Inhaltsverzeichnis : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 14 (1834))

nln
Ueber  den  Einfluß  des  Gesichtspunkts
384
Allein  was  die  erste  Theorie  betrifft,  so  ist  dieselbe
von  Grolman  *)  längst,  und  zwar  gründlich,  widerlegt. -
  Denn  unter  „Behältnissen"  können  nach  der
Wortfassung  des  Art.  159  nur  Gebäude  verstanden
werden,  nicht  aber  Alles,  was  zur  Aufbewahrung  von
Sachen  dient.  Ob  die  Gebäude  bewohnt  oder  nicht  bewohnt, -
  bewohnbar  oder  nicht  bewohnbar  sind,  darauf
kommt  es  hingegen  nicht  an.  Daher  denn  z.  B.  auch
das  Einsteigen  oder  Einbrechen  in  Speicher,  Scheunen,
Packhäuser,  gefährlicher  Diebstkahl  ist,  nicht  aber  das
gewaltsame  Aufbrechen  von  Kisten  und  Kasten,  oder  gar
das  Abschneiden  von  Reisekoffern.  Hierauf  den  Art.  159
analogisch  anzuwenden,  verbietet  schon  die  als  poena
ordinaria  angedrohte  Todesstrafe,  so  wie  der  Umstand,
daß  sich  gar  nicht  erweisen  läßt,  daß  die  P.  G.  O.  von
jenem  Gesichtspunkte  der  größern  Gefahr  für  Eigenthum -
  ausgegangen  sey.  Dies  hat,  wie  Feuerbacht)
mit  Recht  bemerkt,  Grolman  unwiderleglich  dargethan. -
  Gleichwohl  ist  jetzt  Martin*)  dagegen  aufgetreten, -
  und  zwar  deßhalb,  weil  der  Art.  159  nicht
blos  vom  Einsteigen  und  Einbrechen,  sondern  auch  von
dem  Steigen  und  Brechen  zu  dem  Stehlen  rede.  Allein
da  es  bei  diesen  letzteren  Worten  im  Art.  159  ausdrücklich -
  heißt:  „als  obsteht"  (wie  oben  steht),  so  heißt  das
Steigen  und  Brechen  zu  dem  Stehlen  nichts  anderes
als  was  die  Anfangsworte  des  Artikels  „Einsteigen  und
Einbrechen"  nennen,  zu  geschweigen,  daß  der  ganze
42)  Bibl.  für  P.  R.  W.  Bd.  1.  Hft.  2.  S.  57  —65.
48)  Lehrb.  §.  335.  Anmerk.  a.
49)  Lehrb.  §.  154.  Anmerk.  12.
oe
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer