Metadaten : Zermann, F. A.: Hülfs-Buch über das Erbfolge-Recht nach den in Westpreußen seit dem Jahre 1772 gegoltenen Gesetzen

81  —
I  Kommt  es  aber  darauf  an:  ob  jemand  einen =
  gewissen  Erb=  oder  andern  Anfall  erlebt =
  hat,  so  hängt  es  entweder  von  dem
Beweise  ab,  daß  er  zur  Zeit  des  Erb=Anfalls =
  noch  gelebt,  oder  die  Gesetze  bestimmen =
  ein  gewisses  Alter  welches  der  Abwesende ¬
  erreichen  kann,  und  nach  welchem  also =
  beurtheilt  wird,  ob  er  zu  der  Zeit  des
Erbanfalls  noch  gelebt  oder  nicht.
§.  92.
Die  Vorschriften  der  Gesetze  hieruͤber  sind
von  einander  sehr  verschieden:
nun
Nach  dem
Das  Allgemeine  Landrecht  setzt  fest:
A)
Allgemeizu ¬
  I.  Jst  kein  anderes  Mittel  vorhanden,nen  Landrecht. =

den  Zeitpunkt  des  Todes  eines  Menschen
zu  beweisen,  so  tritt  seine  Todes=Erklärung
ein.  Diese  nachzusuchen,  steht  seinen  naͤchsten =
  Verwandten,  welche  ihn  beerben,  zu;
doch  kann  sie  nur  erst  nach  einem  gewissen =
  Zeitverlauf  seiner  Abwesenheit  nachgesucht ¬
  werden.
Erst  nach  10  Jahren  von  dem  Tage,
da  die  letzte  Nachricht  vom  Abwesende  |  |
eingegangen,  oder  wenn  gar  keine  Nachricht ¬
  eingekommen,  von  der  Zeit  an,  da
der  Abwesende  sich  entfernt  hat,  oder  vermißt ¬
  worden  ist,  steht  ihnen  das  Recht,
seine  Todeserklärung  nachzusuchen  zu.  Jst
der  Abwesende  vor  erreichter  Großjährigkeit ¬
  verschollen,  so  wird  der  zehnjaͤhrige
Zeitraum  erst  vom  Tage,  wo  er  majorenn
Ist  er  aber  erst  in
geworden  ist,  angerechnet.
6
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer