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II. Geschichtliche Genesis.
Fassung der stipulatio oder den begleitenden Umständen erkennen =
ließ, daß die Parteien etwas Anderes beabsichtigt hatten, =
als worauf das starre Anlehnen an die Worte hinausführte, =
so würde man durch einseitige Befolgung dieses letzteren ¬
auf einen unlösbaren Widerspruch mit dem Geiste jener
freien intensiv=materiellen Interpretation gestoßen sein, weicher ¬
dem vorzugsweisen Organe derselben, dem Edicte, eigenthümlich =
war. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist das
schon oben genannte principium der L. 83 eod. zu verstehen,
welche aus dem Edictscommentar des Paulus abstammend ¬
wohl geeignet ist, einen Anhalt dafür zu liefern, wie
man gerade im praktischen Rechtsverkehr die Starrheit jener
altcivilistischen Wortauffassung mit den Forderungen einer fortgeschrittenen ¬
Rechtsentwickelung durch ein unverschränkteres
Verständniß der Worte nach den Gedanken ihrer Urheber modificirte. ¬
Nachdem der Jurist übereinstimmend mit der oben allegirten ¬
L. 83 eod. im Allgemeinen die Unwirksamkeit der promissio ¬
facti alieni ausgesprochen hat, geht er zur Betrachtung ¬
der Einschränkungen fort, welche dieser Satz durch die
Interpretation erlitten. Ebenso wie die stipulatio dolum malum ¬
abesse abfuturumque esse, so soll auch diejenige habere ¬
licere nicht als simplex abnutivum, sondern als Versprechen: ¬
curaturum se, ut dolus malus absit und, wie
wir ergänzend hinzufügen: ut habere liceat aufgefaßt werden.
Durch diese Wendung der Interpretation wird dann freilich
die Möglichkeit einer Beziehung der stipulatio auf ein factum
alienum beseitigt, welche, wie Ulpian sagt, aus der generellen ¬
Fassung habere licere spondes abgeleitet zu werden
vermöchte. Denn nun ist vielmehr eine eigene Thätigkeit des
Promittenten in stipulationem deducirt, durch welche er die
Sorge dafür übernimmt: „ne adversus id aliquid fiat".
Eine solche Art, die generelle Formel der stipulatio habere ¬
licere zu deuten, war in der That ebenso naheliegend,