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Worte „quoniam contra hoc nihil pars adversa probavit“
erkennen lassen, daß es gestattet gewesen wäre gegen den durch
Zeugen geführten Gegenbeweis einen fernern Beweis zu liefern.
2. In dem Falle einer künstlichen Führung des Gegenbeweises, ¬
(also namentlich der motivirten Verneinung). Ein Fall dieser
Art findet sich auch im canonischen Rechte besonders erwähnt.
Vergl. c. 35 X. 2. 20.
§. 7.
Zur Führung des Gegenbeweises eignen sich alle sonst zulässigen ¬
Beweismittel. Nur der deferirte Eid macht in einiger Beziehung ¬
hiervon eine Ausnahme. Denn
1. ist der Gegenbeweis unmittelbar auf die Unwahrheit des
Hauptbeweissatzes gerichtet, und
a) ergibt e Hauptbeweisführung ein derartiges Resultat,
daß man bei gänzlich fehlenden Gegenbeweisgründen sie für genügend ¬
ansehen müßte, so ist der Hauptbeweisführer nach ausdrücklicher ¬
Bestimmung des canonischen Rechts") weder gehalten sich
auf den Eid, den ihm sein Gegner deferirt hat, einzulassen, noch
wäre dieses, als einen Mißbrauch des Eides zur Folge habend,
vom Richter zuzulassen.
b) Ist der Hauptbeweis ganz verfehlt, so kann selbstverständlich ¬
überhaupt von keinem Gegenbeweise mehr die Rede sein.
c) Im Falle eines zwar nicht ganz verfehlten, aber auch nicht
genügenden Resultats der Hauptbeweisführung würde statt des
deferirten Eides ein nothwendiger die Sache erledigen.
2. Aber auch im Falle einer künstlichen Führung des Gegenbeweises ¬
darf man Eidesdelation nicht ganz uneingeschränkt als
zulässig annehmen. Es ist nämlich denkbar, daß die Prämisse des
a) c. 2 X. 2. 19. S. oben S. 369 not. b.