Volltext : Näf, N.: ¬Das französische und badische Recht der Vermögensabsonderung unter Eheleuten

II.  Spezieller  Theil.
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die  römisch-rechtliche  Vermögensabsonderung  auf  das  eheliche
System  der  Gütergemeinschaft,  das  gewohnheitsrechtlich  in  den
nördlichen  Provinzen  vorherrschend  war.  Dabei  übertrug
man  das  römisch-rechtliche  Merkmal  der  Unsicherheit  der  dos
auf  die  Unsicherheit  des  Sonderguts  der  Frau,  das  der
Mann  in  Nutznießung  und  Verwaltung  hatte.
Man  hat  aber  dabei  die  Möglichkeit  durchaus  nicht  übersehen, ¬
  daß  der  désordre  des  affaires  auch  für  solche  Frauen
gefahrbringend  sein  kann,  welche  sich  zwar  nach  dem  Gemeinschaftssystem ¬
  verheiratheten  und  kein  Sondergut  hatten,
selbst  bei  der  völligen  Vermögenslosigkeit  der  Frau.  Denn
L.R.S.  1401  Ziff.  2  spricht  von  den  Renten  des  während ¬
  der  Ehe  erworbenen  Vermögens  aller  Art,  setzt  also
ein  Kapital  voraus,  das  während  der  Ehe  erst  erworben
werden  kann,  ohne  in  die  Gemeinschaft  zu  fallen,  und  in
L.R.S.  1498  Abs.  2  ist  von  einem  weitern  Kapital  der
Frau  die  Sprache,  das  durch  kein  Gemeinschaftssystem  übergehen ¬
  kann,  nämlich  die  in  der  Person  der  Frau  liegende
Erwerbskraft.
Dazu  kommt  L.R.S.  1445,  der  die  Möglichkeit  anerkennt,
daß  die  Frau  auch  erst  nach  gestelltem  Absonderungsantrag
und  in  der  Zwischenzeit  bis  zum  Urtheilsausspruch  noch
Sondergutsinteressen  zu  vertreten  haben  kann.
Der  Urtext  des  L.R.S.  1444  spricht  sodann  von  droits
und  reprises.  Die  badische  Uebersetzung  gebraucht  das
weniger  bestimmte  Wort:  „Forderungen",  verstärkt  aber  die
0
gesetzliche  Verfügung  des  Urtelles  durch  den  Zusatz:  „und
ihr  Beibringen  zu  ergänzen".
Das  Gesetz  drückt  daher  aus,  daß  bei  dem  Antrag  auf
Vermögensabsonderung  alle  Rechte  der  Frau  in  Berücksichtigung ¬
  zu  kommen  haben,  die  von  der  bisherigen  Verwaltung
            
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