Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

150  Fünfte  Abtheilung.  Von  d.  Entstehung  u.  Endigung  d.  Rechtsverhältnisse.
ten  Person  eintritt,  und  auf  welche  sich  daher  nur  diese  bestimmte
Person  berufen  darf.  In  den  Fällen  der  relativen  Nullität  hängt  es
von  dem  Willen  jener  Partei  ab,  zu  deren  Gunsten  die  Nichtigkeit
eingeführt  ist,  ob  das  Geschäft  als  nichtig  zu  behandeln  sei  oder
nicht;  sie  kann  das  an  sich  (ipso  jure)  nichtige  Geschäft  in  die  Lage
bringen,  daß  es  als  von  Anfang  gültig  zu  betrachten  ist,  oder  jenen
Umstand  geltend  machen,  der  die  Nichtigkeit  des  Geschäfts  zur  unmittelbaren ¬
  Folge  hat°.  Da  in  diesen  Fällen  das  Vorhandensein
der  Nichtigkeit  von  dem  Willen  einer  Partei  abhängt,  so  erscheint  die
Nichtigkeit  des  Geschäfts+1  insofern  als  eine  von  der  Willkür  der  beDiese ¬

treffenden  Person  abhängige  d.  h.  als  eine  bedingtean(in ¬
  neuerer  Zeit  lebhaft  angegriffene  *2)  Unterscheidung  der  Nichtigkeit
(„respective“)  Nullität"  hin  und  wieder  gebraucht  vgl.  Brandis  S.  122.  (Insbesondere ¬
  bezeichnet  man  öfters  die  totale  und  partielle  Nichtigkeit  [Text
Nr.  VII  in  unpassender  Weise  als  absolute  und  respective  Nullität,  so  z.  B.
Schweppel  §  103.)
40)  Solche  Fälle  kennt  das  römische  Recht  wohl  nicht  (vgl.  Brandis  in  der
Note  42  angef.  Abhandl.);  sehr  bestritten  ist  es  bekanntlich,  ob  nach  röm.  Recht
(cf.  1.  13  §  29  D.  de  A.  E.  V.  pr.  I.  de  auct.  tut.  1,  24  l.  7  §  1  D.  de  rescind.
vend.  18,  5)  das  vom  Pupillen  ohne  Einwilligung  des  Vormunds  geschlossene
zweiseitig  verbindliche  Geschäft  (s.  g.  negotium  claudicans)  ein  relativ  nichtiges
sei  (wie  Savigny  III  S.  40  IV  S.  544  und  Puchta  §  232  Note  a  annehmen)
oder  nicht  (vgl.  Brandis  §  7  fg.,  Vangerow  I  §  279,  nunmehr  auch  Arndts
Pandekt.  2.  Aufl.  §  234  Anm.  3);  der  von  Savigny  IV  S.  541  hierher  bezogene ¬
  Fall  (l.  17  §  1  l.  65  §  8  D.  pro.  soc.)  ist  sicher  nicht  hierher  zu  zählen.
44)  Die  relative  Nullität  unterscheidet  sich  von  der  Anfechtbarkeit
dadurch,  daß,  wenn  die  dazu  berechtigte  Person  das  Geschäft  nicht  gelten  lassen
will,  dasselbe  nicht  erst  für  die  Zukunft  (ex  nunc)  aufgehoben  wird,  sondern  von
Anfang  an  (ex  tunc)  nicht  existirt:  das  anfechtbare  Geschäft  ist  ein  durch  den
Willen  der  berechtigten  Partei  aufhebbares,  das  relativ  nichtige  ein  zwar  von
sel  bst  (ipso  jure)  aber  nur  mit  ihrem  Willen  aufgehobenes.
412)  Im  Gegensatz  zur  relativen  Nullität  erscheint  dann  die  absolute  Nullität
als  eine  unbedingte  d.  h.  als  eine  von  der  Willkür  der  Parteien  unabhängige;
vgl.  Puchta  Vorles.  I  S.  153.
42)  Insbesondere  von  Brandis  in  einer  tüchtigen  Abhandlung  „Über
absolute  und  relative  Nichtigkeit"  in  der  Gieß.  Zeitschr.  Bd  VII  Nr.  IV.  V
S.  121—205;  ihm  sind  in  der  Verwerfung  der  Annahme  einer  relativen  Nullität
manche  neuere  Schriftsteller  gefolgt,  wie  Puchta  §  67  (vgl.  jedoch  Note  41  a)
Sintenis  §  24  Note  17,  Heimbach  im  R.  L.  IX  S.  235.  236,  Vangerow
I  S.  630  II  S.  347.  348,  Böcking  §  119  §§  d.  e.  Dagegen  wird  von  hervorragenden ¬
  gemeinrechtlichen  Schriftstellern  die  Annahme  einer  solchen  Nullität
vertheidigt,  wie  von  Savigny  IV  S.  544.  542,  Wächter  II  S.  666.  667,
Windscheid  S.  30  fg.,  Arndts  im  R.  L.  Bd  VIII  S.  113.  In  der  Annahme
einer  bedingten  (s.  g.  relativen)  Nullität  liegt  sicher  nichts  Unlogisches  oder
            
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