§. 128. Hypothekarische Succession.
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ibi perpetuo sint, bedungen sind; denn nur von einem stillschweigenden ¬
Conventionalpfand ist die für jene Meinung angeführte l. 5.
C. 4. 65. zu verstehen; vergl. l. 5. §. 1. D. 20. 2. Außerdem gilt
die gesetzliche Hypothek nur in Ansehung der erzeugten Früchte, l. 4.
l. 7. D. 20. 2., von der Zeit ihrer Perception an, für die aus dem
Pachtvertrage selbst entspringenden Forderungen, und ist auch nicht
auf dasjenige, was aus dem Erlös verkaufter Früchte angeschafft
worden ist, zu erstrecken; s. Meißner stillschw. Pfandrecht §. 71
—73., Gebr. Overbeck Meditt. Bd. I. S. 214,
Zu 19) Die verneinende Meinung scheint zwar in l. 42. D. 26. 7.
und l. 19. §. 1. D. 42. 5. gegründet, worauf sich Cocceji jus contr.
Lib. 20. tit. 2. qu. 2. und Andere beziehen; allein diese Gesetze können ¬
wohl nur von dem dem Pupillen gleichfalls beigelegten persönlichen ¬
Vorzugsrecht verstanden werden, welches allerdings nicht auf
dessen Erben übergeht, was aber bei dinglichen Rechten nicht angenommen ¬
werden kann; s. Gebr. Overbeck Meditt. Bd. l. S. 228.,
Mevii Dec. P. 8. Dec. 393., Struv. Ex. 26. §. 15.
§. 128.
5. Von der hypothekarischen Succession.
Bekanntlich ist das jus offerendi, im Gegensatz eines auf
beiderseitiger Convention beruhenden Cessionsgeschäfts, das Mittel,
um ohne oder auch wider Willen des Andern dessen Hypothekforderung ¬
an sich zu bringen und in alle Rechte desselben einzutreten. ¬
Bietet nämlich der nachstehende Gläubiger dem vorgehenden
die vollständige Befriedigung cum omni causa an, so muß ihm
derselbe seine Pfandstelle einräumen. Hierbei hat unter mehreren
nachstehenden Pfandgläubigern, welche das jus offerendi ausüben
wollen, immer der zunächststehende den Vorzug, 1. 16. D. 20. 4.
1. 12, §. 9. D. eod.; einem bloßen Chirographargläubiger ist
es jedoch nie gestattet; l. 10. C. 8. 18. — Westphal Pfandrecht
§. 172., Glück Thl. XIX. S. 355. Der schwächer berechtigte
Pfandgläubiger kann aber das jus offerendi gegen was immer
fii
fur einen bevorzugten Gläubiger ausüben, selbst wenn der Schuldner ¬
das Pfand demselben bereits an Zahlungsstatt überlassen,
1. 1. C. 8. 20., und auch wenn der vorgehende Gläubiger das
Pfand dem zweiten Gläubiger verkauft hat, kann der Schuldner