§. 544. Von dem Elternrecht.
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II) Zur Geschichte der Lehre von der elterlichen
Gewalt.*)
§. 544.
Vor der Revolution trat auch in diesem Theile des bürgerlichen -
Rechts ein wesentlicher Unterschied zwischen den
Ländern des geschriebenen Rechts und zwischen denen
des Gewohnheitsrechts ein — In den ersteren befolgte
man auch in dieser Lehre (wenn auch mit einigen Einschränkungen -
und Abweichungen) die Grundsätze des Römischen
Rechts. Es gab also in diesen Ländern eine väterliche Gewalt -
im Sinne des Römischen Rechts, eine Gewalt, welche
allein dem Vater über seine Kinder zustand. — In den Letzteren -
stand nicht dem Vater allein, sondern es stand beiden
Eltern eine Gewalt über die Kinder zu, wenn auch diese Gewalt -
während der Ehe vorzugsweise von dem Manne ausgeübt ¬
wurde. (Daher die Regel des Gewohnheitsrechts: Puissauce ¬
paternelle n'a lieu. 2) Auch ihrem Umfange und ihrer
Dauer nach war diese elterliche Gewalt verschieden von der
väterlichen Gewalt des Römischen Rechts. Die letztere war
bei den Römern ursprünglich ein Eigenthumsrecht des
Vaters an den Kindern; 2a) und, ob sie sich wohl im Verlaufe
r
äth sich doch selbst noch im Justider ¬
Zeit milderte, so verr
nianeischen Rechte ihre ursprüngliche Grundlage. (Die Modifikationen, -
welche dieses Recht in Frankreich — in den Landern -
des geschriebenen Rechts — erhalten hatte, waren haupt1) -
Vgl. über die Geschichte dieser Lebre: Merlin m. puissance
paternelle. Sect. I. Las s. II, 156. Essai sur l'histoire de la puissance paternelle. ¬
Par Nougarède. Par. Jahr. IX, 12. Vaz. II, 390 ff. — »Schäffner -
III. S. 230. Warnkönig II, S. 287. Demol. VI, 258f. P.) Laurent. -
Principes d. dr. civ. fr. IV, 255 ff.
Loysel, Institutes contumières I, régle 55. P.) Andere bestreiten ¬
dies Princip für die Coutumes — jedoch mit Unrecht. Laurent.
IV, 257.
2a) P.) Der Vater durfte nach dem alten röm. R. das Kind tödten
und als Vermögensobjekt veräussern! Windscheid. Pand. II. §. 513
Anm. 1. Nennen es auch die Römer potestas, nicht dominium, so war
es doch ein dem Vermögensrechte analoges Recht an der Person der
Kinder. Gerber. Deutsches Privatrecht. §. 240 Anm. 2.