Volltext : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Weide-Recht

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§.  216.
Die,  in  die  also  taxirten,  herrschaftlichen  Forsten, =
  von  den  Mastpächtern,  oder  auch  von  Privateigenthuͤmern =
  in  ihre  Waldungen,  für  ein  Pachtgeld, =
  einzunehmenden  Schweine  führen  den  Namen: =
  Fehmschweine,  wovon  die  Deputatschweine
sich  dadurch  un  erscheiden.  daß  deren  unentgeltliche
Eintreibung  gewissen  Bedienungen  als  ein  Theil
des  Gehalts,  mit  beigelegt  worden.
Diese  aber  schließt  nicht  ausreichender  Mastvorrath =
  entweder  ganz,  oder  zum  Theile,  von
den  Waldungen  um  so  mehr  aus,  da  auch  die
Landesherrschaft  selbst  in  einem  solchen  Falle  nicht
die  ganze,  derselben  gebuͤhrende,  Anzahl,  eintreiben
läßt  *)
1)  C.  C.  Cell.  cap.  8.  S.  1.  nro.  1.  art.  82.
§.  217.
Zu  solchen  Fehmschweinen  werden  keine  andere
zugelassen,  als  welche  die  Mastinteressenten  von
eigner  Deelzucht  liefern  koͤnnen,  welche  ihre  eigenen
Saue  geworfen  1);  doch  erlaubt  die  Constitution
solchen,  die  keine  eigenthuͤmliche  Deelzucht  besitzen,
den  Ankauf  fremder  Schweine  2);  nur  untersagt
sie,  bei  Strafe  der  Confiscation,  denen,  die  eine
eigene  Deelzucht  besitzen,  die  Adoption  frember
Schweine
            
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