Metadaten : Wildhagen, Georg: Ueber die Verjährung der Einreden im heutigen römischen Rechte

—  wie  soeben  angegeben
Die  beiden  Wege,  welche
zur  Lösung  unserer  Frage  demnächst  eingeschlagen  werden  sollen, ¬
  haben  bei  aller  sonstigen  Verschiedenheit  eine  wesentliche
Voraussetzung  mit  einander  gemein,  nemlich  die  völlige  Klarheit ¬
  über  das  Wesen  der  Einrede  und  das  Verhältniß  derselben
zur  actio:  was  ist  die  Einrede?  fällt  sie  unter  den  Begriff  der
actio  oder  bestehen  Verschiedenheiten  und  welche  sind  dies?
Um  diesen  Fragen  näher  treten  zu  können,  soll  zunächst
an  die  Stelle  des  Wortes  „Einrede“,  das  bisher  in  unserm
modernen,  allgemeinen  Sinne  als  jede  aus  dem  materiellen
Rechte  entnommene  selbständige  Vertheidigung  gebraucht  ist,
der  römische  Begriff  „exceptio“  gesetzt  werden.  Denn  wenn
auch  unbestritten  jener  Ausdruck  weit  mehr  umfaßt  als  dieser,
so  ist  es  doch  ebenso  unzweifelhaft,  daß  die  römischen  exceptiones ¬
  heute  mit  unter  den  Begriff  der  Einreden  (im  weitesten
Sinne)  gehören;  und  wenn  man  mit  großer  Lebhaftigkeit  darüber ¬
  streitet'),  ob  für  das  heutige  Recht  in  dem  größeren
Kreise  der  Einreden  die  römischen  exceptiones  noch  eine  besondere ¬
  Bedeutung  haben  oder  nicht,  so  stehen  sich  in  diesem
Streite  keineswegs  die  Meinungen  in  der  Weise  gegenüber,  daß
die  Einen  behaupteten:  die  exceptiones  hätten  mit  den  Einreden ¬
  begrifflich  gar  nichts  gemein,  die  Anderen  dagegen:  ex1) ¬
  Vergl.  Windscheid,  Pandekten  I  §.  47  besonders  N.  1  und  die
dort  citirten  Schriftsteller.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer