Volltext : Näf, N.: ¬Das französische und badische Recht der Vermögensabsonderung unter Eheleuten

II.  Spezieller  Theil.
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In  der  sittenstrengen  Zeit  der  Republik,  wo  man  auf  die
Reinheit  der  Abstammung  Alles  hielt,  wo  der  Mann  durch
das  öffentliche  Leben  überwacht  war,  befand  sich  die  Frau
in  manu  d.  h.  unter  ehelicher  Tyrannei.
Zu  Ende  der  Republik,  wo  die  Ueppigkeit  emporwuchs,
fühlte  der  Mann  das  Bedürfniß  der  ehelichen  Anhülfe  durch
eine  dotirte  Frau,  lockerte  sich  mit  dem  Sittenzustand  auch
das  rauhe  Band  der  manus,  die  vermögliche  Frau  nahm
ihre  sociale  Stellung  mehr  neben  dem  Mann,  als  unter  ihm.
Sie  emancipirte  sich  schon  so  weit,  daß  sie  eigenes  Vermögen,
die  Paraphernen,  souverän  selbst  verwaltete  und  von  der
dos  abtrennte.
Man  kann  annehmen,  daß  bei  Schließung  der  Ehe  jede
Frau  dotirt  wurde,  wenn  nicht  vom  Vater,  dann  von  einem
Dritten,  der  sich  sogar  den  Rückfall  der  dos  nach  aufgelöster
Ehe  vorbehielt.
Das  Bedürfniß  der  ehelichen  Verbindung  war  dadurch
geschwächt,  daß  der  Konkubinat  nicht  unerlaubt  war.
So  erklärt  es  sich,  daß  im  Justinianeischen  Recht,  wo  die
Vermögensabsonderung  ihre  gesetzliche  Sanction  erhielt,  als
Merkmal  der  aufsteigenden  Gefahr  die  Unsicherheit  der  dos
bezeichnet  wurde.
Dem  Christenthum  kommt  das  hohe  und  unläugbare  Verdienst ¬
  zu,  die  Ehe  auf  rein  sittlichen  Grundlagen  ohne
politische,  oder  sociale  Rücksichten  aufzubauen.
Im  südlichen  Frankreich  erhielt  sich  das  römische  Dotalsystem ¬
  bis  zur  Schaffung  des  Code  civil  aufrecht,  während
im  nördlichen  Frankreich,  wo  die  germanischen  Elemente  vorherrschten, ¬
  die  idealere  Auffassung  des  ehelichen  Lebens  den
Gedanken  an  eine  Vermögensabsonderung  nicht  aufkommen
ließ.  Bei  Einführung  des  Code  civil  übertrug  man  nun
            
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