fullscreen : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

§.  544.  Von  dem  Elternrecht.
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II)  Zur  Geschichte  der  Lehre  von  der  elterlichen
Gewalt.*)
§.  544.
Vor  der  Revolution  trat  auch  in  diesem  Theile  des  bürgerlichen -
  Rechts  ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  den
Ländern  des  geschriebenen  Rechts  und  zwischen  denen
des  Gewohnheitsrechts  ein  —  In  den  ersteren  befolgte
man  auch  in  dieser  Lehre  (wenn  auch  mit  einigen  Einschränkungen -
  und  Abweichungen)  die  Grundsätze  des  Römischen
Rechts.  Es  gab  also  in  diesen  Ländern  eine  väterliche  Gewalt -
  im  Sinne  des  Römischen  Rechts,  eine  Gewalt,  welche
allein  dem  Vater  über  seine  Kinder  zustand.  —  In  den  Letzteren -
  stand  nicht  dem  Vater  allein,  sondern  es  stand  beiden
Eltern  eine  Gewalt  über  die  Kinder  zu,  wenn  auch  diese  Gewalt -
  während  der  Ehe  vorzugsweise  von  dem  Manne  ausgeübt ¬
  wurde.  (Daher  die  Regel  des  Gewohnheitsrechts:  Puissauce ¬
  paternelle  n'a  lieu.  2)  Auch  ihrem  Umfange  und  ihrer
Dauer  nach  war  diese  elterliche  Gewalt  verschieden  von  der
väterlichen  Gewalt  des  Römischen  Rechts.  Die  letztere  war
bei  den  Römern  ursprünglich  ein  Eigenthumsrecht  des
Vaters  an  den  Kindern;  2a)  und,  ob  sie  sich  wohl  im  Verlaufe
r
äth  sich  doch  selbst  noch  im  Justider ¬
  Zeit  milderte,  so  verr
nianeischen  Rechte  ihre  ursprüngliche  Grundlage.  (Die  Modifikationen, -
  welche  dieses  Recht  in  Frankreich  —  in  den  Landern -
  des  geschriebenen  Rechts  —  erhalten  hatte,  waren  haupt1) -
  Vgl.  über  die  Geschichte  dieser  Lebre:  Merlin  m.  puissance
paternelle.  Sect.  I.  Las  s.  II,  156.  Essai  sur  l'histoire  de  la  puissance  paternelle. ¬
  Par  Nougarède.  Par.  Jahr.  IX,  12.  Vaz.  II,  390  ff.  —  »Schäffner -
  III.  S.  230.  Warnkönig  II,  S.  287.  Demol.  VI,  258f.  P.)  Laurent. -
  Principes  d.  dr.  civ.  fr.  IV,  255  ff.
Loysel,  Institutes  contumières  I,  régle  55.  P.)  Andere  bestreiten ¬
  dies  Princip  für  die  Coutumes  —  jedoch  mit  Unrecht.  Laurent.
IV,  257.
2a)  P.)  Der  Vater  durfte  nach  dem  alten  röm.  R.  das  Kind  tödten
und  als  Vermögensobjekt  veräussern!  Windscheid.  Pand.  II.  §.  513
Anm.  1.  Nennen  es  auch  die  Römer  potestas,  nicht  dominium,  so  war
es  doch  ein  dem  Vermögensrechte  analoges  Recht  an  der  Person  der
Kinder.  Gerber.  Deutsches  Privatrecht.  §.  240  Anm.  2.
            
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