Volltext : Lehner, Carl B.: Lehrbuch der bayerschen Hypothekenamts-Ordnung

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das  Rechtsgeschäft  so  beschaffen  ist,  daß  das  aus
demselben  abgeleitete  Recht  weder  mit  der  Sache,
auf  welche  die  Vormerkung  eingeschrieben  werden
soll,  noch  mit  den  hierauf  bereits  eingeschriebenen
Einträgen  in  Verbindung  steht,  3.  wenn  die  Bescheinigung ¬
  mangelt,  aus  welcher  das  Daseyn  des
angemeldeten  Rechtes  entnommen  werden  kann,  b)
endlich  4.  wenn  die  Vormerkung  einer  Forderung
verlangt  wird,  aber  die  Nachweisung  mangelt,  daß
der  Rechtstitel  der  Forderung  zur  Erwerbung  einer
Hypothek  vollständig  begründet  sey.c)
II.  Die  Vormerkung  wird  sogleich  bewilligt,
und  zwar  ohne  vorherige  Vernehmung  oder  Einwilligung ¬
  desjenigen,  gegen  dessen  Rechte  die  Vormerkung ¬
  oder  Protestation  gerichtet  ist,  wenn  alle  gesetzlichen ¬
  Erfordernisse  des  Gesuches  vorliegen.  In -
  diesem  Falle  wird  die  Bewilligung  der  Vormerkung ¬
  in  einem  sogleich  zu  fassenden  Beschlusse  ausgedrückt, ¬
  diese  in  das  Hypothekenbuch  vorschriftsmäßig ¬
  —  s.  §.  76  u.  93.  eingeschrieben  und  sowohl
dem  Impetranten  als  dem  Besitzer  der  Sache  oder
dem  Hypothekgläubiger  oder  den  sonst  Betheiligten
hievon  Nachricht  gegeben.
a)  Hyp.Ges.  §.  106.  in  fine  u.  114.
b)  -  -  §.  27  u.  30.
c)  =  -  §.  30.  u  146.
§.  214.
5.  Vertheidigung  des  Imploraten  und  amtliche
Verfügung.
Welche  Vertheidigungsmittel  entweder  dem  Besitzer
der  Sache  zustehen,  gegen  dessen  Eigenthum  ein  Vindications¬ ¬

            
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