Volltext : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Weide-Recht

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§.  218.
Hirtenlos  dürfen  die  Fehmschweine  in  den  Waldungen =
  nicht  gelassen  werden  *).  Deren  Hauptaugenmerk ¬
  Entfernung  derselben  von  den  Deichdammen, =
  wegen  des,  durch  ihren  Bruch,  zu  besorgenden, =
  Schadens,  seyn  muß  2).  Aber  nur
gemeinschaftliche  Hirten  verordnet  und  erlaubt  das
Gesetz,  weil  durch  Anstellung  mehrererer  die  Forsten =
  so  unverhäinißmäßig  würden  beengt  werden,
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daß  dem  Wülde  selbst  die  nöthige  Nahrung  entgienge, =
  und  sich  zu  Wilddiebereien  begünstigende  Veranlassung =
  dadurch  zeigte
*
Grasung  in  den  Forsten,  bei  fehlender  Mast,
wird  nicht  gestattet;  nur  den,  zu  der  Weide  in  den
Tor
Jorftrn  Berechtigten,  bleibt  sie  vorbehalten,  welche
sie  nur  nicht  zu  den  Herabschütteln  noch  hängender
1
Eicheln,  aus  denen  noch  ein  Heifter  würde  hervorkeimen =
  können,  mißbrauchen  dürfen  *).  Wie
denn  auch,  zum  Vortheile  der  Forstcultur,  alles
Eichelnschütteln  und  Aufsammeln  strenge  untersagt
ist
1)  C.  C.  Cell.  loco  cit.  S.  4.  nr.  72.  art.  4.
2)  Daselbst.
3)  Daselbst  S.  1.  nr.  1.  art.  88.
4)  Daselbst  art.  87.
§.  219.
            
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