Inhaltsverzeichnis : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Weide-Recht

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ihrem  Gefolge  hat.  Ich  selbst  muß  jetzt  zwischen
den  Dorfschaften  Roͤttgersbuͤttel  und  Gravenhorst,
im  Amte  Gifhorn,  die  auseinandergesetzt  sind,
wo  aber  auf  ihre  Wege  und  Ueberfahrten,  bei  der
Theilung,  nicht  geachtet  ist,  uͤber  diesen  Gegenstand,
einen  Proceß  der  Art  bearbeiten,  der  noch  in  unentschiedenen ¬
  Rechten  schwankt.
Eine  Verordnung,  welche  alle  Verjaͤhrung,
*..  .
die  unfuͤrdenkliche  hoͤchstens  ausgenommen,  bei
den  getheilten  Commuͤnen  entkraͤftete,  wuͤrde  diesem ¬
  Unwesen  gaͤnzlich  entgegen  wirken,  allen  zu
besorgenden  Kostenaufwand  ersparen.
—
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-  .
..
            
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