fullscreen : Valenciennes, Pierre Henri: Élémens de perspective pratique a l' usage des artistes

Wildschongesetz.  Vom  14.  Juli  1904.
Geltungsgebiet  des  Wildschongesetzes.
Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
Lande,  was  folgt:
1.  Das  neue  preußische  Wildschongesetz  hat  am  14.  Juli  1904
die  Sanktion  des  Kaisers  erhalten  und  trat  am  13.  August  1904
in  Kraft.
2.  Das  Wildschongesetz  vom  14.  Juli  1904  gilt  in  der  ganzen
preußischen  Monarchie  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Fürstentümer ¬
  und  der  Insel  Helgoland.  Auch  in  den  1866  hinzuerworbenen
Provinzen  hat  es  Rechtswirkung.
3.  Das  neue  Gesetz  enthält  nicht  nur  nähere  Vorschriften  über
das  Schonwild  und  die  Schonzeiten,  sondern  es  bestimmt  im  §  1  auch
die  Jagdbarkeit  wilder  Tiere,  eine  Regelung,  die  eigentlich  dem
materiellen  Jagdrechte  angehört.
4.  Das  Wildschongesetz  vom  14.  Juli  1904  bringt  eine  Vermehrung ¬
  der  Schutz-  und  Strafvorschriften  und  eine  Verschärfung  der
Strafen  selbst;  es  bedeutet  auch  einen  merklichen  Fortschritt  und  eine
Besserung,  verglichen  mit  dem  früheren  Rechtszustande.
§  1,  von  der  Jagdbarkeit  wilder  Tiere  handelnd,  findet
sich  auf  Seite  3  und  folg.  dieses  Buches  behandelt.
Die  Schontiere  und  die  Schonzeiten,  das  Jungwild  und  das
Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten.
§  2.  Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind:
1.  männliches  Elchwild  vom  1.  Oktober  bis  31.  August,
2.  weibliches  Elchwild  und  Elchkälber  das  ganze  Jahr  hindurch,
3.  männliches  Not-  und  Damwild  vom  1.  März  bis  31.  Juli,
4.  weibliches  Notwild,  weibliches  Damwild,  sowie  Kälber  von  Notund ¬
  Damwild  vom  1.  Februar  bis  15.  Oktober,
5.  Rehböcke  vom  1.  Januar  bis  15.  Mai,
            
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