Volltext : ¬Die Reallasten (100)

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  Durch  diesen  Gang  der  Gesetzgebung  ist  dem
Auszuge,  —  welchem  die  Leibrente*)  und  das  sog.
tene  Begriffsbestimmung  des  eigentlichen,  den  Reallasten
in  Bezug  auf  die  Nichterlöschung  durch  nothwendige  Subhastation ¬
  gleichstehenden  Auszugs  entspricht  der  aus  älterer  Zeit
überlieferten  Rechtsansicht  (s.  §§.  7  u.  8),  welche  in  den  vom
Ob.-App.-Gericht  (kraft  der  ihm  durch  das  G.  v.  28.  Januar  1835
sub  B.  §.  9  ertheilten  Ermächtigung)  über  den  Auszug  veröffentlichten -
  Rechtssätzen  v.  2.  October  1839  §.  1  ausdrücklich
bestätigt  wurde.  Die  auf  andere  als  die  hier  und  im  cit.  §.  41
bezeichnete  Weise  begründeten  Leistungsverbindlichkeiten,  auch
wenn  sie  ihrem  Inhalt  und  ihrer  objectiven  Natur  nach  den
Auszugsleistungen  gleichen,  haben  nicht  die  Eigenschaft  einer
Reallast,  selbst  wenn  sie  von  den  Interessenteu  „Auszug“  genannt ¬
  und  hypothekarisch  versichert  sind,  begründen  auch  im
Falle  vertragsmässiger  Constituirung  keinen  gesetzlichen  Hypothektitel. -
  Siegmann,  Comm.  153.
5)  Die  Leibrenten,  d.  h.  lebenslängliche,  in  der  Regel
terminlich  abzuführende  und  in  Geld  bestehende  Jahresbezüge.
wurden  mit  Rücksicht  auf  ihre  praktisch  am  häufigsten  vorkommende -
  Gestaltung  als  eine  Species  des  Auszugs  (sog.  Geldauszug) ¬
  aufgefasst  und,  wenn  sie  unter  die  zur  Entstehung  des
eigentlichen  Auszugs  erforderlichen  Voraussetzungen  auf  ein
Grundstück  übernommen  worden,  nach  den  Rechtsgrundsätzen
über  den  Auszug  beurtheilt  (s.  den  Rechtsfall  in  Ztschr.  40,  143  f.)
Die  Motive  zum  H.-G.  p.  115  zu  §.  106  rechtfertigen  diese  Gleichstellung ¬
  „durch  die  Aehnlichkeit  zwischen  Leibrenten  und  Auszug“;
  die  ältere  sächsische  Jurisprudenz  ging  von  demselben
Gesichtspunkte  aus,  indem  sie  beide  unter  den  Begriff  der  annui
+
reditus  subsumirte,  die  Leibrente  insbesondere  als  reditus
vitalicius  bezeichnete  und  sie,  wenn  sie  bei  Veräusserung  eines
praedium  vom  Verkäufer  vorbehalten  (ann,  reditus  reservativus)
war,  als  einen  „Auszug  an  Gelde“  etc.  auffasste  (LuederMencken, -
  Pand.  p.  374  No.  21—24).  Allein  die  Leibrentenverpflichtung -
  kann  nicht  bloss,  wie  der  Auszug,  durch  ReserT: ¬

vation  oder  letztwillige  Verfüguug  des  Eigenthümers,  sondern
auch  durch  einen  von  dem  Eigenthümer  bei  seinem  Leben  mit
            
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