§. 47. VI. Werth. Geld.
Werth des Geldes nach drei verschiedenen Bestimmungsgründen zu unterscheiden, ¬
nämlich:
1) Der Nennwerth, d. h. der Werth, welchen der Münzherr einer Münzsorte ¬
durch positive Bestimmung beigelegt hat, und welcher demselben aufgeprägt ¬
ist.
2) Der Metallwerth, welcher sich durch das Gewicht und den Feingehalt
der Münze (Schrot und Korn) bestimmt. Darüber macht der Nennwerth eine
Angabe, deren Richtigkeit durch Wägen und chemische Auflösung sich verificiren ¬
lässt.
3) Der Curswerth, d. h. der Werth, welchen die öffentliche Meinung, die
Stimme des Verkehrs (Börse und dergleichen) einer Geldsorte beilegt.
Der erste Bestimmungsgrund liegt also in dem Willen und der Macht
des Staates, der zweite in der objectiven Wahrheit, der dritte im Glauben und
Credit der Menschen.
Der normale und wünschenswerthe Zustand ist nun der, dass alle diese
drei Werthe identisch seien, und dies ist dadurch (aber im Ganzen und auf
die Dauer auch nur dadurch) zu erreichen, dass der Staat bei seiner Festsetzung ¬
des Nennwerthes genau der Wahrheit getreu bleibt, also von dem
Metallwerth nicht abweicht.
Veranlassung zu Differenzen zwischen Nennwerth und Metallwerth findet
sich auf folgenden Punkten:
a) Der Schlagschatz ist derjenige Minderbetrag des Metallwerthes, welcher
die Kosten der Fabrication des Geldes darstellt und dieselben dem Staate
wieder einbringen soll. Diese Differenz wurde sonst als eine billige und
wohlbegründete angesehen und allenthalben einbehalten (so noch Puchta);
doch die neuste Zeit hat sie aufgegeben und den Staat darauf angewiesen,
jene Kosten durch Wahrnehmung der Gelegenheit zu vortheilhaftem Einkauf
des rohen Silbers einzubringen. So enthält denn z. B. der Preussische Thaler
seinen vollen 1/14 einer Mark fein und über das hinaus noch den Kupferzusatz. ¬
b) Bei der Münzfabrication können bei der Vertheilung des zusammengeschmolzenen ¬
Silbers und Kupfers auf die einzelnen Münzen kleine Ungleichheiten ¬
vorkommen, sowohl im Schrot als im Korn, und zwar auch heute noch
bei sehr fortgeschrittener Münzkunst. Deswegen hat man eine gesetzliche
Gränze bestimmt, bei deren Ueberschreitung die Münze nicht in Umlauf gesetzt ¬
werden darf. Diese Gränze heisst das Remedium, Fehlergränze, tolérance,
remède, welches z. B. bei dem 2 Thalerstück der Vereinsmünze 0,003 beträgt
(Preuss. G.-S. 1839, p. 21).
c) Das Beschneiden, Kippen einzelner Münzen, um sich die Abschnitzel
anzueignen, in neuerer Zeit durch die vervollkommnete Prägekunst grösstentheils ¬
ausgeschlossen.
d) Die natürliche Abnutzung der Münzen, heutzutage ebenfalls geringer.
Die Ursachen b—d bewirken zunächst zwar nur eine Verminderung des
Metallwerthes der durch sie betroffenen einzelnen Münze, sie können aber
durch ihr bedeutendes und häufiges, oder gar vereinigtes Vorkommen auch