welches  durch  die  sigmaringer  Ver¬
            
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