Volltext : ¬Die Lehre des römischen Rechtes von der Eviction (1)

III.  Dogmatische  Erörterung.
321
Urtheil,  welches  oben  über  die  wissenschaftlichen  und  praktischen  Folgen =
  der  Anwendung  des  Evictionsbegriffs  auf  die  Uebertragung  von
Forderungsrechten  für  das  Preußische  Recht  ausgesprochen  wurde,  findet =
  mithin  volle  Anwendung  auch  auf  die  Gesetzgebung  des  Code.
Man  parallelisirte  die  rechtsbegrifflichen  Voraussetzungen  ohne  die
Verfolgung  der  Consequenzen,  und  so  ist  denn  in  beiden  Codificationen
durch  jene  an  sich  rechtssystematisch  vollkommen  gerechtfertigte  Auffassung =
  die  Ausbildung  des  Dogma's  in  seinen  einzelnen  prakrischen  Anwendungen =
  selbst  wenig  gefördert  worden.
.  .
Berichtigungen  und  Zusätze.
Seite  31.  Zeile  13  von  oben  lies  statt  die  sponsio:  die  der  sponsio.
„  45.  Z.  4.  v.  unten  l.  st.  Universalsuccessoren:  Successoren.
„  99.  Z.  23.  v.  o.  l.  st.  L.  29:  L.  21.
„  112.  3.  16.  v.  o.  l.  st.  cum  meus  factus  esset:  cum  meus  factus
non  esset.
„  113.  3.  19.  v.  o.  ist  zu  Note  14  noch  hinzuzufügen  L.  13  §.  21  D.
de  act.  e.  v.  19,  1.
„  153.  3.  12.  ist  das  zweite  „esse"  zu  streichen.
„  170.  Z.  6.  v.  o.  l.  st.  Beschränkung:  Beschränkungen.
„  173.  Note  3.  Z.  4.  von  unten  l.  st.  Opposition:  Apposition.
„  174.  Note  3.  2.  v.  u.  l.  st.  lautologisch:  tautologisch.
„  191.  Z.  9.  v.  o.  l.  st.  usufructus:  ususfructus.
„  209.  Note  65.  Z.  v.  o.  l.  st.  Tom.  VII:  Tom.  III.
Mülker,  Eviction.
22
            
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