— wie soeben angegeben
Die beiden Wege, welche
zur Lösung unserer Frage demnächst eingeschlagen werden sollen, ¬
haben bei aller sonstigen Verschiedenheit eine wesentliche
Voraussetzung mit einander gemein, nemlich die völlige Klarheit ¬
über das Wesen der Einrede und das Verhältniß derselben
zur actio: was ist die Einrede? fällt sie unter den Begriff der
actio oder bestehen Verschiedenheiten und welche sind dies?
Um diesen Fragen näher treten zu können, soll zunächst
an die Stelle des Wortes „Einrede“, das bisher in unserm
modernen, allgemeinen Sinne als jede aus dem materiellen
Rechte entnommene selbständige Vertheidigung gebraucht ist,
der römische Begriff „exceptio“ gesetzt werden. Denn wenn
auch unbestritten jener Ausdruck weit mehr umfaßt als dieser,
so ist es doch ebenso unzweifelhaft, daß die römischen exceptiones ¬
heute mit unter den Begriff der Einreden (im weitesten
Sinne) gehören; und wenn man mit großer Lebhaftigkeit darüber ¬
streitet'), ob für das heutige Recht in dem größeren
Kreise der Einreden die römischen exceptiones noch eine besondere ¬
Bedeutung haben oder nicht, so stehen sich in diesem
Streite keineswegs die Meinungen in der Weise gegenüber, daß
die Einen behaupteten: die exceptiones hätten mit den Einreden ¬
begrifflich gar nichts gemein, die Anderen dagegen: ex1) ¬
Vergl. Windscheid, Pandekten I §. 47 besonders N. 1 und die
dort citirten Schriftsteller.