Volltext : ¬Die Reallasten (100)

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kehrenden  Einzelleistungen  entsteht.  Die  grundbuchsmässige -
  Verlautbarung  der  die  Quelle  der  Einzelforderungen -
  bildenden  Hauptverbindlichkeit  hat  hier’)  also
nach  den  Prinzipien  des  Hypothekengesetzes  eine  doppelte ¬
  rechtliche  Function.  Sie  soll  den  Anforderungen
des  Oeffentlichkeitsgrundsatzes  gemäss  kundmachen
einmal,  dass  die  Hauptverbindlichkeit  in  der  Eigen
schaft  einer  Reallast  entstandeu,  und  sodann,  dass
hierdurch  zugleich  für  die  aus  derselben  entspringenden
Einzelforderungen  an  künftig  auflaufenden  Rückständen
eine  mit  der  Entstehung  der  Reallast  kraft  des  Gesetzes
verbundene,  zur  Sicherung  ihrer  einzelnen  obligatorischen
Ausflüsse  bestimmte  und  von  dem  Bestande  der  realen
Hauptverbindlichkeit  abhängige  Hypothek  zur  rechtlichen -
  Existenz  gelangt  ist.  Der  Eintrag  der  Hauptverbindlichkeit -
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Reallast  schliesst
mithin  ohne  Weiteres  stillschweigend  den  Eintrag  der
erwähnten  Hypothek  für  die  fällig  werdenden  unberichtigt -
  bleibenden  Einzelleistungen  in  sich  und  verleiht
den  auflaufenden  Rückständen  derselben  das  Recht  der
hypothekarischen  Forderungen.
Dieser  Satz,  welcher  den  Anforderungen  des
Oeffentlichkeits-  und  des  Bestimmtheitsprinzips  gegenüber -
  durch  die  Analogie  des  über  die  Zinsen  ein
getragener  hypothekarischer  Forderungen  geltenden
Rechts  (Hyp.-Ges.  §.  67.  70  u.  dazu  Motive  a.  a.  O.
zu  §.  68.  69  S.  105  ff.)  gerechtfertigt  und  erklärt
7)  Anders  bei  den  in  die  erste  Grundbuchsrubrik  einzutragenden -
  eigentlichen  Reallasten:  oben  §.  1  S.  11  ff.  (Note  17
des  Textes.)
            
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