104 3) -
Durch diesen Gang der Gesetzgebung ist dem
Auszuge, — welchem die Leibrente*) und das sog.
tene Begriffsbestimmung des eigentlichen, den Reallasten
in Bezug auf die Nichterlöschung durch nothwendige Subhastation ¬
gleichstehenden Auszugs entspricht der aus älterer Zeit
überlieferten Rechtsansicht (s. §§. 7 u. 8), welche in den vom
Ob.-App.-Gericht (kraft der ihm durch das G. v. 28. Januar 1835
sub B. §. 9 ertheilten Ermächtigung) über den Auszug veröffentlichten -
Rechtssätzen v. 2. October 1839 §. 1 ausdrücklich
bestätigt wurde. Die auf andere als die hier und im cit. §. 41
bezeichnete Weise begründeten Leistungsverbindlichkeiten, auch
wenn sie ihrem Inhalt und ihrer objectiven Natur nach den
Auszugsleistungen gleichen, haben nicht die Eigenschaft einer
Reallast, selbst wenn sie von den Interessenteu „Auszug“ genannt ¬
und hypothekarisch versichert sind, begründen auch im
Falle vertragsmässiger Constituirung keinen gesetzlichen Hypothektitel. -
Siegmann, Comm. 153.
5) Die Leibrenten, d. h. lebenslängliche, in der Regel
terminlich abzuführende und in Geld bestehende Jahresbezüge.
wurden mit Rücksicht auf ihre praktisch am häufigsten vorkommende -
Gestaltung als eine Species des Auszugs (sog. Geldauszug) ¬
aufgefasst und, wenn sie unter die zur Entstehung des
eigentlichen Auszugs erforderlichen Voraussetzungen auf ein
Grundstück übernommen worden, nach den Rechtsgrundsätzen
über den Auszug beurtheilt (s. den Rechtsfall in Ztschr. 40, 143 f.)
Die Motive zum H.-G. p. 115 zu §. 106 rechtfertigen diese Gleichstellung ¬
„durch die Aehnlichkeit zwischen Leibrenten und Auszug“;
die ältere sächsische Jurisprudenz ging von demselben
Gesichtspunkte aus, indem sie beide unter den Begriff der annui
+
reditus subsumirte, die Leibrente insbesondere als reditus
vitalicius bezeichnete und sie, wenn sie bei Veräusserung eines
praedium vom Verkäufer vorbehalten (ann, reditus reservativus)
war, als einen „Auszug an Gelde“ etc. auffasste (LuederMencken, -
Pand. p. 374 No. 21—24). Allein die Leibrentenverpflichtung -
kann nicht bloss, wie der Auszug, durch ReserT: ¬
vation oder letztwillige Verfüguug des Eigenthümers, sondern
auch durch einen von dem Eigenthümer bei seinem Leben mit