150 Fünfte Abtheilung. Von d. Entstehung u. Endigung d. Rechtsverhältnisse.
ten Person eintritt, und auf welche sich daher nur diese bestimmte
Person berufen darf. In den Fällen der relativen Nullität hängt es
von dem Willen jener Partei ab, zu deren Gunsten die Nichtigkeit
eingeführt ist, ob das Geschäft als nichtig zu behandeln sei oder
nicht; sie kann das an sich (ipso jure) nichtige Geschäft in die Lage
bringen, daß es als von Anfang gültig zu betrachten ist, oder jenen
Umstand geltend machen, der die Nichtigkeit des Geschäfts zur unmittelbaren ¬
Folge hat°. Da in diesen Fällen das Vorhandensein
der Nichtigkeit von dem Willen einer Partei abhängt, so erscheint die
Nichtigkeit des Geschäfts+1 insofern als eine von der Willkür der beDiese ¬
treffenden Person abhängige d. h. als eine bedingtean(in ¬
neuerer Zeit lebhaft angegriffene *2) Unterscheidung der Nichtigkeit
(„respective“) Nullität" hin und wieder gebraucht vgl. Brandis S. 122. (Insbesondere ¬
bezeichnet man öfters die totale und partielle Nichtigkeit [Text
Nr. VII in unpassender Weise als absolute und respective Nullität, so z. B.
Schweppel § 103.)
40) Solche Fälle kennt das römische Recht wohl nicht (vgl. Brandis in der
Note 42 angef. Abhandl.); sehr bestritten ist es bekanntlich, ob nach röm. Recht
(cf. 1. 13 § 29 D. de A. E. V. pr. I. de auct. tut. 1, 24 l. 7 § 1 D. de rescind.
vend. 18, 5) das vom Pupillen ohne Einwilligung des Vormunds geschlossene
zweiseitig verbindliche Geschäft (s. g. negotium claudicans) ein relativ nichtiges
sei (wie Savigny III S. 40 IV S. 544 und Puchta § 232 Note a annehmen)
oder nicht (vgl. Brandis § 7 fg., Vangerow I § 279, nunmehr auch Arndts
Pandekt. 2. Aufl. § 234 Anm. 3); der von Savigny IV S. 541 hierher bezogene ¬
Fall (l. 17 § 1 l. 65 § 8 D. pro. soc.) ist sicher nicht hierher zu zählen.
44) Die relative Nullität unterscheidet sich von der Anfechtbarkeit
dadurch, daß, wenn die dazu berechtigte Person das Geschäft nicht gelten lassen
will, dasselbe nicht erst für die Zukunft (ex nunc) aufgehoben wird, sondern von
Anfang an (ex tunc) nicht existirt: das anfechtbare Geschäft ist ein durch den
Willen der berechtigten Partei aufhebbares, das relativ nichtige ein zwar von
sel bst (ipso jure) aber nur mit ihrem Willen aufgehobenes.
412) Im Gegensatz zur relativen Nullität erscheint dann die absolute Nullität
als eine unbedingte d. h. als eine von der Willkür der Parteien unabhängige;
vgl. Puchta Vorles. I S. 153.
42) Insbesondere von Brandis in einer tüchtigen Abhandlung „Über
absolute und relative Nichtigkeit" in der Gieß. Zeitschr. Bd VII Nr. IV. V
S. 121—205; ihm sind in der Verwerfung der Annahme einer relativen Nullität
manche neuere Schriftsteller gefolgt, wie Puchta § 67 (vgl. jedoch Note 41 a)
Sintenis § 24 Note 17, Heimbach im R. L. IX S. 235. 236, Vangerow
I S. 630 II S. 347. 348, Böcking § 119 §§ d. e. Dagegen wird von hervorragenden ¬
gemeinrechtlichen Schriftstellern die Annahme einer solchen Nullität
vertheidigt, wie von Savigny IV S. 544. 542, Wächter II S. 666. 667,
Windscheid S. 30 fg., Arndts im R. L. Bd VIII S. 113. In der Annahme
einer bedingten (s. g. relativen) Nullität liegt sicher nichts Unlogisches oder