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II. Geschichtliche Genesis.
worden wäre, so würde dann die Voraussetzung der stipulanio, -
die der Jurist unterstellt!*), nicht eingetreten, mithin
die stipulatio gar nicht committirt sein.
Rechtliche Natur und Wirkungen der stipulatio.
§. 9.
In ihrer Function als Pönalstipulation kann dieselbe eine
mehrfache Bedeutung haben. Wegen dieser ihrer Eigenschaft als
Conventionalstraffestsetzung bedürfen namentlich noch folgende
Punkte der genauern Erwägung:
1) Die stipulatio habere licere ist nicht bloß ein einfaches ¬
bedingtes Versprechen mit materiell selbstständigem Charakter, ¬
sondern sie erscheint als das Accessorium einer für sich
bestehenden besonderen obligatio, darauf berechnet, diese zu
bestärken und zu sichern. Dieser Bedeutung der Stipulation
zufolge konnte nach den von Papinian in der L. 115 D. de
V. 0. aufgestellten Regeln über die Formelfassung der Pönalstipulation ¬
die stipulatio nicht mit der negativ gefaßten Bedingunq: ¬
„si habere non licuerit, tum duplam pretii dare
spondes?" begonnen haben, sondern der positiv ausgedrückte
Inhalt der principalen Obligation mußte die Formel eröffnen ¬
1). Daher ist denn auch die Reconstruction derselben, wie
sie Cujacius2) aus dem Inhalte der Rechtsquellen versucht
hat, vollkommen zu billigen: Eum hominem, quem de te
emi et accepi mihi per te heredemque tuum 3) et per
14) „cum neque per eum néque per successorem eius quidquam
factum sit” —
1) Schon die Fassung, welche Ulpian init. L. 38 D. de V. O. der
Stipulatio giebt, deutet auf die positive Grundform derselben. —
Den Ursprung des abgekürzten Ausdrucks „duplam" für duplam pecuniam, ¬
qua mercatus" hat Huschke d. Recht des nexum S. 206
Note 323 aus dem Sct. de aedif. neg. c. non dir. p. 197 Haub.
bewiesen.
2) Paratitl. ad Cod. libr. 8 tit. 45 opp. Tom. II. p. 490.
. .
3) L. 38 pr. D. de V. O. 45, 1.
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