Inhaltsverzeichnis : Handbuch des in Oesterreich geltenden Eherechts (2)

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herselben  das  Ordinariat  fruchtlos  angehen  würde.
102  u.  107).
Fehlt  eines  von  den  angeführten  Erfordernissen
so  wäre  die  Vernehmung  des  Ordinariats  wegen  Zusicherung ¬
  der  geistlichen  Dispens  immer  ein  zweckloser
und  dem  Geiste  der  Oesterreichischen  Gesetzgebung  wider
strebender  Umtrieb;  würde  aber  das  Ordinariat  gar
über  alle  bey  der  Landesstelle  einlaufenden  Gesuche  um
Ehe=Dispens  ohne  Unterschied  der  Ehehindernisse  je=  |  |
berzeit  vernommen,  so  liefe  dieses  auf  eine  willkührliche -
  und  verantwortliche  Beschränkung  der  landesherrlichen ¬
  Rechte  in  Ehesachen  hinaus,  und  sowohl  gegen
die  klaren  Worte,  als  gegen  die  Absicht  des  allgemeinen =
  bürg.  Gesetzbuches.
Sind  jedoch  die  erstern  fünf  Erfordernisse  sämmtlich -
  vorhanden,  und  es  entsteht  ein  gegründeter  Zweifel =
  bey  der  Landesstelle,  ob  mit  dem  Ehehindernisse  ein
auf  natürlichen  Sitten  oder  positiven  Religions-Gesetzen, ¬
  oder  kirchlichen  Vorschriften  beruhendes  Eheverboth =
  zusammen  treffe  oder  nicht,  so  ist  statt  der  zwey
letztern  Erfordernisse  ein  solcher  Zweifel  zur  Vernehmung =
  des  Ordinariats  genug;  denn  in  einem  solchen
Falle  muß  die  Landesstelle  diesen  Zweifel  von  dem  Ordinariate ¬
  als  Kunstverständigen  sich  lösen  lassen,  um
dann  weiter  handeln  zu  können  (§.  102).
Vergleicht  man  die  bisher  ausgeführte,  aus  dem
richtig  verstandenen  §.  83  des  bürg.  Gesetzbuches  hervorgehende, ¬
  Theorie  über  die  Ehe-Dispensen  mit  dem
vorigen  Dispensations=Systeme,  so  wird  man  gewahr
werden,  daß  die  Resultate  aus  der  einen  und  dem  andern =
  im  Detail  gar  nicht  so  weit  von  einander  abstehen, ¬
  als  man  Anfangs  vielleicht  vermuthete.  Wenn
nach  der  erstern  die  kirchliche  Dispens  in  manchen  Fällen ¬
  wegfällt,  wo  sie  nach  dem  letztern  statt  hatte,  so
            
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