Volltext : ¬Die Beweisführung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (2)

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Worte  „quoniam  contra  hoc  nihil  pars  adversa  probavit“
erkennen  lassen,  daß  es  gestattet  gewesen  wäre  gegen  den  durch
Zeugen  geführten  Gegenbeweis  einen  fernern  Beweis  zu  liefern.
2.  In  dem  Falle  einer  künstlichen  Führung  des  Gegenbeweises, ¬
  (also  namentlich  der  motivirten  Verneinung).  Ein  Fall  dieser
Art  findet  sich  auch  im  canonischen  Rechte  besonders  erwähnt.
Vergl.  c.  35  X.  2.  20.
§.  7.
Zur  Führung  des  Gegenbeweises  eignen  sich  alle  sonst  zulässigen ¬
  Beweismittel.  Nur  der  deferirte  Eid  macht  in  einiger  Beziehung ¬
  hiervon  eine  Ausnahme.  Denn
1.  ist  der  Gegenbeweis  unmittelbar  auf  die  Unwahrheit  des
Hauptbeweissatzes  gerichtet,  und
a)  ergibt  e  Hauptbeweisführung  ein  derartiges  Resultat,
daß  man  bei  gänzlich  fehlenden  Gegenbeweisgründen  sie  für  genügend ¬
  ansehen  müßte,  so  ist  der  Hauptbeweisführer  nach  ausdrücklicher ¬
  Bestimmung  des  canonischen  Rechts")  weder  gehalten  sich
auf  den  Eid,  den  ihm  sein  Gegner  deferirt  hat,  einzulassen,  noch
wäre  dieses,  als  einen  Mißbrauch  des  Eides  zur  Folge  habend,
vom  Richter  zuzulassen.
b)  Ist  der  Hauptbeweis  ganz  verfehlt,  so  kann  selbstverständlich ¬
  überhaupt  von  keinem  Gegenbeweise  mehr  die  Rede  sein.
c)  Im  Falle  eines  zwar  nicht  ganz  verfehlten,  aber  auch  nicht
genügenden  Resultats  der  Hauptbeweisführung  würde  statt  des
deferirten  Eides  ein  nothwendiger  die  Sache  erledigen.
2.  Aber  auch  im  Falle  einer  künstlichen  Führung  des  Gegenbeweises ¬
  darf  man  Eidesdelation  nicht  ganz  uneingeschränkt  als
zulässig  annehmen.  Es  ist  nämlich  denkbar,  daß  die  Prämisse  des
a)  c.  2  X.  2.  19.  S.  oben  S.  369  not.  b.
            
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