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Ueber den Einfluß des Gesichtspunkts
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Allein was die erste Theorie betrifft, so ist dieselbe
von Grolman *) längst, und zwar gründlich, widerlegt. -
Denn unter „Behältnissen" können nach der
Wortfassung des Art. 159 nur Gebäude verstanden
werden, nicht aber Alles, was zur Aufbewahrung von
Sachen dient. Ob die Gebäude bewohnt oder nicht bewohnt, -
bewohnbar oder nicht bewohnbar sind, darauf
kommt es hingegen nicht an. Daher denn z. B. auch
das Einsteigen oder Einbrechen in Speicher, Scheunen,
Packhäuser, gefährlicher Diebstkahl ist, nicht aber das
gewaltsame Aufbrechen von Kisten und Kasten, oder gar
das Abschneiden von Reisekoffern. Hierauf den Art. 159
analogisch anzuwenden, verbietet schon die als poena
ordinaria angedrohte Todesstrafe, so wie der Umstand,
daß sich gar nicht erweisen läßt, daß die P. G. O. von
jenem Gesichtspunkte der größern Gefahr für Eigenthum -
ausgegangen sey. Dies hat, wie Feuerbacht)
mit Recht bemerkt, Grolman unwiderleglich dargethan. -
Gleichwohl ist jetzt Martin*) dagegen aufgetreten, -
und zwar deßhalb, weil der Art. 159 nicht
blos vom Einsteigen und Einbrechen, sondern auch von
dem Steigen und Brechen zu dem Stehlen rede. Allein
da es bei diesen letzteren Worten im Art. 159 ausdrücklich -
heißt: „als obsteht" (wie oben steht), so heißt das
Steigen und Brechen zu dem Stehlen nichts anderes
als was die Anfangsworte des Artikels „Einsteigen und
Einbrechen" nennen, zu geschweigen, daß der ganze
42) Bibl. für P. R. W. Bd. 1. Hft. 2. S. 57 —65.
48) Lehrb. §. 335. Anmerk. a.
49) Lehrb. §. 154. Anmerk. 12.
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