66
ihrem Gefolge hat. Ich selbst muß jetzt zwischen
den Dorfschaften Roͤttgersbuͤttel und Gravenhorst,
im Amte Gifhorn, die auseinandergesetzt sind,
wo aber auf ihre Wege und Ueberfahrten, bei der
Theilung, nicht geachtet ist, uͤber diesen Gegenstand,
einen Proceß der Art bearbeiten, der noch in unentschiedenen ¬
Rechten schwankt.
Eine Verordnung, welche alle Verjaͤhrung,
*.. .
die unfuͤrdenkliche hoͤchstens ausgenommen, bei
den getheilten Commuͤnen entkraͤftete, wuͤrde diesem ¬
Unwesen gaͤnzlich entgegen wirken, allen zu
besorgenden Kostenaufwand ersparen.
—
—
- .
..