Amtsgerichte.
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Bildung der Schöffengerichte
(§§ 39—57). In den vor den Schöffengerichten ¬
zur Verhandlung kommenden Strafsachen erlassen die Amtsrichter ¬
die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen
(§ 30).
Die Amtsrichter können zu Mitgliedern der detachirten Strafkammern ¬
(§ 78) und zu Vorsitzenden detachirter Handelskammern (§ 110)
berufen werden.
Die Amtsgerichte sind als die Organe der richterlichen Rechtshülfe
bezeichnet (§ 158).
2. Durch die Civ.=P.=O. werden die Amtsgerichte für zuständig
erklärt:
für die Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß, und zwar ausschließlich, ¬
wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, dagegen bei anhängigem ¬
Rechtsstreit in Fällen dringender Gefahr elektiv neben dem
Gericht der Hauptsache (§ 448);
für den Sühneversuch in Ehesachen (§ 571);
für die Entmündigung und Wiederaufhebung der Entmündigung
594. 617. 621. 625);
(§§
für das Mahnverfahren (§ 629);
für die Zwangsvollstreckung (§§ 684. 729. 755. 759. 780);
für die Anordnung von Arresten, sowie für die Anordnung einstweiliger ¬
Verfügungen in dringenden Fällen elektiv neben dem Gericht
der Hauptsache (§§ 799. 820);
für die in den Art. 348. 365. 407 A. D. H.=G.=B. bezeichneten
Beweisaufnahmen zum ewigen Gedächtniß (§ 13 E.=G. zur Civ.-P.=O.).
3. Nach §§ 64. 202. 208 K.=O. ist das Amtsgericht für das Konkursverfahren ¬
ausschließlich zuständig. Vgl. jedoch § 134 a. a. O.
4. Nach der St.=P.=O. ist der Amtsrichter zuständig:
für die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen
98. 100. 105):
(§8
für den Erlaß von Haftbefehlen vor Erhebung der öffentlichen Klage
(§ 125);
für die Verfügung über Festgenommene (§§ 128. 129. 132);
für die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen zur Vorbereitung ¬
der öffentlichen Klage (§§ 156. 160).
Ferner können Amtsrichter, welche mit dem Untersuchungsrichter
nicht denselben Amtssitz haben, zu Untersuchungsrichtern bestellt werden
(§§ 183. 184).
Für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen
kann den Amtsrichtern durch die Landesjustizverwaltung die Zwangsvollstreckung ¬
übertragen werden (§ 483). In diesen Sachen steht ihnen die
Entscheidung über die Umwandlung der in einem Strafbescheide der Verwaltungsbehörden ¬
festgesetzten Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe zu (§ 463).
In denselben Sachen, mit Ausnahme der im § 27 Nr. 3—8 des
G.=V.=G. bezeichneten Vergehen, steht ihnen ferner der Erlaß von
Strafbefehlen zu (§ 447). In einem Verfahren wegen Uebertretungen
kann der Amtsrichter ohne Schöffen verhandeln, wenn der vorgeführte
Beschuldigte die That eingesteht und die Staatsanwaltschaft zustimmt
(§ 211).
In Forst- und Feldrügesachen kann den Amtsgerichten die Entscheidung ¬
ohne Zuziehung von Schöfsen durch die Landesgesetze übertragen