50 Erstes Kap. Urspr. u. Entwickel. d. Begr. d. Eviction.
promissio per omnes futurum, ut habere liceat volle
Wirksamkeit gesichert werden nur durch das Hinzufügen einer
Strafberedung mit der Verpflichtung des Promittenten, die
stipulirte poena zu erlegen, wenn dem Stipulanten das habere -
licere entzogen werden sollte 12). Es wurde also dann
die Verbindlichmachung auf den Ersatz für den Fall des habere ¬
non licere gerichtet. Wollten aber die Parteien eine
solche Strafe nicht stipuliren, so bot sich ihnen in dem Versprechen ¬
des Ersatzes von quanti ea res est ein hinreichendes
Mittel, um die stipulatio per omnes habere licere nicht
an der promissio facti alieni scheitern zu lassen 13).
Die überwiegende Anzahl der in unsern Rechtsquellen
sich findenden Aeußerungen über die Evictionsstipulation läßt
den Weg der Pönalstipulation als den zum Behuf der Sicherstellung ¬
des Empfängers bei den Römischen Juristen gangbarsten ¬
erkennen, indem man sich regelmäßig für den Entwährungsfall ¬
Ersatz der dupla des Preises oder Werthes der hingegebenen ¬
Sache zur Zeit der Contractsabschließung als Conventionalpön ¬
versprechen ließ. Ganz ausdrücklich wird dieß gesagt ¬
in specieller Beziehung auf die Frage: ob man das habere ¬
licere nicht bloß in Bezug auf eigene, sondern auch auf
res alienas promittiren dürfe? Jn dieser Hinsicht unterscheidet =
Ulpian L. 38 §. 2 cit. ob die zur Zeit der Stipulation
fremde Sache später Eigenthum des Promittenten geworden
— und in diesem Falle soll die Stipulation convalesciren
oder ob sie fortdauernd im fremden Eigenthume geblieben sei;
in diesem Falle soll die Stipulation ungültig bleiben, wenn
sie nicht durch die Adjection einer poena bekräftigt worden
ist. Denn wenn nun die fremde Sache von ihrem Eigenthumer =
in Anspruch genommen und dem Stipulator entzogen
12) L. 38 §. 2 D. de V. O. 45, 1. §. 21 I. de inutil. stip. 3, 19.
13) L. 102 D. de V. O. 45, 1; pgl. Cujacii Comment. in Tit. Cod.
de eviction. opp. Tom. 9 p. 1212.