107
kehrenden Einzelleistungen entsteht. Die grundbuchsmässige -
Verlautbarung der die Quelle der Einzelforderungen -
bildenden Hauptverbindlichkeit hat hier’) also
nach den Prinzipien des Hypothekengesetzes eine doppelte ¬
rechtliche Function. Sie soll den Anforderungen
des Oeffentlichkeitsgrundsatzes gemäss kundmachen
einmal, dass die Hauptverbindlichkeit in der Eigen
schaft einer Reallast entstandeu, und sodann, dass
hierdurch zugleich für die aus derselben entspringenden
Einzelforderungen an künftig auflaufenden Rückständen
eine mit der Entstehung der Reallast kraft des Gesetzes
verbundene, zur Sicherung ihrer einzelnen obligatorischen
Ausflüsse bestimmte und von dem Bestande der realen
Hauptverbindlichkeit abhängige Hypothek zur rechtlichen -
Existenz gelangt ist. Der Eintrag der Hauptverbindlichkeit -
in ihrer Eigenschaft als Reallast schliesst
mithin ohne Weiteres stillschweigend den Eintrag der
erwähnten Hypothek für die fällig werdenden unberichtigt -
bleibenden Einzelleistungen in sich und verleiht
den auflaufenden Rückständen derselben das Recht der
hypothekarischen Forderungen.
Dieser Satz, welcher den Anforderungen des
Oeffentlichkeits- und des Bestimmtheitsprinzips gegenüber -
durch die Analogie des über die Zinsen ein
getragener hypothekarischer Forderungen geltenden
Rechts (Hyp.-Ges. §. 67. 70 u. dazu Motive a. a. O.
zu §. 68. 69 S. 105 ff.) gerechtfertigt und erklärt
7) Anders bei den in die erste Grundbuchsrubrik einzutragenden -
eigentlichen Reallasten: oben §. 1 S. 11 ff. (Note 17
des Textes.)