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herselben das Ordinariat fruchtlos angehen würde.
102 u. 107).
Fehlt eines von den angeführten Erfordernissen
so wäre die Vernehmung des Ordinariats wegen Zusicherung ¬
der geistlichen Dispens immer ein zweckloser
und dem Geiste der Oesterreichischen Gesetzgebung wider
strebender Umtrieb; würde aber das Ordinariat gar
über alle bey der Landesstelle einlaufenden Gesuche um
Ehe=Dispens ohne Unterschied der Ehehindernisse je= | |
berzeit vernommen, so liefe dieses auf eine willkührliche -
und verantwortliche Beschränkung der landesherrlichen ¬
Rechte in Ehesachen hinaus, und sowohl gegen
die klaren Worte, als gegen die Absicht des allgemeinen =
bürg. Gesetzbuches.
Sind jedoch die erstern fünf Erfordernisse sämmtlich -
vorhanden, und es entsteht ein gegründeter Zweifel =
bey der Landesstelle, ob mit dem Ehehindernisse ein
auf natürlichen Sitten oder positiven Religions-Gesetzen, ¬
oder kirchlichen Vorschriften beruhendes Eheverboth =
zusammen treffe oder nicht, so ist statt der zwey
letztern Erfordernisse ein solcher Zweifel zur Vernehmung =
des Ordinariats genug; denn in einem solchen
Falle muß die Landesstelle diesen Zweifel von dem Ordinariate ¬
als Kunstverständigen sich lösen lassen, um
dann weiter handeln zu können (§. 102).
Vergleicht man die bisher ausgeführte, aus dem
richtig verstandenen §. 83 des bürg. Gesetzbuches hervorgehende, ¬
Theorie über die Ehe-Dispensen mit dem
vorigen Dispensations=Systeme, so wird man gewahr
werden, daß die Resultate aus der einen und dem andern =
im Detail gar nicht so weit von einander abstehen, ¬
als man Anfangs vielleicht vermuthete. Wenn
nach der erstern die kirchliche Dispens in manchen Fällen ¬
wegfällt, wo sie nach dem letztern statt hatte, so