Volltext : Munk, W.: ¬Die preußische Gerichtsverfassung

Amtsgerichte.
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Bildung  der  Schöffengerichte
(§§  39—57).  In  den  vor  den  Schöffengerichten ¬
  zur  Verhandlung  kommenden  Strafsachen  erlassen  die  Amtsrichter ¬
  die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  erforderlichen  Entscheidungen
(§  30).
Die  Amtsrichter  können  zu  Mitgliedern  der  detachirten  Strafkammern ¬
  (§  78)  und  zu  Vorsitzenden  detachirter  Handelskammern  (§  110)
berufen  werden.
Die  Amtsgerichte  sind  als  die  Organe  der  richterlichen  Rechtshülfe
bezeichnet  (§  158).
2.  Durch  die  Civ.=P.=O.  werden  die  Amtsgerichte  für  zuständig
erklärt:
für  die  Beweisaufnahme  zum  ewigen  Gedächtniß,  und  zwar  ausschließlich, ¬
  wenn  der  Rechtsstreit  noch  nicht  anhängig  ist,  dagegen  bei  anhängigem ¬
  Rechtsstreit  in  Fällen  dringender  Gefahr  elektiv  neben  dem
Gericht  der  Hauptsache  (§  448);
für  den  Sühneversuch  in  Ehesachen  (§  571);
für  die  Entmündigung  und  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
594.  617.  621.  625);
(§§
für  das  Mahnverfahren  (§  629);
für  die  Zwangsvollstreckung  (§§  684.  729.  755.  759.  780);
für  die  Anordnung  von  Arresten,  sowie  für  die  Anordnung  einstweiliger ¬
  Verfügungen  in  dringenden  Fällen  elektiv  neben  dem  Gericht
der  Hauptsache  (§§  799.  820);
für  die  in  den  Art.  348.  365.  407  A.  D.  H.=G.=B.  bezeichneten
Beweisaufnahmen  zum  ewigen  Gedächtniß  (§  13  E.=G.  zur  Civ.-P.=O.).
3.  Nach  §§  64.  202.  208  K.=O.  ist  das  Amtsgericht  für  das  Konkursverfahren ¬
  ausschließlich  zuständig.  Vgl.  jedoch  §  134  a.  a.  O.
4.  Nach  der  St.=P.=O.  ist  der  Amtsrichter  zuständig:
für  die  Anordnung  von  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen
98.  100.  105):
(§8
für  den  Erlaß  von  Haftbefehlen  vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage
(§  125);
für  die  Verfügung  über  Festgenommene  (§§  128.  129.  132);
für  die  Vornahme  richterlicher  Untersuchungshandlungen  zur  Vorbereitung ¬
  der  öffentlichen  Klage  (§§  156.  160).
Ferner  können  Amtsrichter,  welche  mit  dem  Untersuchungsrichter
nicht  denselben  Amtssitz  haben,  zu  Untersuchungsrichtern  bestellt  werden
(§§  183.  184).
Für  die  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen
kann  den  Amtsrichtern  durch  die  Landesjustizverwaltung  die  Zwangsvollstreckung ¬
  übertragen  werden  (§  483).  In  diesen  Sachen  steht  ihnen  die
Entscheidung  über  die  Umwandlung  der  in  einem  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden ¬
  festgesetzten  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe  zu  (§  463).
In  denselben  Sachen,  mit  Ausnahme  der  im  §  27  Nr.  3—8  des
G.=V.=G.  bezeichneten  Vergehen,  steht  ihnen  ferner  der  Erlaß  von
Strafbefehlen  zu  (§  447).  In  einem  Verfahren  wegen  Uebertretungen
kann  der  Amtsrichter  ohne  Schöffen  verhandeln,  wenn  der  vorgeführte
Beschuldigte  die  That  eingesteht  und  die  Staatsanwaltschaft  zustimmt
(§  211).
In  Forst-  und  Feldrügesachen  kann  den  Amtsgerichten  die  Entscheidung ¬
  ohne  Zuziehung  von  Schöfsen  durch  die  Landesgesetze  übertragen
            
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