Volltext : ¬Die Lehre des römischen Rechtes von der Eviction (1)

50  Erstes  Kap.  Urspr.  u.  Entwickel.  d.  Begr.  d.  Eviction.
promissio  per  omnes  futurum,  ut  habere  liceat  volle
Wirksamkeit  gesichert  werden  nur  durch  das  Hinzufügen  einer
Strafberedung  mit  der  Verpflichtung  des  Promittenten,  die
stipulirte  poena  zu  erlegen,  wenn  dem  Stipulanten  das  habere -
  licere  entzogen  werden  sollte  12).  Es  wurde  also  dann
die  Verbindlichmachung  auf  den  Ersatz  für  den  Fall  des  habere ¬
  non  licere  gerichtet.  Wollten  aber  die  Parteien  eine
solche  Strafe  nicht  stipuliren,  so  bot  sich  ihnen  in  dem  Versprechen ¬
  des  Ersatzes  von  quanti  ea  res  est  ein  hinreichendes
Mittel,  um  die  stipulatio  per  omnes  habere  licere  nicht
an  der  promissio  facti  alieni  scheitern  zu  lassen  13).
Die  überwiegende  Anzahl  der  in  unsern  Rechtsquellen
sich  findenden  Aeußerungen  über  die  Evictionsstipulation  läßt
den  Weg  der  Pönalstipulation  als  den  zum  Behuf  der  Sicherstellung ¬
  des  Empfängers  bei  den  Römischen  Juristen  gangbarsten ¬
  erkennen,  indem  man  sich  regelmäßig  für  den  Entwährungsfall ¬
  Ersatz  der  dupla  des  Preises  oder  Werthes  der  hingegebenen ¬
  Sache  zur  Zeit  der  Contractsabschließung  als  Conventionalpön ¬
  versprechen  ließ.  Ganz  ausdrücklich  wird  dieß  gesagt ¬
  in  specieller  Beziehung  auf  die  Frage:  ob  man  das  habere ¬
  licere  nicht  bloß  in  Bezug  auf  eigene,  sondern  auch  auf
res  alienas  promittiren  dürfe?  Jn  dieser  Hinsicht  unterscheidet =
  Ulpian  L.  38  §.  2  cit.  ob  die  zur  Zeit  der  Stipulation
fremde  Sache  später  Eigenthum  des  Promittenten  geworden
—  und  in  diesem  Falle  soll  die  Stipulation  convalesciren
oder  ob  sie  fortdauernd  im  fremden  Eigenthume  geblieben  sei;
in  diesem  Falle  soll  die  Stipulation  ungültig  bleiben,  wenn
sie  nicht  durch  die  Adjection  einer  poena  bekräftigt  worden
ist.  Denn  wenn  nun  die  fremde  Sache  von  ihrem  Eigenthumer =
  in  Anspruch  genommen  und  dem  Stipulator  entzogen
12)  L.  38  §.  2  D.  de  V.  O.  45,  1.  §.  21  I.  de  inutil.  stip.  3,  19.
13)  L.  102  D.  de  V.  O.  45,  1;  pgl.  Cujacii  Comment.  in  Tit.  Cod.
de  eviction.  opp.  Tom.  9  p.  1212.
            
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