Volltext : ¬Die Lehre des römischen Rechtes von der Eviction (1)

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II.  Geschichtliche  Genesis.
Fassung  der  stipulatio  oder  den  begleitenden  Umständen  erkennen =
  ließ,  daß  die  Parteien  etwas  Anderes  beabsichtigt  hatten, =
  als  worauf  das  starre  Anlehnen  an  die  Worte  hinausführte, =
  so  würde  man  durch  einseitige  Befolgung  dieses  letzteren ¬
  auf  einen  unlösbaren  Widerspruch  mit  dem  Geiste  jener
freien  intensiv=materiellen  Interpretation  gestoßen  sein,  weicher ¬
  dem  vorzugsweisen  Organe  derselben,  dem  Edicte,  eigenthümlich =
  war.  Nach  Maßgabe  dieser  Voraussetzungen  ist  das
schon  oben  genannte  principium  der  L.  83  eod.  zu  verstehen,
welche  aus  dem  Edictscommentar  des  Paulus  abstammend ¬
  wohl  geeignet  ist,  einen  Anhalt  dafür  zu  liefern,  wie
man  gerade  im  praktischen  Rechtsverkehr  die  Starrheit  jener
altcivilistischen  Wortauffassung  mit  den  Forderungen  einer  fortgeschrittenen ¬
  Rechtsentwickelung  durch  ein  unverschränkteres
Verständniß  der  Worte  nach  den  Gedanken  ihrer  Urheber  modificirte. ¬

Nachdem  der  Jurist  übereinstimmend  mit  der  oben  allegirten ¬
  L.  83  eod.  im  Allgemeinen  die  Unwirksamkeit  der  promissio ¬
  facti  alieni  ausgesprochen  hat,  geht  er  zur  Betrachtung ¬
  der  Einschränkungen  fort,  welche  dieser  Satz  durch  die
Interpretation  erlitten.  Ebenso  wie  die  stipulatio  dolum  malum ¬
  abesse  abfuturumque  esse,  so  soll  auch  diejenige  habere ¬
  licere  nicht  als  simplex  abnutivum,  sondern  als  Versprechen: ¬
  curaturum  se,  ut  dolus  malus  absit  und,  wie
wir  ergänzend  hinzufügen:  ut  habere  liceat  aufgefaßt  werden.
Durch  diese  Wendung  der  Interpretation  wird  dann  freilich
die  Möglichkeit  einer  Beziehung  der  stipulatio  auf  ein  factum
alienum  beseitigt,  welche,  wie  Ulpian  sagt,  aus  der  generellen ¬
  Fassung  habere  licere  spondes  abgeleitet  zu  werden
vermöchte.  Denn  nun  ist  vielmehr  eine  eigene  Thätigkeit  des
Promittenten  in  stipulationem  deducirt,  durch  welche  er  die
Sorge  dafür  übernimmt:  „ne  adversus  id  aliquid  fiat".
Eine  solche  Art,  die  generelle  Formel  der  stipulatio  habere ¬
  licere  zu  deuten,  war  in  der  That  ebenso  naheliegend,
            
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