Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (2)

§.  128.  Hypothekarische  Succession.
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ibi  perpetuo  sint,  bedungen  sind;  denn  nur  von  einem  stillschweigenden ¬
  Conventionalpfand  ist  die  für  jene  Meinung  angeführte  l.  5.
C.  4.  65.  zu  verstehen;  vergl.  l.  5.  §.  1.  D.  20.  2.  Außerdem  gilt
die  gesetzliche  Hypothek  nur  in  Ansehung  der  erzeugten  Früchte,  l.  4.
l.  7.  D.  20.  2.,  von  der  Zeit  ihrer  Perception  an,  für  die  aus  dem
Pachtvertrage  selbst  entspringenden  Forderungen,  und  ist  auch  nicht
auf  dasjenige,  was  aus  dem  Erlös  verkaufter  Früchte  angeschafft
worden  ist,  zu  erstrecken;  s.  Meißner  stillschw.  Pfandrecht  §.  71
—73.,  Gebr.  Overbeck  Meditt.  Bd.  I.  S.  214,
Zu  19)  Die  verneinende  Meinung  scheint  zwar  in  l.  42.  D.  26.  7.
und  l.  19.  §.  1.  D.  42.  5.  gegründet,  worauf  sich  Cocceji  jus  contr.
Lib.  20.  tit.  2.  qu.  2.  und  Andere  beziehen;  allein  diese  Gesetze  können ¬
  wohl  nur  von  dem  dem  Pupillen  gleichfalls  beigelegten  persönlichen ¬
  Vorzugsrecht  verstanden  werden,  welches  allerdings  nicht  auf
dessen  Erben  übergeht,  was  aber  bei  dinglichen  Rechten  nicht  angenommen ¬
  werden  kann;  s.  Gebr.  Overbeck  Meditt.  Bd.  l.  S.  228.,
Mevii  Dec.  P.  8.  Dec.  393.,  Struv.  Ex.  26.  §.  15.
§.  128.
5.  Von  der  hypothekarischen  Succession.
Bekanntlich  ist  das  jus  offerendi,  im  Gegensatz  eines  auf
beiderseitiger  Convention  beruhenden  Cessionsgeschäfts,  das  Mittel,
um  ohne  oder  auch  wider  Willen  des  Andern  dessen  Hypothekforderung ¬
  an  sich  zu  bringen  und  in  alle  Rechte  desselben  einzutreten. ¬
  Bietet  nämlich  der  nachstehende  Gläubiger  dem  vorgehenden
die  vollständige  Befriedigung  cum  omni  causa  an,  so  muß  ihm
derselbe  seine  Pfandstelle  einräumen.  Hierbei  hat  unter  mehreren
nachstehenden  Pfandgläubigern,  welche  das  jus  offerendi  ausüben
wollen,  immer  der  zunächststehende  den  Vorzug,  1.  16.  D.  20.  4.
1.  12,  §.  9.  D.  eod.;  einem  bloßen  Chirographargläubiger  ist
es  jedoch  nie  gestattet;  l.  10.  C.  8.  18.  —  Westphal  Pfandrecht
§.  172.,  Glück  Thl.  XIX.  S.  355.  Der  schwächer  berechtigte
Pfandgläubiger  kann  aber  das  jus  offerendi  gegen  was  immer
fii
fur  einen  bevorzugten  Gläubiger  ausüben,  selbst  wenn  der  Schuldner ¬
  das  Pfand  demselben  bereits  an  Zahlungsstatt  überlassen,
1.  1.  C.  8.  20.,  und  auch  wenn  der  vorgehende  Gläubiger  das
Pfand  dem  zweiten  Gläubiger  verkauft  hat,  kann  der  Schuldner
            
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