Volltext : Moritz, Heinrich Andreas: Real-Commentar zu dem königl. bayerischen Gesetze vom 17. November 1837, einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend

B.  Motive  2c.  II.  Abschnitt.
278
Diesem  §.  126.  hat  die  Kammer  der  Abgeordneten  *)
beygestimmt.
Verhandl.  rc.  v.  1827/28  Beyl.  Bd.  XVI.  S.  132,  133.
Bemerk.  zu  §.  19.
I.  Der  erste  Ausschuß  der  Kammer  der  Abgeordneten  hat
in  der  Sitzung  vom  23.  May  1837  den  §219  einhellig  nach  dem
Entwurfe  mit  der  Modification  jedoch  angenommen,  daß  nach
den  Worten:  „auf  die  Klage  die"  eingeschaltet  werde:  „vorgetragenen." ¬

(Auszug  aus  dem  III.  Prot.  des  I.  Ausschusses  der  K.  d.  A.  vom  23.  May
1837.  —  Verhandl.  der  K.  v.  A.  von  1837.  Beyl.  Bd.  VI.  p.  201.)
II.  Nach  eröffneter  Berathung  über  den  §.  19  und  die
hiezu  von  dem  I.  Ausschusse  und  dem  Abg.  Frhr.  v.  Holzschuher
vorgeschlagenen  Modificationen,  äusserte  der  erste  Präsident,  Fryr.
v.  Schrenk:  Meine  Herren,  es  ist  so  eben  eine  Modification**)
(vom  Abg.  Frhrn.  v.  Holzschuher)  beantragt  worden,  welche,
wie  mir  scheint,  mit  dem,  was  die  Kammer  gestern  in  Bezug
auf  §.  18  angenommen  hat,  nicht  bestehen  könne,  und  die  meines ¬

Erachtens  auch  nicht  nothwendig  seyn  wird.  Es  ist  nämlich
*)  Eigentlich  hat  der  Gesetzgebungs-Ausschuß  der  Kammer
der  Abgeordneten  dem  §.  126  des  Entwurfes  vom  Jahre
1827  beygestimmt;  was  aus  den  allegirten  Verhandlungen
hervorgeht.  —  Auch  weist  der  Landtagsabschied  vom  15.
August  1828  nach,  daß  der  Entwurf  eines  Gesetzes  über
das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  v.  J.
1827  nicht  mehr  zur  Berathung  gebracht  werden  konnte.
Der  Entwürf  der  Proceßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten ¬
  v.  J.  1825  ist,  wie  ohnehin  bekannt,  den
Ständen  des  Reichs  zur  Berathung  und  Beschlußfassung
nicht  vorgelegt  worden.
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Diese,  statt  des  Abs.  2.  §.  19,  jedoch  mit  Beybehaltung  des
Satzes:  „Der  allgemeine  Widerspruch  hat  keine  rechtliche
Wirkung=-  vorgeschlagene  Modification  ist  oben  bey  der
Bemerk.  V.  zu  §.  18  des  Gesetzes  in  der  Note"  p.  266
enthalten.
            
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