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I Kommt es aber darauf an: ob jemand einen =
gewissen Erb= oder andern Anfall erlebt =
hat, so hängt es entweder von dem
Beweise ab, daß er zur Zeit des Erb=Anfalls =
noch gelebt, oder die Gesetze bestimmen =
ein gewisses Alter welches der Abwesende ¬
erreichen kann, und nach welchem also =
beurtheilt wird, ob er zu der Zeit des
Erbanfalls noch gelebt oder nicht.
§. 92.
Die Vorschriften der Gesetze hieruͤber sind
von einander sehr verschieden:
nun
Nach dem
Das Allgemeine Landrecht setzt fest:
A)
Allgemeizu ¬
I. Jst kein anderes Mittel vorhanden,nen Landrecht. =
den Zeitpunkt des Todes eines Menschen
zu beweisen, so tritt seine Todes=Erklärung
ein. Diese nachzusuchen, steht seinen naͤchsten =
Verwandten, welche ihn beerben, zu;
doch kann sie nur erst nach einem gewissen =
Zeitverlauf seiner Abwesenheit nachgesucht ¬
werden.
Erst nach 10 Jahren von dem Tage,
da die letzte Nachricht vom Abwesende | |
eingegangen, oder wenn gar keine Nachricht ¬
eingekommen, von der Zeit an, da
der Abwesende sich entfernt hat, oder vermißt ¬
worden ist, steht ihnen das Recht,
seine Todeserklärung nachzusuchen zu. Jst
der Abwesende vor erreichter Großjährigkeit ¬
verschollen, so wird der zehnjaͤhrige
Zeitraum erst vom Tage, wo er majorenn
Ist er aber erst in
geworden ist, angerechnet.
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